Anteil (%) vollständig geimpfter an den an oder mit COVID-19 gestorbenen Personen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

zur Zeit sterben (zum Glück) nur noch sehr wenige an oder mit COVID-19.
Dem RKI liegen Informationen vor, ob die Verstorbenen bereits vollen Impfschutz hatten oder nicht. Bitte teilen Sie mir (gerne ebenfalls kurz und präzise - eine einfache Prozentangabe würde schon reichen) mit, wie viel % bereits doppelt geimpft waren. Sollten auch Informationen vorliegen ob zum Eintritt des Todes erst eine Impfung durchgeführt wurde, würde mich das ebenfalls interessieren. Gibt es in den vom RKI veröffentlichten Statistiken auch Informationen über die Impfquote bei den Verstorbenen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2021
  • Frist
    7. September 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: zur Zeit sterben (zum Glüc…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anteil (%) vollständig geimpfter an den an oder mit COVID-19 gestorbenen Personen [#226190]
Datum
4. August 2021 16:46
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zur Zeit sterben (zum Glück) nur noch sehr wenige an oder mit COVID-19. Dem RKI liegen Informationen vor, ob die Verstorbenen bereits vollen Impfschutz hatten oder nicht. Bitte teilen Sie mir (gerne ebenfalls kurz und präzise - eine einfache Prozentangabe würde schon reichen) mit, wie viel % bereits doppelt geimpft waren. Sollten auch Informationen vorliegen ob zum Eintritt des Todes erst eine Impfung durchgeführt wurde, würde mich das ebenfalls interessieren. Gibt es in den vom RKI veröffentlichten Statistiken auch Informationen über die Impfquote bei den Verstorbenen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226190/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert K…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0323 / Anteil (%) vollständig geimpfter an den an oder mit COVID-19 gestorbenen Personen [#226190]
Datum
10. August 2021 09:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0323. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> leider habe ich bis heute keine Antwort auf meine Frage erhalten. Insbesondere inte…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0323 / Anteil (%) vollständig geimpfter an den an oder mit COVID-19 gestorbenen Personen [#226190]
Datum
22. August 2021 18:24
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider habe ich bis heute keine Antwort auf meine Frage erhalten. Insbesondere interessiert mich der Anteil der Menschen die trotz vollem Impfschutz an Corona erkrankten und an den Folgen der Infektion (an oder mit Corona) gestorben sind. Um die Antwort zu erleichtern, reichen mir die Angaben bezogen auf die Monate Mai, Juni und Juli. Der Zeitraum Februar bis einschließlich April sind nicht relevant. Sollte ich die Frage nicht präzise genug formuliert haben, stehe ich für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226190/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 04.08.2012 [Az. 2.13.04/0003#0323][#226190] Sehr Antragstell…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 04.08.2012 [Az. 2.13.04/0003#0323][#226190]
Datum
31. Januar 2022 16:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Zahlen wurden im Wochenbericht des RKI vom 19.8. (Tabelle 4) veröffentlicht. Siehe die Zeile "Anteil wahrscheinliche Impfdurchbrüche an verstorbenen COVID-19-Fällen". Aus dem Wochenbericht: "Ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch ist definiert als SARS-CoV-2-Infektion (mit klinischer Symptomatik), die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Ein vollständiger Impfschutz wird angenommen, wenn nach einer abgeschlossenen Impfserie (2 Dosen Moderna-, BioNTech- oder AstraZeneca-Vakzine bzw. 1 Dosis Janssen-Vakzine) mindestens zwei Wochen vergangen sind." Zu der Frage gemeldeter Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung verweisen wir auf die Veröffentlichungen des zuständigen Paul-Ehrlich-Institut (PEI): https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa... Veröffentlicht auch über folgende Adresse: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie... l Hochrechnungen zu der Sicherheit von Impfungen gegen COVID-19 finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Weiterhin zur Entwicklung und Einordnung von Todesfällen infolge von COVID-19: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Mit freundlichen Grüßen