Sehr geehrte Damen und Herren, (ich verzichte auf die persönliche Anrede, weil ich noch nicht weiß, ob diese veröffentlicht wird - ist meine erste Anfrage)
herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die mich allerdings nicht zufrieden stellt.
Der Ablehnung eines Antrags nach LTranspG muss eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anspruch auf Zugang zu der Information mit entgegenstehenden schützenswerten Belangen. Diese Ermessensentscheidung ist zu begründen (vgl. VV-LTranspG, 17.1). Diese notwendige Abwägung und Begründung vermisse ich.
Sie führen § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG als entgegenstehenden schützenswerten Belang an.
Diese Norm schützt zum einen den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines Ermittlungsverfahrens sind dann zu bejahen, wenn durch das Bekanntwerden der Information die Ermittlungsergebnisse beeinträchtigt und das Ergebnis der Ermittlungen verfälscht würden (VV-TranspG, 14.1.2.2).
Mir erschließt sich nicht, inwieweit durch Veröffentlichung des Einsatztagebuchs die Ermittlungsergebnisse beeinträchtigt oder das Ergebnis der Ermittlungen verfälscht werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die beantragten Dokumente ohnehin bereits kennt und auswertet. Eine Gefahr der Beeinträchtigung oder Verfälschung vermag ich daher nicht zu erkennen.
Zum anderen wird der Verfahrensablauf von anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinarverfahren geschützt. Dieser Ausnahmetatbestand greift, "wenn die Bekanntgabe der Information die Verfahrensrechte eines Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen würde" (VV LTranspG, 14.1.2.2).
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Bekanntgabe Zeugen zu unwahren Aussagen verleiten könnte oder wenn einem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren erschwert würde.
Von einem anhängigen Gerichts,- Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren ist - jedenfalls mir - durch die Presse nichts bekannt geworden. Bekannt sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Landrat und ein Mitglied des Krisenstabes. Wenn aber ein Verfahren nicht anhängig (also im Sinne von Eingang bei Gericht) ist, greift auch der Ausnahmetatbestand nicht.
Darüber hinaus sehe ich durch die Veröffentlichung keine Gefährdung der Verfahrensrechte eines Beteiligten.
Nach der Verwaltungsvorschrift liegt die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes bei der Behörde. Das heißt, es muss im Einzelfall dargelegt werden, dass durch die Auskunft ein Interesse nach § 14 LTranspG beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus sind die Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Der freie Informationszugang soll der Regelfall sein (VV LTranspG, 14.1.2).
Ich bitte daher höflichst um erneute Prüfung des Auskunftsantrags unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen.
Schließlich darf der Informationszugang nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Informationen schutzwürdig sind. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht. Sofern Sie also bei erneuter Abwägung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass die Anfrage abzulehnen ist, sind die Informationen zu veröffentlichen, wenn die Gründe weggefallen - also etwaige entgegenstehende Verfahren beendet - sind.
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Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
Anfragenr: 227286
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