Inzidenz Geimpfte und Ungeimpfte

Datenbasis zur Ermittlung der neuerdings angegebenen Inzidenz der Geimpften und Ungeimpften.

Die 7-Tage-Inzidenz wurde bislang ermittelt aus den gemeldeten positiven PCR-Tests der letzten 6 Tage und ca. 16 Stunden und auf die Bevölkerung bezogen. Die Berechnungsgrundlage konnte ich der folgenden Seite entnehmen:
https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/faq-zu-lagebericht/
Und auch eine Exceltabelle mit Daten ist verfügbar, jedoch ohne Angabe des Impfstatus.

Neuerdings wurden Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte getrennt angegeben.

Ich suche Antworten auf folgende Fragen:
Wie wird die Inzidenz der Geimpften angegeben?
Werden dafür Impfdurchbrüche nach der Definition des RKI herangezogen, also nur positiv getestete Erkrankte MIT Covid-19-Symptomatik mindestens 2 Wochen nach der 2. Impfung? Oder basiert die Inzidenz der Geimpften gleichermaßen wie bei den Ungeimpften auf positiven PCR-Tests, unabhängig von einer Anamnese der Symptome?
Woher stammen die Daten dafür? Wird bei den PCR-Tests der Impfstatus mit Impfdatum erhoben? Wie groß ist die zugrundeliegende Zahl der Tests bei Geimpften gegenüber Ungeimpften?

Bitte übersenden Sie mir die Datenbasis der aktuellsten 2 Wochen der Erhebung.

Bitte übersenden Sie mir auch die Daten zu an COVID-19 erkrankten und und wegen COVID-19 hospitalisierten Geimpften und Ungeimpften der aktuellsten 2 Wochen, soweit verfügbar.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. September 2021
  • Frist
    8. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Datenbasis zur…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Inzidenz Geimpfte und Ungeimpfte [#227812]
Datum
4. September 2021 07:31
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Datenbasis zur Ermittlung der neuerdings angegebenen Inzidenz der Geimpften und Ungeimpften. Die 7-Tage-Inzidenz wurde bislang ermittelt aus den gemeldeten positiven PCR-Tests der letzten 6 Tage und ca. 16 Stunden und auf die Bevölkerung bezogen. Die Berechnungsgrundlage konnte ich der folgenden Seite entnehmen: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/faq-zu-lagebericht/ Und auch eine Exceltabelle mit Daten ist verfügbar, jedoch ohne Angabe des Impfstatus. Neuerdings wurden Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte getrennt angegeben. Ich suche Antworten auf folgende Fragen: Wie wird die Inzidenz der Geimpften angegeben? Werden dafür Impfdurchbrüche nach der Definition des RKI herangezogen, also nur positiv getestete Erkrankte MIT Covid-19-Symptomatik mindestens 2 Wochen nach der 2. Impfung? Oder basiert die Inzidenz der Geimpften gleichermaßen wie bei den Ungeimpften auf positiven PCR-Tests, unabhängig von einer Anamnese der Symptome? Woher stammen die Daten dafür? Wird bei den PCR-Tests der Impfstatus mit Impfdatum erhoben? Wie groß ist die zugrundeliegende Zahl der Tests bei Geimpften gegenüber Ungeimpften? Bitte übersenden Sie mir die Datenbasis der aktuellsten 2 Wochen der Erhebung. Bitte übersenden Sie mir auch die Daten zu an COVID-19 erkrankten und und wegen COVID-19 hospitalisierten Geimpften und Ungeimpften der aktuellsten 2 Wochen, soweit verfügbar.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227812 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227812/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 04. September 2021 können wir Ihnen nach Prüfung Ihres An…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
WG: DSV 13-0221/1 68567 Inzidenz Geimpfte und Ungeimpfte [#227812]
Datum
24. September 2021 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 04. September 2021 können wir Ihnen nach Prüfung Ihres Anliegens mitteilen, dass es sich bei Ihrem Antrag aus unserer Sicht um keinen Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG handelt bzw. die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LIFG nicht vorliegen. Nach § 1 Absatz 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 3 Nummer 3 LIFG definiert den Begriff "amtliche Informationen". Hiernach sind "amtliche Informationen" jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Sie begehren die Beantwortung bzw. die Stellungnahme zu folgenden Fragen sowie die Übersendung folgender Dokumente: 1. Wie wird die Inzidenz der Geimpften angegeben? 2. Werden dafür Impfdurchbrüche nach der Definition des RKI herangezogen, also nur positiv getestete Erkrankte MIT Covid-19-Symptomatik mindestens 2 Wochen nach der 2. Impfung? Oder basiert die Inzidenz der Geimpften gleichermaßen wie bei den Ungeimpften auf positiven PCR-Tests, unabhängig von einer Anamnese der Symptome? 3. Woher stammen die Daten dafür? 4. Wird bei den PCR-Tests der Impfstatus mit Impfdatum erhoben? 5. Wie groß ist die zugrundeliegende Zahl der Tests bei Geimpften gegenüber Ungeimpften? 6. Bitte übersenden Sie mir die Datenbasis der aktuellsten 2 Wochen der Erhebung. 7. Bitte übersenden Sie mir auch die Daten zu an COVID-19 erkrankten und wegen COVID-19 hospitalisierten Geimpften und Ungeimpften der aktuellsten 2 Wochen, soweit verfügbar. Da Ihre Anfrage sich bzgl. der Punkte 1 bis 5 auf die Beantwortung bzw. die Stellungnahme mehrerer von Ihnen gestellten Fragen abzielt, mithin nicht "nur" der Zugang zu amtlichen Informationen begehrt wird, handelt es sich aus unserer Sicht insoweit bereits um keinen Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG. Die von Ihnen angefragten Informationen bzgl. der Punkte 6 und 7 liegen dem Sozialministerium nicht, jedenfalls nicht in der gewünschten Form bzw. Tiefe vor. Die Meldungen erfolgen nach den §§ 6 ff IfSG an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter übermitteln diese Daten nach § 11 Abs. 1 IfSG an das Landesgesundheitsamt, von dort erfolgt eine Übermittlung an das Robert Koch - Institut. Auch kann der Antrag nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Unabhängig von vorher Gesagtem können wir Ihnen zu Ihren Fragen - nach Rückmeldung durch das Landesgesundheitsamt - Folgendes mitteilen: zu den Punkten 1 bis 3: Das Landesgesundheitsamt weist die Hinweise zur Auswertung und Berichterstattung der COVID-19 Meldedaten (inkl. der Berechnung der 7-Tage Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte) täglich im Tages- und Lagebericht, welcher öffentlich zugänglich ist, aus. Auszug aus dem Tagesbericht: "Der Berechnung der 7-Tage-Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte liegen die gemeldeten Fälle mit Meldedatum der letzten 7 Tage zugrunde, die nach den jeweiligen Angaben zum Impfstatus unterteilt werden. Diese werden den Bevölkerungszahlen für Geimpfte und Ungeimpfte aus dem Digitalen Impfmonitoring des RKI gegenübergestellt. Als geimpfte COVID-19-Fälle werden Personen gezählt, die zum Meldezeitpunkt zweimalig geimpft oder einmalig mit Janssen geimpft sind. Als ungeimpfte COVID-19-Fälle werden Personen gezählt, die zum Meldezeitpunkt keine Impfung erhalten hatten, unvollständig geimpft sind oder für die den Gesundheitsämtern keine Angaben hierzu vorliegen. Bei der Interpretation dieser Auswertung muss man jedoch Limitationen wie u.a. fehlende oder mit Zeitverzögerung vorliegende Impfdaten berücksichtigten. Diese können zu einer Über- und auch Unterschätzung der Inzidenz in den entsprechenden Gruppen führen." Punkt 4: Die Gesundheitsämter erfassen COVID-19 Fälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die von den Laboren oder behandelnden Ärzten gemeldet werden müssen. Danach ermitteln die Gesundheitsämter u.a. den Impfstatus, die Infektionsquelle und Kontaktpersonen. Der Impfstatuts wird also erst von den Gesundheitsämtern erfasst und gemeldet und nicht vorab von den Laboren oder behandelnden Ärzten. Punkt 5: Dem Landesgesundheitsamt liegt die absolute Anzahl der Testungen stratifiziert nach Impfstatus nicht vor, da dies nicht Bestandteil der Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist (siehe auch Antwort zu Punkt 4). Punkt 6: Siehe Antwort zu Punkt 5. Punkt 7: Nach dem Infektionsschutzgesetz wurden dem Landesgesundheitsamt mit Stand 20.09.2021, 16 Uhr, insgesamt 40.721 Fälle innerhalb der vergangenen 28 Tage von den Gesundheitsämtern übermittelt. Für 1.579 COVID-19 Fälle lag eine Angabe zu einer Hospitalisierung vor, hierunter sind 218 COVID-19 Fälle mit vollständigem Impfschutz (Impfdurchbrüche*) und 1.361 ungeimpfte COVID-19 Fälle, unvollständig geimpfte COVID-19 Fälle und COVID-19 Fälle für die von den Gesundheitsämtern keine Angaben zum Impfstatus vorliegen. Im ausführlichen Lagebericht des Landesgesundheitsamts, der immer am Donnerstag veröffentlicht wird, finden Sie ausführliche Informationen zu hospitalisierten COVID-19 Fällen im Kapitel Hospitalisierungen (https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/...). *Als Impfdurchbrüche (d.h. Fälle mit vollständigem Impfschutz) werden Personen gezählt, die zum Meldezeitpunkt zweimalig geimpft oder einmalig mit Janssen geimpft waren und bei denen mindestens 14 Tage zwischen der letzten Impfung und dem Symptombeginn oder - falls nicht vorhanden - dem Meldedatum vergangen sind. Mit freundlichen Grüßen