Fragestellung zu 3G (Erkennung asymptomatischer Personen ohne Testnachweis)

Anfrage an: Ordnungsamt Aachen

Gemäß Corona-Schutzverordnung sind immunisierte Personen (genesene und geimpfte) per SchAusnahmV (§2, Abs. 1 / asymptomatisch) definiert als:
Bsp. gemäß Definition:
Immunisiert = Geimpft = Impfnachweis + Ausschluss typischer Symptome + Ausschluss anderweitiger Anhaltspunkte einer Infektion

Als Einlassender per 3G-Regel muss ich dahingehend eine immunisierte oder getestete Person gemäß dieser Definition erkennen und falls symptomatisch den Zutritt verweigern korrekt? Oder hat die SchAusnahmV, auf die in der Corona-Schutzverordnung verwiesen ist, keine rechtliche Bindung für mich als Einlassenden? Stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar (CoronaSchVO §6, Abs. 2 Punkt 5)?

Falls die SchAusnahmV rechtlich bindend ist, ist Ihnen eine andere verordnungskonforme Möglichkeit, außer eines Testnachweises, bekannt, die objektiv und zweifelsfrei ausschließt, dass Personen mit typischen Symptomen oder anderweitigen Anhaltspunkten einer Infektion Zutritt gewährt wird? Im Falle einer immunisierten Person, reicht meinem Verständnis nach der Impf- oder Genesenennachweis allein nicht aus.

Anmerkung:
Nicht alle Symptome kann der Überprüfende dabei äußerlich erkennen bzw. werden als solche von den Personen u.U. selbst wahrgenommen.

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/Stakob/Stellungnahmen/Stellungnahme-Covid-19_Therapie_Diagnose.pdf?__blob=publicationFile

Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19
Stand 16.07.2021, DOI 10.25646/6539.23
Veröffentlicht unter www.rki.de/covid-19-therapie-stakob
"Beginn der Erkrankung meist mit folgenden Symptomen, einzeln oder in Kombination:
• Häufige Symptome/Manifestationen
- Husten, produktiv und unproduktiv
- Fieber
- Schnupfen
- Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
- Pneumonie


• Weitere mögliche Symptome
Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit,
Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis,
Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz"

Ergebnis der Anfrage

Die Coronaschutzverordnung wird in Bezug auf die Definition "immunisierte" Personen vom Ordnungsamt Aachen autark interpretiert, was den Punkt "Asymptomatik" betrifft.
Dies ist im Sinne der mitgeltenden Definition der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung eine Kompetenzüberschreitung, wie es mir vom BMG erläutert worden ist. Dahingehend hat mir das BMG dazu geraten eine Dienstaufsichtsbeschwerde auszustellen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. August 2021
  • Frist
    2. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fragestellung zu 3G (Erkennung asymptomatischer Personen ohne Testnachweis) [#227420]
Datum
27. August 2021 08:43
An
Ordnungsamt Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Corona-Schutzverordnung sind immunisierte Personen (genesene und geimpfte) per SchAusnahmV (§2, Abs. 1 / asymptomatisch) definiert als: Bsp. gemäß Definition: Immunisiert = Geimpft = Impfnachweis + Ausschluss typischer Symptome + Ausschluss anderweitiger Anhaltspunkte einer Infektion Als Einlassender per 3G-Regel muss ich dahingehend eine immunisierte oder getestete Person gemäß dieser Definition erkennen und falls symptomatisch den Zutritt verweigern korrekt? Oder hat die SchAusnahmV, auf die in der Corona-Schutzverordnung verwiesen ist, keine rechtliche Bindung für mich als Einlassenden? Stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar (CoronaSchVO §6, Abs. 2 Punkt 5)? Falls die SchAusnahmV rechtlich bindend ist, ist Ihnen eine andere verordnungskonforme Möglichkeit, außer eines Testnachweises, bekannt, die objektiv und zweifelsfrei ausschließt, dass Personen mit typischen Symptomen oder anderweitigen Anhaltspunkten einer Infektion Zutritt gewährt wird? Im Falle einer immunisierten Person, reicht meinem Verständnis nach der Impf- oder Genesenennachweis allein nicht aus. Anmerkung: Nicht alle Symptome kann der Überprüfende dabei äußerlich erkennen bzw. werden als solche von den Personen u.U. selbst wahrgenommen. https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/Stakob/Stellungnahmen/Stellungnahme-Covid-19_Therapie_Diagnose.pdf?__blob=publicationFile Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19 Stand 16.07.2021, DOI 10.25646/6539.23 Veröffentlicht unter www.rki.de/covid-19-therapie-stakob "Beginn der Erkrankung meist mit folgenden Symptomen, einzeln oder in Kombination: • Häufige Symptome/Manifestationen - Husten, produktiv und unproduktiv - Fieber - Schnupfen - Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns - Pneumonie • Weitere mögliche Symptome Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz"
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227420/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrte(r) Absenderin/Absender, Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eing…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
Antw: Fragestellung zu 3G (Erkennung asymptomatischer Personen ohne Testnachweis) [#227420] (Eingangsbestätigung Ihrer Mail)
Datum
27. August 2021 08:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Absenderin/Absender, Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eingegangen und an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in oder eine andere zuständige Stelle weitergeleitet worden. Sie erhalten, soweit erforderlich, von dort weitere Nachricht. Bitte nehmen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen Abstand. Mit freundlichen Grüßen
Ordnungsamt Aachen
#a1116-21 Ihr Antrag gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021; Eingangsbestätigung Sehr Antragsteller/in in o…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
#a1116-21 Ihr Antrag gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021; Eingangsbestätigung
Datum
14. September 2021 13:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in in o.g. Angelegenheit sende ich Ihnen das anliegende Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Ordnungsamt Aachen
#a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 Sehr Antragsteller/in in o.g. Angele…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
#a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021
Datum
24. September 2021 14:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in in o.g. Angelegenheit sende ich Ihnen das anliegende Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420] Sehr << Anrede &g…
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420]
Datum
24. September 2021 15:23
An
Ordnungsamt Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Ausführungen zu meiner Anfrage. Erlauben sie mir dazu noch zwei Punkte als Rückfrage: 1. Sie verweisen auf §5 Abs. 5 S. 5, dass Personen ohne Nachweise der Zutritt nicht gestattet werden soll. Ich geh davon aus, dass Sie §4 meinen. Ist das korrekt? 2. §5 Abs. 1 weist zum "Nachweis einer Immunisierung" hin, das ist korrekt. Diese sind bei "immunisierten Personen" zu überprüfen. In §2 Abs. 8 ist die Definition einer "Immunisierten Person (Geimpfte und Genesene)" beschrieben. Mit Verweis auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. U.a. §2 Nummer 1 bis 5. Hierin ist zwingend die Asymptomatik Teil der Definition "Geimpft". Überprüfe ich eine "geimpfte" Person, muss diese Person per Definition asymptomatisch sein, da sie sonst nicht als "geimpft" und somit nicht als "immunisiert" gilt. Dahingehend ist dieses Kriterium per Verordnung als Teil des Immunisierungsstatus zu sehen. §4 Abs. 2 weist im Wortlaut darauf hin, dass nur "immunisierten" Personen Zutritt gestattet werden darf. => Keine Asymptomatik => Keine Immunisierte Person => Kein Zutritt. Dahingehend die Frage, warum Sie diese Definition aus §2, die eine immunisierte Person charakterisiert, aus der Immunisierungsüberprüfung exkludieren? Per Wortlaut ist die Asymptomatik Teil des Status "Immunisiert". Mit der Bitte, dies noch einmal zu konkretisieren. Ihren Ausführungen würde sich entnehmen lassen, dass symptomatische Personen mit Impf- oder Genesenennachweisen Zutritt gewährt werden darf. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227420/
<< Anfragesteller:in >>
AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420] Sehr geehrte Damen und …
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420]
Datum
29. September 2021 06:11
An
Ordnungsamt Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fragestellung zu 3G (Erkennung asymptomatischer Personen ohne Testnachweis)“ vom 27.08.2021 (#227420) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227420/
<< Anfragesteller:in >>
AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420] Sehr geehrte Damen und …
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420]
Datum
29. September 2021 06:12
An
Ordnungsamt Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fragestellung zu 3G (Erkennung asymptomatischer Personen ohne Testnachweis)“ vom 27.08.2021 (#227420) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227420/
Ordnungsamt Aachen
#a1116-21 Antw: AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420] Sehr An…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
#a1116-21 Antw: AW: #a1116-21 Ihr Auskunftsbegehren gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 [#227420]
Datum
29. September 2021 09:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre mit Mail vom 27.08.2021 gestellte Anfrage habe ich mit Mail vom 24.09.2021 - also innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 5 Abs.1 S. 1 IFG NRW - beantwortet. Eine Fristüberschreitung liegt insoweit nicht vor. Ihre ergänzende Nachfrage mit Mail vom 24.09.2021 befindet sich in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungsamt Aachen
#a1116-21 Ihr Antrag gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 - 3G-Regel; ergänzende Nachfragen mit Mail vom 2…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
#a1116-21 Ihr Antrag gem. §§ 4, 5 IFG NRW mit Mail vom 27.08.2021 - 3G-Regel; ergänzende Nachfragen mit Mail vom 24.09.2021
Datum
1. Oktober 2021 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre ergänzende Nachfrage in o.g. Angelegenheit antworte ich wie folgt: 1. Mit Schreiben vom 24.09.2021 habe ich auf § 5 Abs. 5 S. 5 CoronaSchVO NRW hingewiesen. Hierbei handelte es sich um ein Versehen. Wie Sie schon vermutet haben, war § 4 Abs. 5 S. 5 CoronaSchVO NRW gemeint. 2. Sie weisen zutreffend darauf hin, dass die Begriffsdefinition in § 2 Abs. 8 CoronaSchVO NRW auf die SchAusnahmV verweist. Nach der dortigen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 SchAusnV ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Dennoch folgt daraus für die Veranstalter*innen nach diesseitiger Auffassung im Rahmen des § 4 Abs. 5 CoronaSchVO NRW keine generelle Pflicht zur Überprüfung der Symptomfreiheit. Dies wäre schlicht nicht praktikabel und dürfte deshalb vom Verordnungsgeber nicht intendiert gewesen sein. Denn zum einen sind nicht alle Symptome nach außen erkennbar (z.B. Geruchs- und Geschmacksverlust), zum anderen können auch scheinbar typische Symptome eine ganz andere Ursache haben (z.B. Husten bei einer Allergie). Insoweit ist die Kontrollpflicht in § 4 Abs. 5 S. 1 CoronaSchVO nach diesseitiger Auffassung vom Verordnungsgeber bewusst auf die Nachweise einer Immunisierung oder Testung beschränkt worden. Ungeachtet dessen ist ein Veranstalter, der bei einer geimpften oder getesteten Person aufgrund offenkundiger typischer Symptomatik den Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion hat, berechtigt, dieser Person den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern. Ich gehe davon aus, Ihre Anfrage damit abschließend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen