Fragestellung zu 3G (Erkennung asymptomatischer Personen ohne Testnachweis)
Gemäß Corona-Schutzverordnung sind immunisierte Personen (genesene und geimpfte) per SchAusnahmV (§2, Abs. 1 / asymptomatisch) definiert als:
Bsp. gemäß Definition:
Immunisiert = Geimpft = Impfnachweis + Ausschluss typischer Symptome + Ausschluss anderweitiger Anhaltspunkte einer Infektion
Als Einlassender per 3G-Regel muss ich dahingehend eine immunisierte oder getestete Person gemäß dieser Definition erkennen und falls symptomatisch den Zutritt verweigern korrekt? Oder hat die SchAusnahmV, auf die in der Corona-Schutzverordnung verwiesen ist, keine rechtliche Bindung für mich als Einlassenden? Stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar (CoronaSchVO §6, Abs. 2 Punkt 5)?
Falls die SchAusnahmV rechtlich bindend ist, ist Ihnen eine andere verordnungskonforme Möglichkeit, außer eines Testnachweises, bekannt, die objektiv und zweifelsfrei ausschließt, dass Personen mit typischen Symptomen oder anderweitigen Anhaltspunkten einer Infektion Zutritt gewährt wird? Im Falle einer immunisierten Person, reicht meinem Verständnis nach der Impf- oder Genesenennachweis allein nicht aus.
Anmerkung:
Nicht alle Symptome kann der Überprüfende dabei äußerlich erkennen bzw. werden als solche von den Personen u.U. selbst wahrgenommen.
Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19
Stand 16.07.2021, DOI 10.25646/6539.23
Veröffentlicht unter www.rki.de/covid-19-therapie-stakob
"Beginn der Erkrankung meist mit folgenden Symptomen, einzeln oder in Kombination:
• Häufige Symptome/Manifestationen
- Husten, produktiv und unproduktiv
- Fieber
- Schnupfen
- Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
- Pneumonie
• Weitere mögliche Symptome
Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit,
Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis,
Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz"
Ergebnis der Anfrage
Die Coronaschutzverordnung wird in Bezug auf die Definition "immunisierte" Personen vom Ordnungsamt Aachen autark interpretiert, was den Punkt "Asymptomatik" betrifft.
Dies ist im Sinne der mitgeltenden Definition der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung eine Kompetenzüberschreitung, wie es mir vom BMG erläutert worden ist. Dahingehend hat mir das BMG dazu geraten eine Dienstaufsichtsbeschwerde auszustellen.
Anfrage erfolgreich
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Datum27. August 2021
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2. November 2021
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