Auswirkungen der Änderungen im GG/TSchG auf Landesgesetze bzw Jagdrecht/Naturschutz

Ich wende mich an das Land Niedersachsen wegen der Zuständigkeit in der Landwirtschaft, sofern Tierschutzfragen als Teil der Landwirtschaftspolitik ebenfalls Ländersache sind.

Im konkreten Beispiel (Auslöser dieser Anfrage) geht es um die vollständige "Entnahme" von Damwild aus einem Waldgebiet in Braunschweig mit der Begründung der möglichen Gefährdung der Waldverjüngung.

Der Bundesgesetzgeber hat 2002 mit der Anpassung von §20a GG verdeutlicht, dass Tierschutz als Staatsziel mehr ist als nur irgendwelche Regelungen für Sachgüter.

$4a Abs.2 Nr.2 TSchG ist nach meinem Rechtsverständnis nun auch so entsprechend anzuwenden, so dass in der Abwägung von Tierleben gegen Naturschutz das Tierwohl überwiegt und die gefährdete Verjüngung dieses Waldgebietes für die Tötung keinen "vernünftigen Grund" im Sinne von $1 TSchG darstellt.

1. Ist diese Folgerung zutreffend?

2. Welche Auswirkungen haben o.g. Gesetzesänderungen auf Landesgesetze/-bestimmungen/-verordnungen und/oder das Jagdrecht?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. September 2021
  • Frist
    5. Oktober 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich wende mich an d…
An Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswirkungen der Änderungen im GG/TSchG auf Landesgesetze bzw Jagdrecht/Naturschutz [#227749]
Datum
3. September 2021 03:44
An
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich wende mich an das Land Niedersachsen wegen der Zuständigkeit in der Landwirtschaft, sofern Tierschutzfragen als Teil der Landwirtschaftspolitik ebenfalls Ländersache sind. Im konkreten Beispiel (Auslöser dieser Anfrage) geht es um die vollständige "Entnahme" von Damwild aus einem Waldgebiet in Braunschweig mit der Begründung der möglichen Gefährdung der Waldverjüngung. Der Bundesgesetzgeber hat 2002 mit der Anpassung von §20a GG verdeutlicht, dass Tierschutz als Staatsziel mehr ist als nur irgendwelche Regelungen für Sachgüter. $4a Abs.2 Nr.2 TSchG ist nach meinem Rechtsverständnis nun auch so entsprechend anzuwenden, so dass in der Abwägung von Tierleben gegen Naturschutz das Tierwohl überwiegt und die gefährdete Verjüngung dieses Waldgebietes für die Tötung keinen "vernünftigen Grund" im Sinne von $1 TSchG darstellt. 1. Ist diese Folgerung zutreffend? 2. Welche Auswirkungen haben o.g. Gesetzesänderungen auf Landesgesetze/-bestimmungen/-verordnungen und/oder das Jagdrecht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227749/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Poststelle des ML ist zurzeit nicht besetzt. Ihre E-Mail wird am nächsten Werktag schnellstmöglich an die zust…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Betreff
Automatische Antwort: Auswirkungen der Änderungen im GG/TSchG auf Landesgesetze bzw Jagdrecht/Naturschutz [#227749]
Datum
3. September 2021 03:47
Status
Warte auf Antwort
Die Poststelle des ML ist zurzeit nicht besetzt. Ihre E-Mail wird am nächsten Werktag schnellstmöglich an die zuständige Stelle im Hause weitergeleitet.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Da weder der zuständigen Jagdbehörde noch der obersten Jagdbe…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Bitte um Freigabe: Auswirkungen der Änderungen im GG/TSchG auf Landesgesetze bzw Jagdrecht/Naturschutz [#227749]
Datum
14. September 2021 07:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Da weder der zuständigen Jagdbehörde noch der obersten Jagdbehörde Kenntnisse über einen Totalabschuss bekannt sind, beantworte ich die Fragen 1 und 2 allgemein und insbesondere aus jagdrechtlicher Sicht: Die vollständige "Entnahme" des Damwildes in einem Waldgebiet bei Braunschweig mit der Begründung der möglichen Gefährdung der Waldverjüngung ist bereits jagdrechtlich nicht erlaubt. Gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG i.V.m. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Jagd und Hege so durchzuführen, dass u.a. ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung erhalten bleibt. Danach dient die Jagdausübung vor allem dazu, die übermäßige Vermehrung bestimmter Arten zu verhindern, aber nicht auszurotten oder wie im geschilderten Fall, das Damwild für ein bestimmtes Gebiet vollständig zu entnehmen. Dies allein ist schon daher nicht möglich, da anderes Damwild in das Waldgebiet zuwandern wird. Vielmehr ist die Jagdausübung auf Damwild in diesem Gebiet so durchzuführen, dass ein in der Zahl angemessener Damwildbestand erreicht wird, damit eine Gefährdung der Waldverjüngung eingedämmt bzw. vermieden wird. Sofern die Jagdausübung allein nicht den Erfolg verspricht, sind Schutzvorrichtungen für die Waldverjüngung zu errichten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie beschreiben darin die derzeitige Faktenlage (insb…
An Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Bitte um Freigabe: Auswirkungen der Änderungen im GG/TSchG auf Landesgesetze bzw Jagdrecht/Naturschutz [#227749]
Datum
16. September 2021 10:34
An
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie beschreiben darin die derzeitige Faktenlage (insbesondere der dritte Absatz), wobei auch die in der kommunalen Praxis leider noch anders aussieht. Ich hätte meine Frage vermutlich besser präzisieren sollen, ein Hauptaspekt war nicht, wie die Rechtslage in der Vergangenheit ausgelegt worden ist, sondern vielmehr, ob die Änderungen im GG irgendeine relevante Änderungen in Landes- oder Kommunalrecht nach sich gezogen haben (oder noch werden), oder ob auch das Land Niedersachsen dabei auf Änderungen im Bundesrecht warten möchte/will/muss bzw. ob beispielsweise das BJagdG respektive dessen Anwendung in den Ländern überhaupt noch verfassungskonform ist. Daraus ergibt sich für mich auch die Anschlussfrage, ob nicht längst eine Neubewertung der Abwägung Naturschutz vs. Tierwohl hätte stattfinden und Einzug in konkrete Handlungsweisen in Niedersachsen und seinen Kommunen führen müssen. Und dass genau diese wiederum dazu führen, dass konkrete Abschusspläne eben nicht mehr auf 50 Jahre alter (oder noch älterer) Gesetzgebung und Verordnungen beruhen, sondern die Gewichtung zugunsten des Tierwohls/-lebens und z.B. auch die Definition, was "ein in der Zahl angemessener Damwildbestand" ist, angepasst wird. Zumal es (für diese Anfrage natürlich nur als Nebeninformation) in den letzten Dekaden ja durchaus nicht wenige neue Erkenntnisse hinsichtlich der Notwendigkeit der Regulierung von Wildbeständen gab. http://lusttoeter.de/fakten-gegen-die-jagd/index.html https://www.peta.de/themen/jagdfreie-regionen Ich möchte auch nicht zu sehr schwafeln und bitte auch, dies zu entschuldigen, aber es soll verdeutlichen, dass ich mich an das Land Niedersachsen wende, da ich einen Einfluss auf unsere kommunalen Verfahrensweisen als wenig erfolgversprechend einschätze, nicht zuletzt durch die jahrhundertelang tief verstrickten Einflüsse der Jägerschaften und ihren wirtschaftlichen Eigeninteressen. Anfragenr: 227749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227749/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in für einen Anspruch nach den Informationsgesetzen muss ein konkreter Fall vorliegen, der in …
Von
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Betreff
WG: WG: Bitte um Freigabe: Auswirkungen der Änderungen im GG/TSchG auf Landesgesetze bzw Jagdrecht/Naturschutz [#227749]
Datum
21. September 2021 07:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in für einen Anspruch nach den Informationsgesetzen muss ein konkreter Fall vorliegen, der in ihrem Fall nicht gegeben ist bzw. von mir bereits beantwortet wurde. Für allgemeine Rechtsauskünfte in der von Ihnen geschilderten Form bin ich nicht zuständig. Ich betrachte die Angelegenheit als erledigt. Mit freundlichen Grüßen