Schriftverkehr Nothilfe für Studierende - Hotline

den gesamten Schriftverkehr zwischen BMBF und dem vom BMBF beauftragten Hotline-Anbieter (siehe dazu IFG-Anfrage zum Schriftverkehr zwischen BMBF und DSW, Dokument 6, Seite 9). Dies umfasst unteranderem, aber nicht abschließend, E-Mails, Schulungsunterlagen und Anweisungen in allen Versionen, Rechnungen sowie wie Briefverkehr.

Ich stimme der Schwärzung von Personenbezogenen Daten, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass nach Rechtsprechung die Entscheidung über das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Behörde zu treffen und der Grund der Einschätzung bekannt zu geben ist. “Dabei müssen die behördlichen Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des Ausschlussgrundes geprüft werden kann” [VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010 - 2 K 35.10 -, juris]

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. September 2021
  • Frist
    15. Oktober 2021
  • Kosten dieser Information:
    300,00 Euro
  • 4 Follower:innen
Franziska C
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den gesamten Schr…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Franziska C
Betreff
Schriftverkehr Nothilfe für Studierende - Hotline [#228257]
Datum
12. September 2021 15:58
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den gesamten Schriftverkehr zwischen BMBF und dem vom BMBF beauftragten Hotline-Anbieter (siehe dazu IFG-Anfrage zum Schriftverkehr zwischen BMBF und DSW, Dokument 6, Seite 9). Dies umfasst unteranderem, aber nicht abschließend, E-Mails, Schulungsunterlagen und Anweisungen in allen Versionen, Rechnungen sowie wie Briefverkehr. Ich stimme der Schwärzung von Personenbezogenen Daten, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass nach Rechtsprechung die Entscheidung über das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Behörde zu treffen und der Grund der Einschätzung bekannt zu geben ist. “Dabei müssen die behördlichen Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des Ausschlussgrundes geprüft werden kann” [VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010 - 2 K 35.10 -, juris]
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Franziska C Anfragenr: 228257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228257/ Postanschrift Franziska C << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Franziska C
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021
Datum
6. Oktober 2021 15:48
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415-18501/139(2021) Berlin, 6. Oktober 2021 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021, hier: Zwischennachricht Sehr geehrte Frau << Adresse entfernt >>, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021, in dessen Rahmen Sie Zugang zum gesamten Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem vom BMBF beauftragten Hotline-Anbieter begehren. Nach kursorischer Durchsicht der vorliegenden Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die begehrten Informationen neben personenbezogenen Daten (§ 5 IFG) auch geistiges Eigentum (§ 6 Satz 1 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) enthalten. Das IFG sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG). Sie stimmten in Ihrem Antrag am 12.09.2021 der Schwärzung von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu. Mithin ist die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren hinsichtlich der personenbezogenen Daten nicht erforderlich. Hingegen ist in Hinblick auf die Bestimmung möglicher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie von Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, ist die Einschätzung der hiervon betroffenen Dritten zwingend erforderlich. Die Bestimmung ist insofern Voraussetzung für eine anschließende Unkenntlichmachung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). In diesem Zusammenhang möchte ich Sie - wie erbeten - über zu erwartende Kosten unterrichten. Für die Zusammenstellung der beantragten Unterlagen (Sichtung der Unterlagen in einem Umfang von voraussichtlich mehr als 200 Seiten, Durchführung von Drittbeteiligungsverfahrens sowie die anschließende Aussonderung entsprechender Daten) wird derzeit ein erhöhter Verwaltungsaufwand von ca. sieben Arbeitsstunden im höheren Dienst und acht Arbeitsstunden im gehobenen Dienst angenommen. Der dokumentierte Zeitaufwand wird anhand pauschalierter Stundensätze umgerechnet. Um eine proportionale Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens sicherzustellen, wird der Gebührenrahmen wiederum gegliedert und der Antrag entsprechend des tatsächlichen Aufwands eingeordnet. Die konkrete Gebührenhöhe wird sodann unter Beachtung des angefallenen Verwaltungsaufwands im Rahmen des Ermessens bestimmt. Vorliegend wird voraussichtlich der von der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) vorgesehene Gebührenrahmen Anlage A, Nummer 2.2 in Höhe von ca. 160 Euro betroffen sein. Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag Belange Dritter im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 IFG (Schutz personenbezogener Daten) oder des § 6 IFG (geistiges Eigentum, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) berührt. Sollten Sie Ihren Antrag trotz der voraussichtlich anfallenden Gebühren aufrechterhalten wollen, bitte ich Sie daher, Ihren Antrag bis zum 20.10.2021 zu begründen. Ich werde zunächst Ihre Rückmeldung abwarten, ehe ich weitere, notwendige Verfahrensschritte einleite. Mit freundlichen Grüßen
Franziska C
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter …
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Franziska C
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021 [#228257]
Datum
9. Oktober 2021 18:24
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie hatten um eine Begründung für die IFG-Anfrage gebeten. Hintergrund der Anfrage ist die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Prozesse im Zusammenhang mit der Nothilfe für Studierende, hier mit Bezug auf die Hotline. Ich mache hier kein besonderes persönliches, sondern lediglich das öffentliche Interesse an der Information geltend. Mit freundlichen Grüßen Franziska C Anfragenr: 228257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228257/
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 Bundesministerium für Bildun…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021
Datum
22. Oktober 2021 07:49
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 415-18501/139(2021) Berlin, den 22.10.2021 Betreff: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 Sehr geehrte Frau << Adresse entfernt >>, mit heutiger Zwischennachricht komme ich zurück auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.09.2021, in dessen Rahmen Sie Zugang zum gesamten Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem vom BMBF beauftragten Hotline-Anbieter begehren. Sie stimmten in Ihrem Antrag am 12.09.2021 der Schwärzung von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu. Mithin ist die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren hinsichtlich der personenbezogenen Daten nicht erforderlich. Mit Zwischennachricht vom 06.10.2021 teilten wir Ihnen mit, dass in Hinblick auf die Bestimmung möglicher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie von Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren jedoch unabdingbar ist. Der Aufforderung zur Begründung Ihres Antrages gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG sind Sie am 09.10.2021 nachgekommen. Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass sich die Gebühren nach eingehender Prüfung des Antragsgegenstandes aller Voraussicht nach bedauerlicherweise erhöhen werden. Von Ihrem Fragegegenstand sind insg. 486 Seiten betroffen. Für die Zusammenstellung der beantragten Unterlagen (Zusammentragen der Korrespondenzen, Prüfung auf mögliche Ausschlussgründe, Aussonderung der personenbezogenen Daten gem. § 5 Absatz 1 und 2 IFG sowie Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren hinsichtlich Informationen Dritter i.S.d. § 6 IFG) wird nunmehr ein erhöhter Verwaltungsaufwand von ca. 18 Stunden im gehobenen Dienst und 20 Stunden im höheren Dienst angenommen. Der dokumentierte Zeitaufwand wird anhand pauschalierter Stundensätze umgerechnet. Um eine proportionale Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens sicherzustellen, wird der Gebührenrahmen wiederum gegliedert und der Antrag entsprechend des tatsächlichen Aufwands eingeordnet. Die konkrete Gebührenhöhe wird sodann unter Beachtung des angefallenen Verwaltungsaufwands im Rahmen des Ermessens bestimmt. Vorliegend wird voraussichtlich der von der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) vorgesehene Gebührenrahmen Anlage A, Nummer 2.2 in Höhe von ca. 300 Euro betroffen sein. Durch eine inhaltliche Konkretisierung und/oder zeitliche Eingrenzung Ihres Antrags wird Ihnen die Möglichkeit eröffnet, unter Umständen zu einer geringeren Gebührenhöhe für die Antragsbearbeitung beizutragen. Bitte teilen Sie mir bis zum 05.11.2021 mit, ob Sie Ihren Antrag trotz der anfallenden Gebühren aufrechterhalten oder diesen konkretisieren oder zurücknehmen möchten. Ich werde zunächst Ihre Rückmeldung abwarten, ehe ich die notwendigen Drittbeteiligungsverfahren einleite. Mit freundlichen Grüßen
Franziska C
AW: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 [#228257] Sehr << …
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Franziska C
Betreff
AW: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 [#228257]
Datum
26. Oktober 2021 15:18
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Nachricht und die Information über meinen Antrag. Entschuldigen Sie bitte, dass ich erst jetzt antworte. Ich möchte den Antrag trotz der anfallenden Gebühren aufrecht erhalten. Mit freundlichen Grüßen Franziska C Anfragenr: 228257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228257/
Franziska C
AW: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 [#228257] Sehr << …
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Franziska C
Betreff
AW: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 [#228257]
Datum
8. November 2021 15:05
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schriftverkehr Nothilfe für Studierende - Hotline“ vom 12.09.2021 (#228257) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Franziska C Anfragenr: 228257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228257/
Bundesministerium für Bildung und Forschung
AW: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 [#228257] Bundesminister…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021 [#228257]
Datum
11. November 2021 08:13
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415-18501/139(2021) Berlin, 11. November 2021 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021; hier: Ihre Nachfrage zum Verfahrensstand Sehr geehrte Frau << Adresse entfernt >>, vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Verfahrensstand Ihres Antrags auf Informationszugang „Schriftverkehr Nothilfe für Studierende - Hotline“, die ich gern wie folgt beantworte. Mit Schreiben vom 09.10.2021 sind Sie unserer Aufforderung zur Begründung Ihres Antrages gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG nachgekommen. Ferner erklärten Sie mit Schreiben vom 26.10.2021, dass Sie trotz einer Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten wollen. Daraufhin wurde am 27.10.2021 das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eingeleitet. Nach § 7 Absatz 5 Satz 3 IFG bleibt § 8 „unberührt“. Das bedeutet, dass die Monatsfrist des § 7 Absatz 5 Satz 2 im Verfahren mit Drittbeteiligung nicht gilt. Im Rahmen der laufenden Drittbeteiligungsverfahren wird nunmehr den Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Nach Eingang der Stellungnahmen muss dann durch die Behörde überprüft werden, ob es sich bei den von den Dritten benannten Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen tatsächlich um solche handelt. Bejahendenfalls kann ein Zugang nur gewährt werden, wenn der betroffene Dritte eingewilligt hat. Auch sofern Rechte des geistigen Eigentums – nach behördlicher Prüfung – entgegenstehen, kann der Zugang nur bei Einwilligung des betroffenen Dritten gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG). Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021
Datum
22. Dezember 2021 14:36
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415-18501/139(2021) Berlin, 21. Dezember 2021 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021, hier: Bescheid Sehr geehrte Frau << Adresse entfernt >>, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021, in dessen Rahmen Sie Zugang zum gesamten Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem vom BMBF beauftragten Hotline-Anbieter begehren. Finden Sie anbei bitte den dazugehörigen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021, hier: Anlagen zum Bescheid vom 22.12.2021
Datum
3. Februar 2022 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415-18501/139(2021) Berlin, den 3. Februar 2022 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021, hier: Anlagen zum Bescheid vom 22.12.2021 Sehr geehrte Frau << Adresse entfernt >>, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2021, in dessen Rahmen Sie Zugang zum gesamten Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem vom BMBF beauftragten Hotline-Anbieter begehren. Im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens wurde innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Beteiligten Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.2022 eingelegt. Der Widerspruch bewirkt nach § 80 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Informationszugangs, sodass die Wirksamkeit der stattgebenden Entscheidung im Umfang des Widerspruchs vorläufig gehemmt ist und die tatsächliche Durchführung des Informationszugangs einstweilen hinsichtlich der vom Umfang des Widerspruchs umfassten Informationen verhindert wird. Gem. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG kann bereits jetzt der Informationszugang teilweise zu denjenigen Unterlagen gewährt werden, auf die sich der Widerspruch des Dritten nicht bezieht. Für diese Informationen ist der Bescheid vom 21.12.2021 nun bestandskräftig. Anliegend übermitteln wir Ihnen daher die Informationen, die nicht Gegenstand des Widerspruchs sind. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
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Betreff
Datum
3. Februar 2022 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
schriftverkehr-teil-a-versandfertig.pdf
50,4 MB
schriftverkehr-teil-b-versandfertig.pdf
45,2 MB
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021, hier: Nachtrag zu den Anlagen zum Bescheid vom 22.12.2021
Datum
9. Februar 2022 14:07
Status
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415-18501/139(2021) Berlin, den 9. Februar 2022 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021, hier: Nachtrag zu den Anlagen zum Bescheid vom 22.12.2021 Sehr geehrte Frau << Adresse entfernt >>, am 3. Februar 2022 wurde Ihnen unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22.12.2021 teilweise Informationszugang gem. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG zu denjenigen Unterlagen gewährt, auf die sich der Widerspruch des Dritten nicht bezieht. Aufgrund der Formatierung wurden versehentlich die in Teil B auf den Seiten 170 und 172 enthaltenen Kommentare nicht übermittelt. Bitte finden Sie beigefügt die o.g. Seiten mit den entsprechenden Kommentaren. Die personenbezogenen Daten wurden entsprechend Ihrem Einverständnis vom 12.09.2021 unkenntlich gemacht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021
Datum
27. April 2022 09:51
Status
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415-18501/139(2021) Berlin, den 27. April 2022 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Schriftverkehr zwischen dem BMBF und dem Hotline-Anbieter vom 12.09.2021 Bezug: Mein Bescheid vom 22.12.2021; teilweiser Informationszugang gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 IFG vom 03.02.2022 sowie vom 09.02.2022 hier: Informationszugang zu noch ausstehenden Informationen zum Bescheid vom 22.12.2021 Sehr geehrte Frau << Adresse entfernt >>, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12. September 2021, in dessen Rahmen Sie Zugang zum gesamten Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem vom BMBF beauftragten Hotline-Anbieter begehren. Mit Zwischennachricht vom 06. Oktober 2021 informierten wir Sie über die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens. Im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens wurde innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Beteiligten Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2021 eingelegt. Am 03. Februar 2022 und am 09. Februar 2022 wurde Ihnen teilweise Informationszugang gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG zu denjenigen Unterlagen gewährt, auf die sich der Widerspruch des Dritten nicht bezog. Nach Ablauf der Klagefrist ist der Ausgangbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids insgesamt bestandskräftig geworden, sodass der Informationszugang nunmehr vollständig erfolgen kann. In Ergänzung zu den bereits am 03. Februar 2022 und 09. Februar 2022 übersandten Unterlagen sende ich Ihnen anbei die von Ihrem Informationsbegehren umfassten Unterlagen, in denen nun die Schwärzungen von Informationen entnommen sind, die zuvor noch vom Widerspruch des Dritten umfasst waren, aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zurückgewiesen wurden. Ich weise darauf hin, dass die Bearbeitung hinsichtlich der von Ihrem Antrag erfassten Informationen abgeschlossen ist und keine weiteren Unterlagen von Ihrem Antrag betroffen sind. Das BMBF betrachtet Ihren Antrag damit insgesamt als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen

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