Evakuierung deutscher Staatsbürger Kabul

Betr. Evakuierung deutscher Staatsbürger über den Flughafen Kabul zwischen dem 27.08 und 31.08.21 durch US-Streitkräfte.

Ist nach Beendigung der Evakuierungsflüge der EU-Staaten am 26./27.08.21 damit zu rechnen, dass das US-Militär, das seine Evakuierungsflüge noch bis 31.08.21 fortsetzt, auch Deutsche, bzw. Angehörige anderer EU-Staaten ausfliegt, oder ausschließlich US-Bürger?

Falls die Frage erst deutlich nach dem 31.08.21 beantwortet wird:

Hat das US-Militär zwischen dem 26./27.08.21 auch EU-Bürger aus Kabul ausgeflogen (wenn ja, wie viele - ungefähr) oder lediglich eigene Staatsangehörige?

Vielen Dank.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    28. August 2021
  • Frist
    1. Oktober 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Betr. Evakuierung deutsche…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Evakuierung deutscher Staatsbürger Kabul [#227484]
Datum
28. August 2021 12:07
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Betr. Evakuierung deutscher Staatsbürger über den Flughafen Kabul zwischen dem 27.08 und 31.08.21 durch US-Streitkräfte. Ist nach Beendigung der Evakuierungsflüge der EU-Staaten am 26./27.08.21 damit zu rechnen, dass das US-Militär, das seine Evakuierungsflüge noch bis 31.08.21 fortsetzt, auch Deutsche, bzw. Angehörige anderer EU-Staaten ausfliegt, oder ausschließlich US-Bürger? Falls die Frage erst deutlich nach dem 31.08.21 beantwortet wird: Hat das US-Militär zwischen dem 26./27.08.21 auch EU-Bürger aus Kabul ausgeflogen (wenn ja, wie viele - ungefähr) oder lediglich eigene Staatsangehörige? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227484/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1668 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 28. Augu…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-Anfrage: Evakuierung deutscher Staatsbürger Kabul [#227484]
Datum
30. August 2021 15:17
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1668 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 28. August 2021 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 28. August 2021 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1668 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1668 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 28. Augu…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Evakuierung deutscher Staatsbürger Kabul [#227484]
Datum
15. September 2021 08:45
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1668 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 28. August 2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 28. August 2021 teile ich Ihnen mit, dass die Zuständigkeit für die von Ihnen begehrten Informationen beim Auswärtigen Amt liegt. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung rege ich daher an, sich mit Ihrem Anliegen dorthin zu wenden, sofern Sie dies noch nicht getan haben. Mit freundlichen Grüßen