Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021
Die Ministerpräsidentenkonferenz unter Leitung von Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am Dienstag, 10.08.2021 unter anderem den Willen bekundet, dass Ungeimpfte demnächst nur noch dann am öffentlichen Leben teilnehmen dürfen, wenn sie ihre Gesundheit durch einen kostenpflichtigen Test beweisen.
Die Ministerpräsidentenkonferenz, als eine nicht im Sinne des Grundgesetzes des Bundes und der Landesverfassung NRW zusammengetretende Zusammenkunft oberster Exekutivkräfte, ohne über eine im Sinne der rechtstaatlich geltenden Gewaltenteilung legitimierte Beschlußkraft zu verfügen, hat damit das öffentliche Leben bestimmt, bzw. eingeschränkt.
Unter anderem heisst es:
„Tests sollen Vorraussetzung sein für: Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, Zugang zur Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur-oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege), Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen), Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts“.
Menschen, die sich die offenbar schlecht wirksamen und mit Nebenwirkungen behafteten Impfstoffe auch zukünftig nicht injizieren lassen wollen und die sich regelmäßige Tests nicht leisten können, soll somit nicht nur die Teilnahme am öffentlichen Leben verwehrt werden, sondern teils sogar die Körperpflege (Friseurbesuch).
Es wird hiermit angefragt, inwieweit der Landtag NRW, als die Legislativkraft, in die Erarbeitung der Beschlüsse einbunden wurde und beteiligt war.
Es wird angefragt, inwieweit der Landtag NRW die von der Exekutive erstellten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 3 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ sowie der Grundrechtecharta der Europäischen Union (Artikel 21: „Diskriminierungen insbesondere wegen (…) der genetischen Merkmale (…) sind verboten.“ bewertet.
Es sei angefragt, wie die Landesregierung NRW zum 20.08.2021 in Kraft getretenen Corona Neuinfektionschutzverordnung vom 17.08.2021 gedenkt, die Umsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland verbindlich unterschriebenen, völkerrechtlichen Vertrag des UN-Sozialpaktes, dessen Realisierung gemäss Normenhierarchie auf das Land NRW übergeht, aufrecht zu erhalten, hier insbesondere:
Artikel 2 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes: Verbot einer Diskriminierung
Artikel 12 des UN-Sozialpaktes: Gewährleistung auf das Recht auf Gesundheit.
Es wird angefragt, welche medizinisch-wissenschaftliche Kenntnis dem Landtag NRW vorlag, die die Festsetzung eines Inzidenzwerts von 35 als den Auslöser der neu verfügten Maßnahmen im Sinne der Corona Neuinfektionschutzverordnung vom 17.08.2021 begründen. Es wird gebeten, diese vorzulegen.
Information nicht vorhanden
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Datum20. August 2021
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22. September 2021
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