Min­des­ter­zeu­gung Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe

Anfrage an: Bundesnetzagentur

von dem "Bericht über die Mindesterzeugung 2019" die "Abfrage bei den Kraftwerksbetreibern" vom Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe von den Blöcken RDK 4S (BNA0514), RDK 7 (BNA0518a) und RDK 8 (BNA0518b).

siehe https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Mindesterzeugung/start.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. September 2021
  • Frist
    16. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: von dem "Ber…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Min­des­ter­zeu­gung Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe [#228061]
Datum
9. September 2021 12:13
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
von dem "Bericht über die Mindesterzeugung 2019" die "Abfrage bei den Kraftwerksbetreibern" vom Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe von den Blöcken RDK 4S (BNA0514), RDK 7 (BNA0518a) und RDK 8 (BNA0518b). siehe https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Mindesterzeugung/start.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228061 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228061/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag ist nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu beurteilen. Ge…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Min­des­ter­zeu­gung Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe [#228061]
Datum
20. September 2021 08:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag ist nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor und gemäß § 2 Abs. 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gelten die Vorschriften des VIG nicht, soweit andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorsehen. Dem Antrag wird mit Bereitstellung der folgenden Daten teilweise entsprochen, es besteht ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 UIG. Bitte finden Sie die von Ihnen angefragten Daten in der nachfolgenden Tabelle für die Kraftwerke RDK 7 und RDK 8: [cid:image002.png@01D7ABB9.9C24B5F0] Das Rheinhafen- Dampfkraftwerk RDK 4S befand/befindet sich bis heute in der Netzreserve (gem. § 13b Abs. 5 EnWG a.F. § 13d EnWG n.F. ). Es kann als Netzreservekraftwerk nur auf Anforderung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers betrieben werden. Aus diesem Grund wurden für dieses Kraftwerk keine Daten abgefragt. Die sonstigen Inhalte des Fragebogens finden Sie am Ende der email dargestellt. Die Antworten der Unternehmen auf diese Fragen stellen Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse dar. Es werden Informationen abgefragt, die Erkenntnisse über die Fahrweise von Kraftwerken in Ausnahme-/Extremsituationen zulassen. Damit sind Aussagen über mögliche Einnahmen und den wirtschaftlichen Einsatz des Kraftwerks verbunden. Diese stellen wirtschaftlich relevante Informationen dar, die in einem wettbewerblichen Umfeld nach Art.12, 14 GG geschützt sind. Da die mit diesen Fragen erhobenen Daten der Kraftwerksbetreiber mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Ihren Antrag auf Informationszugang berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, ist dieses Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UIG zu beteiligen. Der von Ihnen beantragte Informationszugang wird wegen der erforderlichen Drittbeteiligung nach vorläufiger Einschätzung nicht kostenfrei erteilt werden können. Die maximal zulässige Gebühr beträgt laut UIGGebV bis zu 500 Euro. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem individuell zurechenbaren Bearbeitungsaufwand, der erst nach Bearbeitung der Anfrage genau bezifferbar ist. Sollten Sie an Ihrem Informationszugangsbegehren festhalten, teilen Sie uns dies bitte mit. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall darüber hinaus mit, ob an die von Ihnen angegebene Adresse der Gebührenbescheid zu den angefragten Daten zugestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich halte an meinem Informationszugangsbegehren fest. Sollte es notwendig sein ein…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Min­des­ter­zeu­gung Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe [#228061]
Datum
20. September 2021 23:46
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich halte an meinem Informationszugangsbegehren fest. Sollte es notwendig sein einen Gebürenbescheid zuzustellen, kann dieser an die angegebene Adresse zugestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228061 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228061/
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Rückmeldung. Wir haben heute die Drittbeteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG und § …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: WG: Min­des­ter­zeu­gung Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe [#228061]
Datum
22. September 2021 12:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Rückmeldung. Wir haben heute die Drittbeteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG und § 9 UIG begonnen. Das Unternehmen hat einen Monat Zeit sich im Rahmen dieser Beteiligung zu äußern. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in hiermit ergeht die folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: WG: Min­des­ter­zeu­gung Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe [#228061] Bescheid Ablehnung des Antrags vom 09.09.2021, 20.09.2021: AZ BNetzA 615-881-05-2021
Datum
25. Oktober 2021 11:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit ergeht die folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Sachverhalt: Per E-Mail vom 09.09.2021 stellten Sie einen Antrag nach dem IFG/UIG/VIG auf Zugang zu den Informationen von dem "Bericht über die Mindesterzeugung 2019" die "Abfrage bei den Kraftwerksbetreibern" vom Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe von den Blöcken RDK 4S (BNA0514), RDK 7 (BNA0518a) und RDK 8 (BNA0518b). Am 20.09.2021 wurde dem Antrag wird mit Bereitstellung der folgenden Daten teilweise entsprochen: es besteht ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 UIG. Bitte finden Sie die von Ihnen angefragten Daten in der nachfolgenden Tabelle für die Kraftwerke RDK 7 und RDK 8.(siehe email vom 20.09.2021) Das Rheinhafen- Dampfkraftwerk RDK 4S befand/befindet sich bis heute in der Netzreserve (gem. § 13b Abs. 5 EnWG a.F. § 13d EnWG n.F. ). Es kann als Netzreservekraftwerk nur auf Anforderung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers betrieben werden. Aus diesem Grund wurden für dieses Kraftwerk keine Daten abgefragt. Begründung: Der Antrag ist nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor und gemäß § 2 Abs. 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gelten die Vorschriften des VIG nicht, soweit andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorsehen. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG besteht nicht, da es sich bei den Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG nicht, soweit durch die Bekanntgabe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nach § 9 Abs. 1 S. 1 UIG nur gewährt werden, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Mit Schreiben vom 22.09.2021 wurde das Unternehmen EnBW Energie Baden-Württemberg AG, das die angefragten Informationen als Betreiber im Rahmen der Evaluierung der Mindesterzeugung an die Bundesnetzagentur übermittelt hat drittbeteiligt im Sinne § 8 IFG und § 9 Abs. 1 UIG. Das Unternehmen hat mit Schreiben vom 21.10.2021 Stellung genommen und der Bereitstellung der Informationen widersprochen. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass es sich dabei um Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens handelt. Mit der Bereitstellung von Informationen seien Rückschlüsse auf Kosten, Wirkungsgrade von Anlagen, vermiedene Kosten und die Vertragsbedingungen bei der Belieferung von Fernwärme möglich, die ein geheimhaltungsbedürftiges kaufmännisches und technisches Wissen des Unternehmens beinhalten. Diese seien im Umgang mit Wettbewerbern schützenswert und eine Bekanntgabe würde die Wettbewerbsposition des Unternehmens auf dem deutschen Strommarkt verschlechtern. Es handelt sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, da diese nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und der Rechtsträger an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat. Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hat einer Bekanntgabe im Rahmen der Drittbeteiligung nicht zugestimmt. Da auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der benannten Daten vorliegt, wird der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG nicht überwunden. Der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Bekanntgabe. Auch wenn auf der Seite des Antragstellers das allgemeine Interesse an einer Bekanntgabe von Umweltinformationen zu berücksichtigen ist, sind die gegenständlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen besonders zu schützen. Unter anderem sind durch diese Informationen Einblicke in die Kosten und Rückschlüsse auf die kommerzielle Erwägungen des Kraftwerkbetriebs des Unternehmens möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 UIG. Da die gewünschten Informationen nicht übermittelt werden können, werden keine Gebühren erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen Ihren Bescheid vom 25. Oktober lege ich hiermit Widerspruch ein. Sie lehne…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Min­des­ter­zeu­gung Rheinhafen-Dampfkraftwerk Karlsruhe [#228061] Bescheid Ablehnung des Antrags vom 09.09.2021, 20.09.2021: AZ BNetzA 615-881-05-2021 [#228061]
Datum
12. November 2021 17:41
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen Ihren Bescheid vom 25. Oktober lege ich hiermit Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Anspruch auf Informationszugang ab, da es sich bei den begehrten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ausschlussgrundes liegt grundsätzlich bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – 2 K 288.16 –, juris Rn. 43 mwN). Dieser Darlegungslast kommen Sie in Ihrem Bescheid nicht nach. Zur Begründung der Ablehnung stützen Sie sich mehr oder weniger ausschließlich auf die Ausführungen der EnBW AG aus einem Schreiben vom 21.10.2021, ohne selbst eine rechtliche Bewertung vorzunehmen. Die EnBW AG führt insofern aus, aus der Bereitstellung von Informationen seien Rückschlüsse auf Kosten, Wirkungsgrade von Anlagen, vermiedene Kosten und die Vertragsbedingungen bei der Belieferung von Fernwärme möglich, die ein geheimhaltungsbedürftiges kaufmännisches und technisches Wissen des Unternehmens beinhalten. Diese seien im Umgang mit Wettbewerbern schützenswert und eine Bekanntgabe würde die Wettbewerbsposition des Unternehmens auf dem deutschen Strommarkt verschlechtern. Wie konkret diese Rückschlüsse möglich sein sollen, ist für mich nicht ersichtlich. Die im Bericht über die Mindesterzeugung dargestellten Frageblöcke im Rahmen der Abfrage bei den Kraftwerksbetreibern legen nicht nahe, dass die Antworten hierauf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten. Wie etwa der Auswahl der Gründe für den Einsatz im maßgeblichen Zeitraum Rückschlüsse auf die oben genannten Informationen zu entnehmen sein könnten, ist für mich nicht erklärlich. In jedem Fall genügt der vage und unkonkrete Verweis auf die Darstellung der EnBW AG - ohne Bezugnahme auf einzelne Frageblöcke bzw. Antworten - der Darlegungslast nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5.12.2012 - 2 K 84/18 -, juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 57 und 59). Entgegen Ihrer Auffassung überwiegt vorliegend zudem das öffentliche Interesse. Es ist von enormen öffentlichen Interesse zu wissen, wie flexibel das Kraftwerk auf Änderungen am Strommarkt (mehr/weniger Nachfrage/Angebot) reagiert, um zu bewerten, ob das Kraftwerk zur Netzreserve geeignet sein kann, und die massiven Umweltschäden, die damit einhergehen würden, durch eine Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu begründen sind. Zuletzt weise ich darauf hin, dass der Antrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG nur abzulehnen ist, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Selbst wenn Teile der Antworten also Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und Sie entgegen der hiesigen Auffassung nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses ausgehen sollten, sind lediglich die entsprechenden Passagen zu schwärzen und die Antworten im Übrigen zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Hinweis: Den Einspruch habe ich Ihnen ebenfalls per Post eingereicht. Anfragenr: 228061 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228061/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bescheid Ablehnung des Widerspruchs vom 12.11.2021, 20.09.2021: [...]
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Datum
7. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen