Sehr geehrter Herr Sussek,
mit dem 1. Juli 2021 trat die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 (Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)) in Kraft.
Die Testverordnung sieht vor, dass die Beauftragung von Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, welche über die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 12.03.2021 beauftragt wurden, zum 20. Juli 2021 automatisch ausläuft.
Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie von der KV betriebene Testzentren) sind davon ausgeschlossen und müssen im Folgenden kein Antrag auf Einzelbeauftragung stellen!
Die Beauftragung zur Einzelverfügung kann nur auf Ihren Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt in Ludwigsburg erteilt bzw. versagt werden.
Diesen Antrag stellen Sie formal schriftlich an folgende E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, mit der Bitte auf Einzelbeauftragung, sofern Sie als Teststellenbetreiber testen möchten.
Im Rahmen Ihres Antrages auf Einzelbeauftragung benötigen wir folgende Angaben, Daten und Dokumente von Ihnen:
• Name und Anschrift der Teststelle
• Name und Anschrift des Leistungserbringers
• Name und Anschrift des Teststellen-Betreibers
• Betreiber der Teststelle
unter ärztlicher Leitung: Name und Anschrift des Arztes
in Kooperation mit einem Arzt: Name und Anschrift des Arztes
nicht unter ärztlicher Leitung
• Ausbildungsnachweis bei nicht ärztlicher Leitung der Teststelle
• Gewerbeschein des Teststellenbetreibers
• ein aktuelles Führungszeugnis des Teststellenbetreibers (nicht älter als 6 Monate)
• einen aktuellen Hygieneplan, ein aktuelles Hygienekonzept für die jeweilige Teststelle
• einen Ablaufplan für die jeweilige Teststelle
• eine aktuelle Mitarbeiterliste mit Tätigkeitsprofil/Funktion (Testpersonal, Supervisor, Registrierungspersonal etc.)
• Ausbildungsnachweise (medizinisches Personal)
• Schulungsnachweise der Mitarbeiter
• Öffnungszeiten
• Registrierungsnummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung
• Wichtig: Melden Sie sich bitte unter folgender E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> bei T-Systems an.
Diese Registrierung ist vorläufig, dient dem zeitlichen Vorlauf für den weiteren Prozess und beinhaltet keine Beauftragung durch das Gesundheitsamt.
Weitere Informationen dazu sind u. a. auf der CWA-Seite (www.coronawarn.app/de<http://www.coronawarn.app/de>) über das Feld „Schnelltestpartner werden“ bzw. unter den Rubriken „Blog“ und „FAQ“ zu finden.
Eine Einzelbeauftragung kann nur bei vollständig eingereichten Unterlagen erfolgen, d. h. Anträge, die nicht vollständig sind, werden nicht bearbeitet.
Die Prüfung auf Einzelbeauftragung nimmt einige Tage in Anspruch, wir bemühen uns Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen