Unser Az. 3070-333-007-21/2021
(Bitte stets angeben)
Sehr
Antragsteller/in
Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 25.08.2021 wurde zur
Erledigung dem Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung
Bund zugeleitet.
Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um
eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie
vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und
Auslagen erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und
Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet.
Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt.
(See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf)
Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl.
Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine
Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt.
Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem
Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden
wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren entstehen könnten. Sollte
sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht
unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und
Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu
präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren
Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die
Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung
der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV).
Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass zur Sicherung eines
ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten ist, dass die
Identität der Beteiligten, hier also auch die Ihre in der Eigenschaft als
Antragsteller und Bescheidempfänger, zweifelsfrei feststeht, weil es sich
bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein
Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die
er bestimmt ist. Dies kann bei der Beantwortung Ihres Informationsersuchens
allein unter Verwendung einer über das Portal
FragDenStaat.de generierten
E-Mail-Anschrift jedoch nicht sichergestellt werden.
Wir bitten Sie daher, uns unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens bis
zum 15.10.2021 Ihre zustellungsfähige Postanschrift mitzuteilen, damit wir
Ihr Anliegen abschließend weiter bearbeiten und bescheiden können.
Mit freundlichen Grüßen