Kaufvertrag für Pegasus-Trojaner

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Den Kaufvertrag für den Pegasus-Trojaner (vgl. https://netzpolitik.org/2021/ueberwachung-bundeskriminalamt-soll-pegasus-trojaner-gekauft-haben/).

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wird auf Grund von § 3 Nr. 1c und § 3 Nr. 2 IFG abgelehnt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. September 2021
  • Frist
    9. Oktober 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Kaufvertrag f…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kaufvertrag für Pegasus-Trojaner [#227935]
Datum
7. September 2021 10:17
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227935/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskriminalamt
Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 07.09.2021 nach dem Informationsfreiheitsgeset…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
AW: Kaufvertrag für Pegasus-Trojaner [#227935] V 2021-0009615070
Datum
7. September 2021 11:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 07.09.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Für die weitere Bearbeitung des Antrages bitte ich um Übersendung einer zustellfähigen Postanschrift. Eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postanschrift ist leider nicht möglich. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
V 2021-0009615070 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postadresse befindet sich am Ende dieser E-Mail. Mit fr…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kaufvertrag für Pegasus-Trojaner [#227935] V 2021-0009615070 [#227935]
Datum
7. September 2021 15:35
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
V 2021-0009615070 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postadresse befindet sich am Ende dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227935/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskriminalamt
Sehr Antragsteller/in mit Antrag vom 07.09.2021 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Zusendung des Kaufvertrag…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] hier: Kaufvertrag für Pegasus-Trojaner [#227935] Ihr Antrag vom 07.09.2021
Datum
27. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,8 MB
Sehr Antragsteller/in mit Antrag vom 07.09.2021 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Zusendung des Kaufvertrags für den Pegasus-Trojaner (vgl. https://netzpolitik.org/2021/ueberwachung-bundeskriminalamt-soll-pegasus-trojaner-gekauft-haben/). Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S .1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr.1c, § 3 Nr. 2 IFG wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1 Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S.1IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Die Anfrage ist jedoch aus den Gründen des § 3 Nr. 1c, § 3 Nr. 2 IFG abzulehnen. Zum einen würde eine Offenlegung der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden, da sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen offengelegt werden, die die Arbeitsfähigkeit des Bundeskriminalamts und der allgemeinen polizeilichen Arbeit beeinträchtigen würden. Folglich ist der Antrag gemäß § 3 Nr. 2 IFG zu versagen. Des Weiteren sind die erbetenen Auskünfte geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen erhalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und den technischen Fähigkeiten des BKA stehen. Nach sorgfältiger Abwägung ist das BKA zu dem Schluss gekommen, dass die Offenlegung der von Ihnen begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der innen und äußeren Sicherheit haben könnte. Die näheren Umstände der technischen Aufklärungsfähigkeiten und -tätigkeiten - hierzu zählt auch die Korrespondenz oder Kooperation mit konkreten Unternehmen und Dienstleistern – sind vor einem Bekanntwerden zu schützen. Mit Auskünften zu bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen taktischen und technischen Fähigkeiten würde das BKA polizeiliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen, was den Einsatzerfolg gefährden würde. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine Informationserhebung auf technischen Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte. Dies ist jedoch nicht hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch eine IT-gestützte Strafverfolgung und Gefahrenabwehr für die gesetzliche Aufgabenerfüllung notwendig ist – vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass die Aufrechterhaltung der Belange der inneren und äußeren Sicherheit gegenüber Ihrem Informationsanspruch überwiegen. Ihr Antrag ist somit auch gemäß § 3 Nr.1c IFG zu versagen. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz – Bek. d. BMI v 21.11.2005 - V 5a - 130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen