Semesterabschlussklausur 5. Semester - MSM 2.0

Semesterabschlussklausur 5. Semester des Modellstudienganges 2.0 Medizin vom 2. Prüfungstermin im Wintersemester 2020/2021

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. August 2021
  • Frist
    28. September 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Semesterabschlussklausur 5. Semester - MSM 2.0 [#227315]
Datum
24. August 2021 16:39
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Semesterabschlussklausur 5. Semester des Modellstudienganges 2.0 Medizin vom 2. Prüfungstermin im Wintersemester 2020/2021
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227315 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227315/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Sehr Antragsteller/in die Aufgabenstellung der von Ihnen angegebenen Semesterabschlussklausur ist kein Inhalt von…
Von
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Betreff
AW: [ext] Semesterabschlussklausur 5. Semester - MSM 2.0 [#227315]
Datum
2. September 2021 15:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in die Aufgabenstellung der von Ihnen angegebenen Semesterabschlussklausur ist kein Inhalt von Akten, ein Auskunftsrecht nach dem IFG besteht insoweit nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt], mir erschließt sich nicht, wieso die Aufgabenstellung der von mir an…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [ext] Semesterabschlussklausur 5. Semester - MSM 2.0 [#227315]
Datum
14. September 2021 23:31
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt], mir erschließt sich nicht, wieso die Aufgabenstellung der von mir angegebenen Semesterabschlussklausur kein Bestandteil von Akten ist. Gemäß §3 Absatz des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes sind "Akten im Sinne dieses Gesetzes [...] alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen." Aus meiner Sicht dienen die Semesterabschlussklausur dem amtlichen Zweck der Lehre und medizinischen Ausbildung gemäß §2 Absatz 2 und 3 des Berliner Universitätsmedizingesetzes und sind damit auch Inhalt von Akten. Daher ist für mich nicht nachvollziehbar, wie Sie zu Ihrer Einschätzung kommen. Bitte teilen Sie mir hierzu nähere Informationen mit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 227315 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Sehr Antragsteller/in die Aufgabenhefte der absolvierten Klausuren und Lösungen werden elektronisch nach Prüfungs…
Von
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Betreff
AW: [ext] Semesterabschlussklausur 5. Semester - MSM 2.0 [#227315]
Datum
20. September 2021 16:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die Aufgabenhefte der absolvierten Klausuren und Lösungen werden elektronisch nach Prüfungstermin geordnet abgelegt. In diese Hefte haben Sie bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Einsichtsrecht. Wir haben Ihr Anfrage vor diesem Hintergrund als Frage nach der Aufgabenstellung der von Ihnen angegebenen Semesterabschlussklausur ausgelegt, diese sind kein eigenständiger Aktenteil. Höchstvorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Informationszugang insbesondere zu Aufgabentexten oder Musterlösungen gleichwohl durch die in § 9 IFG normierten Ausschlussgründe gesperrt wäre. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Antwort-Wahl-Aufgaben und deren Lösungen zur wiederholten Verwendung vorgesehen sind und durch die Bekanntgabe derselben ihren Zweck nicht mehr erfüllen können. Es betrifft also ausdrücklich die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen in Form eines funktionierenden Prüfungswesens. Mit freundlichen Grüßen