Sehr Antragsteller/in
gerne bestätigen wir den Eingang Ihres Antrag vom 20.09.2021 auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem unter Berücksichtigung vorzunehmender Schwärzungen personenbezogener Daten und Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen entsprochen werden kann.
Die Aktenauskunft ist nach § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig. Gemäß § 16 Satz 2 IFG ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung (GebBtrG BE) anzuwenden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich gem. § 6 Absatz 1 GebBtrG BE nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Nach § 1 Absatz 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach dem der VGebO anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
Nach Tarifstelle 1004 lit. b) Ziff. 2 dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr für die Gewährung von Akteneinsicht bei einer Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind, zwischen 100,00 und 250,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt somit 175,00 EUR. Die Akteneinsicht wäre im vorliegenden Fall als Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, zu qualifizieren weil geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. Entsprechendes gilt für die Aktenauskunft. Dabei ist nach § 5 VGebO die Rahmengebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Es wird von einem Stundenaufwand von letztlich zumindest 3 Stunden ausgegangen. Der wirtschaftliche Nutzen der Akteneinsicht wird als über dem Durchschnitt liegend eingeschätzt, da es sich um den Zuschlag einer europaweiten Ausschreibung und ein maßgebliches Projekt des Berliner Senats im Rahmen der Umsetzung seines Verkehrskonzepts handelt. Es wäre daher angemessen, die Rahmengebühr vorliegend auf 190,00 EUR festzusetzen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind hier nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass eine Verwaltungsgebühr in dieser Höhe keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Nach Tarifstelle 1004 lit. d) des Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Akteneinsicht angefertigten Fotokopien 0,15 EUR je Fotokopie. Wir würden jedoch den für Sie günstigeren Weg der elektronischen Übermittlung wählen, so dass, sollten Sie nicht etwas anderes wünschen, keine zusätzlichen Kopierkosten anfallen würden.
Ich bitte um Mitteilung bis zum 25.10.2021, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten.
Mit freundlichen Grüßen