Kosten der Unterkunft

Im Rahmen der Grundsicherung werden auch die Kosten der Unterkunft übernommen. Dabei werden regionale Maßzahlen für die Angemessenheit der Unterkunft zu Grunde gelegt. Bei Überschreitung von Grenzen wird zur Verringerung/Umzug aufgefordert und ein halbjährlicher Bestandsschutz eingeräumt. Danach wird die Übernahme der Kosten der Unterkunft auf die ortsüblichen reduziert und die Grundsicherungsempfänger müssen die Differenz vom Existenzminimum bestreiten. Es ist allgemein bekannt, dass günstiger Wohnraum knapp ist.

- Wie viele Haushalte sind von den o. g. Kürzungen betroffen?
- Sind auch Haushalte betroffen, wenn am örtlichen Wohnungsmarkt keine günstigeren Wohnungen verfügbar sind?
- Sind auch Haushalte betroffen, wenn am örtlichen Wohnungsmarkt zwar günstigere Wohnungen verfügbar sind, diese aber aus verschiedenen Gründen nicht an die Grundsicherungsempfänger vermietet werden?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. August 2021
  • Frist
    25. September 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen der Gru…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der Unterkunft [#227242]
Datum
23. August 2021 09:44
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen der Grundsicherung werden auch die Kosten der Unterkunft übernommen. Dabei werden regionale Maßzahlen für die Angemessenheit der Unterkunft zu Grunde gelegt. Bei Überschreitung von Grenzen wird zur Verringerung/Umzug aufgefordert und ein halbjährlicher Bestandsschutz eingeräumt. Danach wird die Übernahme der Kosten der Unterkunft auf die ortsüblichen reduziert und die Grundsicherungsempfänger müssen die Differenz vom Existenzminimum bestreiten. Es ist allgemein bekannt, dass günstiger Wohnraum knapp ist. - Wie viele Haushalte sind von den o. g. Kürzungen betroffen? - Sind auch Haushalte betroffen, wenn am örtlichen Wohnungsmarkt keine günstigeren Wohnungen verfügbar sind? - Sind auch Haushalte betroffen, wenn am örtlichen Wohnungsmarkt zwar günstigere Wohnungen verfügbar sind, diese aber aus verschiedenen Gründen nicht an die Grundsicherungsempfänger vermietet werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/227242/upload/37680323cd92605188f675d3558cd5c6af107594/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 23. August 2021 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: Kosten der Unterkunft
Datum
13. September 2021 15:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 23. August 2021 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) um Beantwortung dreier Fragen zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die von Ihnen als Grundlage für Ihren Antrag genannten Rechtsvorschriften sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und VIG sind nicht eröffnet. Das IFG enthält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Unabhängig davon, dass amtliche Informationen im Sinne des IFG in dem von Ihnen begehrten Bereich hier nicht vorhanden sind, möchte ich Sie darüber informieren, dass für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen der geteilten Trägerschaft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende die kommunalen Träger zuständig sind. Sie unterliegen der Landesaufsicht. Hinweisen möchte ich Sie aber auf die Antwort der Bundesregierung zu einer Kleinen Anfrage auf Bundestags-Drucksache 19/31600. Sie finden die Drucksache unter folgendem Link: https://dserver.bundestag.de/btd/19/3... Mit freundlichen Grüßen