Spendenpraxis der Deutschen Bundesbank

Anfrage an: Deutsche Bundesbank

Laut Geschäftsbericht für das Jahr 2020 hat die Bundesbank Spenden in einer Gesamthöhe von 707 004,82 € vergeben, davon 428 359,53 € für Forschungsvorhaben, 158 945,29 € für sonstige Einzelvorhaben, 82 200,00 € für Stipendien und Preisgelder so- wie 37 500,00 € für institutionelle Förderungen. Unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz bitte ich die Bundesbank darum, die Empfänger der Spenden namentlich zu benennen, die Themen der Forschungsaufträge zu beschreiben und anzugeben, welche Preise gefördert wurden. Nur unter diesen Voraussetzungen kann nachvollzogen werden, inwiefern die Spenden in einem engen Sachzusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Bundesbank stehen. Auf eine eine informelle Anfrage hin ist mir mitgeteilt worden, dass die Informationen mit dem angefragten Detailgrad im Rahmen einer Bürgeranfrage nicht herausgegeben werden können. Ich stelle deshalb nunmehr einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Ergebnis der Anfrage

Die Bundesbank hat mir mitgeteilt, dass durch die Anfrage Kosten entstehen, die ich zu tragen habe. Meine Frage, wie hoch die Kosten seien, ist nicht beantwortet worden. Inzwischen ist die Frist für eine Erklärung, dass ich bereit bin, die Kosten zu übernehmen, abgelaufen. Für mich hat sich die Angelegenheit erledigt, weil mir das Kostenrisiko zu hoch und Herr Weidmann nicht mehr Präsident der Bundesbank ist. Herr Weidmann war in einer der geförderten Organisationen Mitglied.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. August 2021
  • Frist
    18. September 2021
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Edwin Martin
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Geschäftsber…
An Deutsche Bundesbank Details
Von
Edwin Martin
Betreff
Spendenpraxis der Deutschen Bundesbank [#226799]
Datum
15. August 2021 16:10
An
Deutsche Bundesbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Geschäftsbericht für das Jahr 2020 hat die Bundesbank Spenden in einer Gesamthöhe von 707 004,82 € vergeben, davon 428 359,53 € für Forschungsvorhaben, 158 945,29 € für sonstige Einzelvorhaben, 82 200,00 € für Stipendien und Preisgelder so- wie 37 500,00 € für institutionelle Förderungen. Unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz bitte ich die Bundesbank darum, die Empfänger der Spenden namentlich zu benennen, die Themen der Forschungsaufträge zu beschreiben und anzugeben, welche Preise gefördert wurden. Nur unter diesen Voraussetzungen kann nachvollzogen werden, inwiefern die Spenden in einem engen Sachzusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Bundesbank stehen. Auf eine eine informelle Anfrage hin ist mir mitgeteilt worden, dass die Informationen mit dem angefragten Detailgrad im Rahmen einer Bürgeranfrage nicht herausgegeben werden können. Ich stelle deshalb nunmehr einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Edwin Martin Anfragenr: 226799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226799/ Postanschrift Edwin Martin << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Edwin Martin
Deutsche Bundesbank
Sehr geehrter Herr Martin, Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 15.08.2021 bei uns eingegange…
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Antwort: Spendenpraxis der Deutschen Bundesbank [#226799]
Datum
16. August 2021 08:40
Status
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Sehr geehrter Herr Martin, Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 15.08.2021 bei uns eingegangen. Wir werden Ihnen die Antwort elektronisch an die uns benannte E-Mail-Adresse zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bundesbank
Sehr geehrter Herr Martin, am 15. August 2021 beantragten Sie die Herausgabe von Informationen gemäß IFG zu Empfä…
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Antwort: Spendenpraxis der Deutschen Bundesbank [#226799]
Datum
17. August 2021 15:14
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Martin, am 15. August 2021 beantragten Sie die Herausgabe von Informationen gemäß IFG zu Empfängern von Spenden der Bundesbank im Jahr 2020. Konkret ersuchen Sie die Bundesbank, "die Empfänger der Spenden namentlich zu benennen, die Themen der Forschungsaufträge zu beschreiben und anzugeben, welche Preise gefördert wurden". Es ist nicht auszuschließen, dass der beantragte Informationszugang Belange Dritter, hier der Spendenempfänger, insbesondere deren personenbezogene Daten, geistiges Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berühren und die Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Nach § 5 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf gemäß § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden, soweit der Geheimnisträger eingewilligt hat. Daher werden wir nach den Regelungen des IFG ein formelles Drittbeteiligungsverfahren anstoßen müssen, das den Dritten die Möglichkeit der Stellungnahme binnen eines Monats einräumt. Da die Drittbeteiligung zu einem höheren Verwaltungsaufwand führt, ist zu erwarten, dass vorliegend im Fall einer vollständigen oder teilweisen Herausgabe der beantragten Informationen gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und deren Gebührenverzeichnis Gebühren zu erheben sein werden, es sich also nicht mehr, wie von Ihnen angenommen, um eine gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft handeln wird. Die IFGGebV ist im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifg... abrufbar. Bitte teilen Sie uns bis zum 31. August 2021 mit, ob Sie vor diesem Hintergrund den Antrag weiterverfolgen wollen und bestätigen Sie Ihre Bereitschaft zur Zahlung der anfallenden Gebühren. Gleichzeitig geben wir Ihnen Gelegenheit, die Begründung Ihres IFG-Antrags mit Blick auf die Drittbeteiligung ggf. zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen
Edwin Martin
Sehr << Anrede >> Sie haben mich darauf hingewiesen, dass durch die Beantwortung der Anfrage Gebühren…
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Von
Edwin Martin
Betreff
AW: Antwort: Spendenpraxis der Deutschen Bundesbank [#226799]
Datum
17. August 2021 15:55
An
Deutsche Bundesbank
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben mich darauf hingewiesen, dass durch die Beantwortung der Anfrage Gebühren entstehen können. Ich bitte um Mitteilung, ob die Höhe der Gebühren abgeschätzt werden kann und ob es eine Obergrenze für die Gebühren gibt. Mit freundlichen Grüßen Edwin Martin Anfragenr: 226799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226799/ Postanschrift Edwin Martin << Adresse entfernt >>

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Deutsche Bundesbank
Sehr geehrter Herr Martin, die Höhe der entstehenden Gebühren kann vorab nicht abgeschätzt werden, da diese sich …
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Antwort: AW: Antwort: Spendenpraxis der Deutschen Bundesbank [#226799]
Datum
17. August 2021 16:57
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Martin, die Höhe der entstehenden Gebühren kann vorab nicht abgeschätzt werden, da diese sich am tatsächlich entstandenen Aufwand bemessen. Wir verweisen nochmals auf die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und deren Gebührenverzeichnis im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifg.... Demnach beträgt die maximale Gebührenhöhe 500 Euro, mindestens werden jedoch 15 Euro fällig. Mit freundlichen Grüßen