SMS von Kanzlerin Merkel

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche SMS, die Kanzlerin Merkel im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat, insbesondere in Bezug auf die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen). Bitte bestätigen Sie mir bis zum 1. Oktober 2021, dass die angefragten Daten so lange nicht gelöscht werden, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung über meine Anfrage vorliegt.

Sollte nicht eine Unkenntlichmachung bestimmter personenbezogener Daten wie Namen eine Drittbeteiligung vermieden werden können, bitte ich um Mitteilung.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
  • 7 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche SMS, die Kanzle…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
SMS von Kanzlerin Merkel [#228575]
Datum
20. September 2021 09:52
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche SMS, die Kanzlerin Merkel im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat, insbesondere in Bezug auf die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen). Bitte bestätigen Sie mir bis zum 1. Oktober 2021, dass die angefragten Daten so lange nicht gelöscht werden, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung über meine Anfrage vorliegt. Sollte nicht eine Unkenntlichmachung bestimmter personenbezogener Daten wie Namen eine Drittbeteiligung vermieden werden können, bitte ich um Mitteilung. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 228575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228575/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
IFG Empfangsbestätigung Kanzleramt Sehr geehrter Herr Semsrott, der Eingang Ihres IFG-Antrags vom 20. September 2…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
IFG Empfangsbestätigung Kanzleramt
Datum
6. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
747,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, der Eingang Ihres IFG-Antrags vom 20. September 2021 auf Zugang zu SMS der Bundeskanzlerin wird bestätigt. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass der Antrag in der vorliegenden Fassung zu unbestimmt ist und daher abgelehnt werden müsste. Ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG muss gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, damit er von der in Anspruch genommenen öffentliche Stelle bearbeitet werden kann. Daran fehlt es vorliegend. Der Antrag umfasst die gesamte SMS-Kommunikation der Bundeskanzlerin in einem Zeitraum von mehr als 15 Jahren. Soweit Themen genannt werden, erfolgt dies lediglich beispielhaft. Zudem sind die genannten Stichworte "insbesondere in Bezug auf die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen)" ihrerseits völlig unbestimmt und können hier nicht recherchiert werden. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass dem Anspruch auf Informationszugang absehbar auch Versagungsgründe entgegenstehen dürften. Schließlich weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.htm| einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
IFG Ablehnungsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 20. September 2021 beantragten Sie u. a. auf d…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
IFG Ablehnungsbescheid
Datum
11. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 20. September 2021 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung sämtlicher SMS, die Frau Bundeskanzlerin im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat, insbesondere in Bezug auf die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen). Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind. Amtliche Informationen im Sinne Ihrer Fragestellung liegen im Bundeskanzleramt nicht vor. ll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575]
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575]
Datum
23. November 2021 01:29
An
Bundeskanzleramt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575] -- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Wid…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575]
Datum
23. November 2021 01:29
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen die Ablehnung meiner Informationsfreiheitsanfrage „SMS von Kanzlerin Merkel“ vom 20.09.2021 (#228575) ein. Die angefragten Informationen liegen dem Bundeskanzleramt selbstverständlich vor. Es müsste nur ins Handy der Kanzlerin schauen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 228575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228575/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575] 13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 335 Sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575]
Datum
1. Dezember 2021 18:00
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 335 Sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zu meinem Widerspruch vom 23.11.2021 spezifiziere ich meinen Antrag wie folgt: SMS von Mobiltelefonen der Bundeskanzlerin Angela Merkel, welche die Kanzlerin in dem Zeitraum zwischen dem 01.03.2021 und dem 20.09.2021 in Bezug auf die politische Lage in Afghanistan (Vormarsch der Taliban) im Zusammenhang mit der (anstehenden) Evakuierung von in Afghanistan befindlichen Personen versendet und empfangen hat. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 228575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228575/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575]
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
AW: IFG Ablehnungsbescheid [#228575]
Datum
1. Dezember 2021 18:00
An
Bundeskanzleramt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,4 KB
Bundeskanzleramt
Antrag Sicherungsanordnung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag Sicherungsanordnung
Datum
6. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundeskanzleramt
Erwiderung Eilantrag
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderung Eilantrag
Datum
14. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundeskanzleramt
Beschluss VG Berlin
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss VG Berlin
Datum
18. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundeskanzleramt
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 23. November 2021, im Bundeskanzleramt eingegangen…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
9. Februar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,9 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 23. November 2021, im Bundeskanzleramt eingegangen am 23. November 2021, legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 11 . November 2021 ein. Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1. Mit E-Mail vom 20. September 2021 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung ,,[s}ämtliche[r] SMS, die Kanzlerin Merkel im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat, insbesondere in Bezug auf die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen)." Ergänzend baten Sie um Bestätigung bis zum 1. Oktober 2021, dass die angefragten Daten so lange nicht gelöscht werden, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung über Ihre Anfrage vorliegt. Mit Bescheid vom 11. November 2021, Ihnen zugestellt am 13. November 2021, wurde Ihr Antrag abgelehnt, da amtliche Informationen im Sinner Ihrer Anfrage im Bundeskanzleramt nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 23. November 2021 erhoben Sie gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 11. November 2021 Widerspruch. Sie führten aus, dass die angefragten Informationen selbstverständlich vorlägen, es müsste nur in das Handy der Bundeskanzlerin geschaut werden. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 grenzten Sie Ihren Antrag auf die SMS von Mobiltelefonen der Bundeskanzlerin (a.D.) Dr. Angela Merkel ein, welche die Kanzlerin in dem Zeitraum zwischen dem 01.03.2021 und dem 20.09.2021 in Bezug auf die politische Lage in Afghanistan (Vormarsch der Taliban) im Zusammenhang mit der (anstehenden) Evakuierung von in Afghanistan befindlichen Personen versendet und empfangen hat. II. Ihr Widerspruch ist zurückzuweisen. Er ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 11. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Im Einzelnen: Der Anspruch auf Zugang von amtlichen Informationen ist auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sind. Im Bundeskanzleramt werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Dies ist auch bei Inhalten entsprechender SMS der Bundeskanzlerin a. D. in dem benannten Zeitraum erfolgt. Der Ursprung einer Information (Telefonat, E-Mail, SMS, persönliches Gespräch, etc.) wird hierbei grundsätzlich nicht festgehalten und ist somit auch nicht aus den Sachakten ersichtlich. Daher liegen amtliche Informationen im Sinne Ihrer Anfrage nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus§ 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten in Höhe von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens „1180 0531 2333, In 2021/NA 335, Semsrott" innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF1860, bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen

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