SeBluCo-Studie: In welchen Zeitintervallen werden die Zwischenauswertungen veröffentlicht?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

mich würde interessieren in welchen Zeitintervallen die Zwischenauswertungen der SeBluCo-Studie (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/SeBluCo_Zwischenbericht.html) veröffentlicht werden.
Hintergrund: Aktuell werden nur Daten bis zum April 2021 auf ihrer Webseite veröffentlicht. Ich würde daher gerne wissen, wann mit aktuelleren Daten zu rechnen ist, bzw. ob es feste Zeitintervalle gibt in denen die Zwischenauswertungen veröffentlicht werden?
Besten Dank schon einmal im Voraus für die Beantwortung der Frage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. September 2021
  • Frist
    5. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mich würde intere…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SeBluCo-Studie: In welchen Zeitintervallen werden die Zwischenauswertungen veröffentlicht? [#227766]
Datum
3. September 2021 11:47
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mich würde interessieren in welchen Zeitintervallen die Zwischenauswertungen der SeBluCo-Studie (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/SeBluCo_Zwischenbericht.html) veröffentlicht werden. Hintergrund: Aktuell werden nur Daten bis zum April 2021 auf ihrer Webseite veröffentlicht. Ich würde daher gerne wissen, wann mit aktuelleren Daten zu rechnen ist, bzw. ob es feste Zeitintervalle gibt in denen die Zwischenauswertungen veröffentlicht werden? Besten Dank schon einmal im Voraus für die Beantwortung der Frage.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227766/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.09.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0359 [#227766…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.09.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0359 [#227766]
Datum
6. September 2021 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0359. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Az. 2.13.04/0003#0359 - Ihre Anfrage vom 03.09.2021 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Az. 2.13.04/0003#0359 - Ihre Anfrage vom 03.09.2021
Datum
14. September 2021 13:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0359), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Ein konkretes Datum für die Veröffentlichung der Daten steht derzeit noch nicht fest. Die SeBluco-Studie, welche Antikörperprävalenzen unter Blutspendenden bundesweit untersuchte, lief - wie in dem Beitrag auf der RKI-Homepage ausgewiesen - über ein Jahr und endete im April 2021. Zum weiteren Vorgehen können wir Ihnen jedoch mitteilen, dass es noch eine Aktualisierung des Datenstandes nach Abschluss aller ergänzenden Untersuchungen für die Proben bis Ende April 2021 geben wird. Eine weitere einmalige Stichprobe der untersuchten Population (ca. 5.000 Proben) zu einem Messezeitpunkt ist für September 2021 vorgesehen. Diese Ergebnisse werden nach Abschluss aller Untersuchungen ebenfalls publiziert werden. Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Az. 2.13.04/0003#0359 - Ihre Anfrage vom 03.09.2021 [#227766] Sehr geehrte Damen und Herren, Besten Dank für …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az. 2.13.04/0003#0359 - Ihre Anfrage vom 03.09.2021 [#227766]
Datum
14. September 2021 23:39
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Besten Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227766/