Sehr
Antragsteller/in
mit E-Mail vom 05. September 2021 beantragen Sie über die Plattform
frag-den-staat.de u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe sämtlicher Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen mit dem Deutschen Bundesjugendring im Jahr 2020 und dem BMFSFJ.
Nach derzeitigem Bearbeitungsstand möchte ich Sie auf Nachfolgendes hinweisen:
1. Ihr Antrag ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG nicht hinreichend bestimmt. Es werden an die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ), den Antrag bearbeiten kann.
Der in Ihrem Antrag benannte Antragsgegenstand ist nicht hinreichend bestimmt, denn „sämtliche“ Dokumente „im Zusammenhang mit Treffen“ ohne Sachbezug können so nicht recherchiert werden.
Im BMFSFJ werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des BMFSFJ ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Für eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher, Ihr Antragsbegehren konkreter zu benennen.
2. Des Weiteren können, unabhängig davon, ob Sie Ihren Antrag konkretisieren, dem von Ihnen begehrten Informationszugang Versagungsgründe entgegenstehen. Es kann insbesondere der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Dieser stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als anerkannter ungeschriebener Ausschlussgrund ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse an einem geschützten Willensbildung- und Entscheidungsprozess dar, der auch einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
Darüber hinaus könnte u.a. der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) betroffen sein und einem Informationszugang entgegenstehen.
3. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder es sich „nur“ noch um eine einfache Auskunft handeln soll, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind.
Einfache Anfragen sind vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand oder auch einfache schriftliche Auskünfte. Für das Merkmal „einfach“ ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, jedoch nicht der Umfang der Auskunft. Im vorliegenden Fall dürfte der zeitliche Aufwand erheblich über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten liegen (Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV), sodass grundsätzlich der Gebührenrahmen gemäß Teil A Nr. 2 der IFGGebV von 15 EUR bis 500 EUR eröffnet wäre. Die konkreten Kosten können allerdings erst mit Abschluss des Verfahrens berechnet werden.
Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen und durch die Recherche ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, bitten wir für die Zustellung eines rechtsmittelfähigen Gebührenbescheides, zudem um Übersendung Ihrer Postanschrift. Im Hinblick auf die Zurechnung der belastenden Rechtswirkung und zur Sicherstellung der Bestimmungen der Rechtsbehelfsfristen bedarf es einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe.
Bitte teilen Sie uns bis zum 24. September 2021 mit, ob und mit welchem Inhalt Sie Ihren Antrag trotz ggfs. anfallender Gebühren aufrecht halten möchten.
Mit freundlichen Grüßen