3-G-Regeln und AGG (Gleichbehandlungsgesetz)
1. a) Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und muß von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden.
In der Wertordnung des Grundgesetzes ist die Menschenwürde der oberste Wert (BVerfGE 6, 32 [41]). Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht dieses Bekenntnis zu der Würde des Menschen auch den Art. 2 Abs. 1 GG. Der Staat darf durch keine Maßnahme, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41], 389 [433]).
b) Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen (vgl. BVerfGE 5, 85 [204]; 7, 198 [205]). Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.
Beschluß des Ersten Senats vom 16. Juli 1969 -- 1 BvL 19/63 --
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html
Wie kann vor diesem Hintergrund die öffentliche Vorlage eines Testergebnisses oder eines Impfbuches als Teil einer privaten Krankenakte verlangt werden?
2) Wie vertragen sich der Schutz der Menschenwürde innerhalb der am 10.08.2021 erlassenen und angeblich seit dem 20.08.2021 gültigen Corona Neuinfektionschutzverordnung NRW und den 3-G-Regeln, die gesunde, also nie an COVID-19 erkrankte Menschen (als 4 G, 99,7% der Bevölkerung)) von der Teilnahme am öffentlichen Leben auschliessen? Das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) sieht vor, dass niemand benachteiligt werden darf:
§ 2 AGG Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
…
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
Zwar gibt es Ausnahmeregelungen unter § 20 AGG:
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
…
Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Einzelnen ein sachlicher Grund sei, sondern ein persönlicher. (Ausnahmen: Diagnosen nach § 2 IfSG Abs. 1 - 8 sowie Abs. 11, https://dejure.org/gesetze/IfSG/2.html )
Wie hat der Landtag NRW das Diskriminierungsverbot bei seinen Überlegungen zur Corona Neuinfektionschutzverordnung eingeflochten und wie gedenkt er, bei dessen Einhaltung unterstützend tätig zu werden?
Information nicht vorhanden
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Datum30. August 2021
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1. Oktober 2021
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