Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstr. 2
53175 Bonn
Az.: 415-18501/140(2021)
Berlin, 30. September 2021
Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 12. September 2021
Sehr geehrte Frau
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vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 12. September 2021, mit dem Sie "die Leistungsbeschreibung bzw. das Lastenheft für das IT-Tool zur Antragstellung für die Studierenden-Nothilfe, wie es in der Antwort auf die IFG-Anfrage zum Schriftverkehr zwischen BMBF und DSW (
https://fragdenstaat.de/a/193261) in Dokument 4, Seite 27, erwähnt wird" erbitten. Ihre Anfrage kann ich wie folgt beantworten:
Auf Ihre Anfrage vom 01. Juli (Az. 415 - 18501/90(2020)) nach den "Anforderungen des BMBF an die Software und das Tool für die Beantragung der Nothilfe für Studierende" wurde Ihnen mitgeteilt:
"Im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erhält das Deutsche Studentenwerk e.V. (DSW) im Rahmen der (Zuschuss für Studierende in Notlagen) eine Zuwendung aus Mitteln des BMBF (Projektförderung). In dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid gegenüber dem DSW ist mit Bezug zum IT-Tool für die Beantragung Folgendes als Teil der Vorhabenbeschreibung ausgeführt: "Beauftragung eines IT Tools zur webbasierten Antragstellung durch die Studierenden und deren Auswertung/Bearbeitung durch das jeweils zuständige STW [Studenten- oder Studierendenwerk] (Bundeseinheitliche Portallösung mit Cloud-Speicherung, Antragsmaske mit Upload-Optionen")."
Die Frage nach der "Leistungsbeschreibung" / "Lastenheft für das IT-Tool zur Antragstellung" verstehe ich so, dass Sie eine schriftliche Niederlegung erbitten zu den Anforderungen an das, was dieses Tool leisten können muss (Leistungsumfang). Ein solches Dokument liegt dem BMBF nicht vor. Denn die Spezifikation wird vom Auftraggeber vorgenommen und für die Überbrückungshilfe erfolgte die Beauftragung durch das DSW. Zwischen dem BMBF und dem mit der Erstellung des IT-Tools durch das DSW beauftragten Unternehmen besteht keine unmittelbare rechtliche Beziehung. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde, sodass wir nicht verpflichtet sind, die von Ihnen gewünschten Informationen zu beschaffen.
Gleichwohl benötigte das BMBF für die Zustimmung zur Zuschlagserteilung eine Vergabeunterlage, die die Leistung des IT-Anbieters beschreibt. Daher wurde dem BMBF am 30. Juli 2020 ein Dokument übermittelt, das in Teilen Ähnlichkeit mit einer Leistungsbeschreibung des IT-Tools aufweist. Darin wird die Leistung des IT-Dienstleisters beschrieben, nicht, welche Leistung das von ihm zu schaffende Tool zeigen muss. Das Dokument weist dennoch notwendigerweise eine gewisse Schnittmenge mit der von Ihnen geforderten "Leistungsbeschreibung" / "Lastenheft" auf und ist daher dieser Mail als Anlage beigefügt.
Diese Antwort ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen