Warnschreiben an Berliner Unternehmen wegen unzulässigem Web-Tracking

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

einer Pressemitteilung vom Dienstag, 9. August 2021, zufolge hat Ihre Behörde Warnschreiben an 50 Berliner Unternehmen wegen unzulässigem Web-Tracking auf ihren Websites verschickt: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2021/20210809-PM-Tracking-de.pdf

Bitte senden Sie mir die Liste der Unternehmen zu.

Da der Pressemitteilung zufolge noch keine förmlichen Prüfverfahren gegen die entsprechenden Unternehmen eröffnet wurden, sondern dies erst als nächster Schritt angedroht wird, gehe ich davon aus, dass es keine formalen Geheimhaltungsgründe gibt.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. August 2021
  • Frist
    14. September 2021
  • 3 Follower:innen
Ingo Dachwitz
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, einer Pressemitteilung…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Betreff
Warnschreiben an Berliner Unternehmen wegen unzulässigem Web-Tracking [#226515]
Datum
10. August 2021 19:59
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, einer Pressemitteilung vom Dienstag, 9. August 2021, zufolge hat Ihre Behörde Warnschreiben an 50 Berliner Unternehmen wegen unzulässigem Web-Tracking auf ihren Websites verschickt: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2021/20210809-PM-Tracking-de.pdf Bitte senden Sie mir die Liste der Unternehmen zu. Da der Pressemitteilung zufolge noch keine förmlichen Prüfverfahren gegen die entsprechenden Unternehmen eröffnet wurden, sondern dies erst als nächster Schritt angedroht wird, gehe ich davon aus, dass es keine formalen Geheimhaltungsgründe gibt. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Adresse entfernt >> Anfragenr: 226515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226515/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Ingo Dachwitz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre IFG-Anfrage vom 10. August 2021 Sehr geehrter Herr Dachwitz, auf Ihre o. g. E-Mail, die hier zum Geschäftsze…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 10. August 2021
Datum
24. August 2021 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dachwitz, auf Ihre o. g. E-Mail, die hier zum Geschäftszeichen 1391.177 veraktet ist, teile ich Ihnen mit, dass die Übersendung der von Ihnen gewünschten Information (Liste der Unternehmen) derzeit nicht in Betracht kommt. Denn ein vorzeitiges Bekanntwerden der Namen der von uns angeschriebenen Unternehmen ist nach der besonderen Art unserer Verwaltungstätigkeit als Datenschutzaufsichtsbehörde mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 IFG). Unsere Behörde hat sich bewusst dazu entschieden, nach Prüfung der jeweiligen Webseiten der Unternehmen diesen zunächst konkrete Hinweise zur Beseitigung der jeweiligen Datenschutz-Defizite zu geben (s. Pressemitteilung vom 9. August 2021). Es ist aus unserer Sicht widersprüchlich und u. U. sogar treuwidrig, wenn wir die Namen der betroffenen Unternehmen preisgeben, bevor das jeweilige Unternehmen die Möglichkeit hatte, die Defizite abzustellen. Insofern ist es unerheblich, dass wir uns noch nicht im "förmlichen Prüfverfahren", sondern erst im "Vorverfahren" befinden. Diese Entscheidung gilt bis zum 24. November 2021 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 IFG). Ich stelle Ihnen anheim, sodann einen neuen IFG-Antrag zu stellen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 IFG), und empfehle Ihnen, den Antrag auf die Unternehmen mit abgeschlossenen Prüfungen zu beschränken. Das IFG ist (mit Gebührenvorschriften) abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]