3-G-Regeln und AGG (Gleichbehandlungsgesetz)

Anfrage an: Landtag NRW

1. a) Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und muß von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden.

In der Wertordnung des Grundgesetzes ist die Menschenwürde der oberste Wert (BVerfGE 6, 32 [41]). Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht dieses Bekenntnis zu der Würde des Menschen auch den Art. 2 Abs. 1 GG. Der Staat darf durch keine Maßnahme, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41], 389 [433]).

b) Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen (vgl. BVerfGE 5, 85 [204]; 7, 198 [205]). Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.
Beschluß des Ersten Senats vom 16. Juli 1969 -- 1 BvL 19/63 --
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html

Wie kann vor diesem Hintergrund die öffentliche Vorlage eines Testergebnisses oder eines Impfbuches als Teil einer privaten Krankenakte verlangt werden?

2) Wie vertragen sich der Schutz der Menschenwürde innerhalb der am 10.08.2021 erlassenen und angeblich seit dem 20.08.2021 gültigen Corona Neuinfektionschutzverordnung NRW und den 3-G-Regeln, die gesunde, also nie an COVID-19 erkrankte Menschen (als 4 G, 99,7% der Bevölkerung)) von der Teilnahme am öffentlichen Leben auschliessen? Das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) sieht vor, dass niemand benachteiligt werden darf:

§ 2 AGG Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Zwar gibt es Ausnahmeregelungen unter § 20 AGG:
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,

Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Einzelnen ein sachlicher Grund sei, sondern ein persönlicher. (Ausnahmen: Diagnosen nach § 2 IfSG Abs. 1 - 8 sowie Abs. 11, https://dejure.org/gesetze/IfSG/2.html )

Wie hat der Landtag NRW das Diskriminierungsverbot bei seinen Überlegungen zur Corona Neuinfektionschutzverordnung eingeflochten und wie gedenkt er, bei dessen Einhaltung unterstützend tätig zu werden?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. August 2021
  • Frist
    1. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
3-G-Regeln und AGG (Gleichbehandlungsgesetz) [#227594]
Datum
30. August 2021 17:08
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. a) Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und muß von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden. In der Wertordnung des Grundgesetzes ist die Menschenwürde der oberste Wert (BVerfGE 6, 32 [41]). Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht dieses Bekenntnis zu der Würde des Menschen auch den Art. 2 Abs. 1 GG. Der Staat darf durch keine Maßnahme, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41], 389 [433]). b) Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen (vgl. BVerfGE 5, 85 [204]; 7, 198 [205]). Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist. Beschluß des Ersten Senats vom 16. Juli 1969 -- 1 BvL 19/63 -- https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html Wie kann vor diesem Hintergrund die öffentliche Vorlage eines Testergebnisses oder eines Impfbuches als Teil einer privaten Krankenakte verlangt werden? 2) Wie vertragen sich der Schutz der Menschenwürde innerhalb der am 10.08.2021 erlassenen und angeblich seit dem 20.08.2021 gültigen Corona Neuinfektionschutzverordnung NRW und den 3-G-Regeln, die gesunde, also nie an COVID-19 erkrankte Menschen (als 4 G, 99,7% der Bevölkerung)) von der Teilnahme am öffentlichen Leben auschliessen? Das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) sieht vor, dass niemand benachteiligt werden darf: § 2 AGG Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: … 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. Zwar gibt es Ausnahmeregelungen unter § 20 AGG: § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung (1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung 1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, … Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Einzelnen ein sachlicher Grund sei, sondern ein persönlicher. (Ausnahmen: Diagnosen nach § 2 IfSG Abs. 1 - 8 sowie Abs. 11, https://dejure.org/gesetze/IfSG/2.html ) Wie hat der Landtag NRW das Diskriminierungsverbot bei seinen Überlegungen zur Corona Neuinfektionschutzverordnung eingeflochten und wie gedenkt er, bei dessen Einhaltung unterstützend tätig zu werden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227594 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227594/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 30. August 2021. Hinweis zum Dat…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: 3-G-Regeln und AGG (Gleichbehandlungsgesetz) [#227594]
Datum
31. August 2021 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 30. August 2021. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sit...> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zur Kenntnis genommen. Nun dürfte eine Beantwortung nichts im Wege stehen. Mit fre…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: 3-G-Regeln und AGG (Gleichbehandlungsgesetz) [#227594]
Datum
2. September 2021 13:29
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zur Kenntnis genommen. Nun dürfte eine Beantwortung nichts im Wege stehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227594 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227594/

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Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. August 2021. Unter Berufung auf das Informa…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: 3-G-Regeln und AGG (Gleichbehandlungsgesetz) [#227594]
Datum
9. September 2021 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. August 2021. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bitten Sie um Informationen zu der sogenannten "3G-Regel". Sie verweisen dazu auf Bestimmungen des Grundgesetzes und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und fragen, wie vor diesem Hintergrund die Vorlage von Gesundheitsdaten verlangt werden oder ein Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Leben erfolgen könne. Weiter verweisen Sie auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und erkundigen sich insoweit nach dem Diskriminierungsverbot. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Anspruch auf die Erstellung neuer Dokumente oder Informationen vermittelt das Gesetz dagegen nicht. Für den Landtag gilt das Gesetz im Übrigen nur für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Ihre Fragen zielen auf eine rechtliche Bewertung von bestimmten Vorschriften der von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO). Bei der Landtagsverwaltung liegen die von Ihnen gewünschten rechtlichen Bewertungen nicht vor, so dass ich Ihnen keine entsprechende Auskunft geben kann. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen