Anzahl der Corona-Tests mit Unterscheidung zwischen Ungeimpften und Geimpften

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Eine Auftstellung der Anzahl der durchgeführten Corona-Tests aufgeteilt in die Gruppen Ungeimpft, Genesen und Geimpft.

Hintergrund ist die bayrische Inzidenz mit der Aufteilung in Ungeimpfte und Geimpfte vom 25.08.2021. Diese Inzidenz ist ohne eine Angabe der Anzahl der Tests bzw. der Positivraten aufgeteilt in die jeweiligen Gruppen nicht nachvollziehbar und noch weniger vergleichbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. August 2021
  • Frist
    2. Oktober 2021
  • 28 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auftstellung…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Corona-Tests mit Unterscheidung zwischen Ungeimpften und Geimpften [#227658]
Datum
31. August 2021 20:18
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auftstellung der Anzahl der durchgeführten Corona-Tests aufgeteilt in die Gruppen Ungeimpft, Genesen und Geimpft. Hintergrund ist die bayrische Inzidenz mit der Aufteilung in Ungeimpfte und Geimpfte vom 25.08.2021. Diese Inzidenz ist ohne eine Angabe der Anzahl der Tests bzw. der Positivraten aufgeteilt in die jeweiligen Gruppen nicht nachvollziehbar und noch weniger vergleichbar.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227658 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227658/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0356 [#227658…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0356 [#227658]
Datum
2. September 2021 13:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach [geschwärzt] unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0356. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Christian Radatz Grundsatz und Recht (L1) Robert Koch-Institut [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Robert Koch-Institut
Az. 2.13.04/0003#0356 - Ihre Anfrage vom 31.08.2021 Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Az. 2.13.04/0003#0356 - Ihre Anfrage vom 31.08.2021
Datum
13. September 2021 18:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31.08.2021 (Az. 2.13.04/0003#0356), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Auswertung von Daten nach bestimmten Gesichtspunkten gewährt, sondern lediglich den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Zahlen der Genesenen, Geimpften und Ungeimpften im Rahmen der Testzahlen vorliegen. Sofern dem RKI diese Informationen als amtliche Informationen vorliegen, wurde diese bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Das RKI liegt keine Aufschlüsselung der Testzahlen nach Genesenen, Geimpften und Ungeimpften vor, jedoch teilweise Zahlen zu den einzelnen Parametern. 1. Testzahlen Dem RKI liegt die Gesamtzahl der deutschlandweit durchgeführten PCR- oder Antigentests nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG ist (nur) der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2 zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen. Die zwischenzeitlich in § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 3 IfSG aufgenommene Verpflichtung zur Meldung des Untersuchungsergebnisses bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 wurde mit Wirkung vom 19.11.2020 wieder gestrichen. Es besteht mithin keine Meldepflicht für negative Testergebnisse bzw. die Gesamtzahl an durchgeführten Tests. Daher wurden auf Bundesebene zusätzliche Surveillancesysteme aufgebaut bzw. bestehende erweitert. Für die Ermittlung einer bundesweiten Testanzahl werden deutschlandweit Daten von Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen sowie klinischen und ambulanten Laboren zusammengeführt. Die Erfassung basiert auf einer freiwilligen Mitteilung der Labore und erfolgt über eine webbasierte Plattform (VOXCO, RKI-Testlaborabfrage) oder in Zusammenarbeit mit der am RKI etablierten, laborbasierten SARS-CoV-2-Surveillance, dem Netzwerk für respiratorische Viren (RespVir) sowie der Abfrage eines labormedizinischen Berufsverbands. Da es sich bei den erhobenen Daten um eine freiwillige und keine verpflichtende Angabe der Labore handelt, gibt es keine Vollerfassung der in Deutschland durchgeführten PCR-Tests auf SARS-CoV-2. Die vom RKI veröffentlichten Testzahl-Daten liefern daher Hinweise zur aktuellen Situation in den Laboren, erlauben aber keine detaillierten Auswertungen sowie Vergleiche mit den gemeldeten Fall- oder Todeszahlenzahlen. Die entsprechenden SARS-CoV-2-PCR-Testzahlen und der Anteil der positiven Tests werden wöchentlich (jeden Donnerstag) im Lagebericht des RKI veröffentlicht und in Beziehung zu den erfassten Fallzahlen gestellt: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html Die so nach dem IfSG erfassten Fallzahlen eigenen sich für die Verfolgung von zeitlichen Trends und erlauben regionale Vergleiche. In die Statistik der Infektionszahlen und der hieraus berechneten Parameter fließen ausschließlich solche Fälle ein, bei welchen die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Testzahl.html 2. Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach Geimpften und Ungeimpften Mangels einer bekannten Gesamtzahl an Tests, kann auch eine entsprechende Aufschlüsselung nach Geimpften und Ungeimpften nicht vorliegen. Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen (inklusive Hospitalisierung) insgesamt und sowie aufgeschlüsselt für die jeweils letzten drei Kalenderwochen finden sich immer donnerstags im wöchentlichen Lagebericht, beispielsweise im Bericht vom 09.09.2021, unter der Überschrift "Impfeffektivität" (Tabelle 4, Seite 19). Die wöchentlichen sowie die täglichen Situationsberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html Den vollständigen Bericht vom 09.09.2021 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-09-09.pdf?__blob=publicationFile 3. Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach Genesenen Mangels einer bekannten Gesamtzahl an Tests, kann auch eine entsprechende Aufschlüsselung nach Genesenen nicht vorliegen. Auch liegt momentan keine aktuelle Auswertung des Anteils an Reinfektionen hinsichtlich der Fallzahlen vor mangels vollständiger Rohdaten. Im Meldesystem gemäß Infektionsschutzgesetz können die Daten erfassenden Gesundheitsämter derzeit angeben, ob es sich bei einem Fall um eine potenzielle Reinfektion handelt. Jedoch erfordert die Bewertung, ob gemäß RKI-Definition (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinfektion.html) eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion handelt, zusätzliche Informationen, die durch die zuständigen Gesundheitsämter ermittelt und geprüft werden müssen. Bisher wird dies noch nicht systematisch in der Software erfasst, eine entsprechende Aktualisierung der Software ist für Ende des 3./Anfang des 4. Quartals geplant. Im Anschluss können entsprechende Auswertungen von Seiten des RKI durchgeführt und Daten veröffentlicht werden. Des Weiteren wird eine tabellarische Übersicht der COVID-19-Fälle nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und ihr Altersmittelwert/-median wird wöchentlich jeden Donnerstag aktualisiert auf der Homepage des RKI veröffentlicht. Sie können die wochenaktuelle Tabelle abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Klinische_Aspekte.html Eine Übersicht über die aktuellen Zahlen-Trends zu unterschiedlichen Parametern nach Monaten können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html?__blob=publicationFile#/home Die 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesländern und Kreisen (fixierte Werte) sowie Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle veröffentlicht das RKI tagesaktuell unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag K. Peters Grundsatz und Recht (L1) Robert Koch-Institut Nordufer 20, 13353 Berlin Tel.: +49 (0)30 18 754-0 Fax: +49 (0)30 18 754-2328 (Zentrale) E-Mail: Informationszugang@rki.de Internet: www.rki.de Das Robert Koch-Institut ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]