Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Gaumenschmaus Frischgrill GmbH
Kleingartenweg 14
24537 Neumünster

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Auskunft:

- Kontrolle 20.04.2021 mind. 3 Beanstandungen
- Kontrolle 09.11.2021: 1 Beanstandung

Das Anschreiben weist abweichend als erstes Kontrolldatum den 20.04.2020 aus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. September 2021
  • Frist
    23. Oktober 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH [#228638]
Datum
21. September 2021 15:04
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gaumenschmaus Frischgrill GmbH Kleingartenweg 14 24537 Neumünster 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228638 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228638/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Bea…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH [#228638]
Datum
21. September 2021 16:01
Status
Warte auf Antwort
image001.png
18,7 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt Neumünster. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in anliegenden Bescheid erhalten Sie zur Ken…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
22. September 2021 08:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in anliegenden Bescheid erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Widerspruch zu Bescheid Anfrage #228638 PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ihren Bescheid vom 22.09.20…
Von
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch zu Bescheid Anfrage #228638
Datum
22. September 2021
Status
Warte auf Antwort
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ihren Bescheid vom 22.09.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ich habe im vollen Umfang einen Anspruch auf Gewährung des von mir beantragten Informationszugangs. Diese Auffassung ist auch von einer am 29.08.2019 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 — 7 C 29.17) bestätigt worden. Sie können diese Entscheidung unter https:/www.lmtvet.bremen.de/lebensmit... abrufen. Das BVerwG hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach 8 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind. Ihr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich. Sie setzen sich über ein Bundesgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Behörde mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht. Einerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG? Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht ausserhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenberantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Auf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich die beiden letzten Kontrolltermine und Kontrollberichte zuzusenden. Ihre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich: "Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen." Hier wurde die vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Eine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38). Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: "zwei Säulen, die sich ergänzen"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Das VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf der Internetplattform "Topf Secret" eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich. Eine Herausgabe von Beanstandungen in Verbindung mit einer rechtlichen Einordnung entfaltet auch keine "Prangerwirkung". Es ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung auf der Plattform "Topf Secret" oder in einem sonstigen Medium - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen der Antragstellerin zu erwarten. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenen Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Ihr Verweis auf das LFGB läuft vollständig ins Leere, da das LFGB einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, als das VIG. Der Anspruch nach dem VIG ist bedingungslos und umfasst JEDE Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, und sei es nur eine tote Fliege im Küchenbereich. Eine Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber hier ganz bewusst nicht geschaffen. Zudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht. Beispiele für unterlassenes Behördenhandeln sind https://www.foodwatch.org/de/aktuelle... oder https://www.foodwatch.org/de/aktuelle.... Deshalb ist es auch so wichtig, dass Verbraucher mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG stellen können. In Ihrem Bescheid behaupten Sie, dass ich meinen Antrag über die unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leb... erreichbare Internetplatform "Topf Secret" versandt hätte. Auch das ist falsch. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Mit Ihrem Bescheid decken Sie Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das dürfte auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Mit freundlichen Grüßen,
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Informationsgewährung nach dem VIG Sehr Antragsteller/in anliegende Informationsmitteilung erhalten Sie mit der B…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Informationsgewährung nach dem VIG
Datum
5. Oktober 2021 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in anliegende Informationsmitteilung erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ein Widerspruchsbescheid geht in nach erfolgter Bearbeitung per Post zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob meine Daten an den angefragten…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH [#228638]
Datum
22. Oktober 2021 15:02
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob meine Daten an den angefragten Betrieb weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung der betreffenden Dokumente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228638 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228638/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in aufgrund von Personalmangel können wir Ihre Frage erst jetzt bearbeiten. Wir bitten dieses …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH [#228638]
Datum
6. Dezember 2021 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in aufgrund von Personalmangel können wir Ihre Frage erst jetzt bearbeiten. Wir bitten dieses zu entschuldigen. Ihre Daten wurden an den Betrieb Gaumenschmaus nicht weitergegeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
7. Januar 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gaumenschmaus Frischgrill GmbH Kleingartenweg 14 24537 Neumünster 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Bearbeitungsstand PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Bearbeitungsstand
Datum
7. Januar 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 22.09.2021. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung …
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
7. Januar 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
04-nachfrage_pub.pdf
217,0 KB
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH" vom 09.11.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Bearbeitungsstand PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Bearbeitungsstand
Datum
29. Januar 2022
An
Stadt Neumünster
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 22.09.2021. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung …
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
1. Februar 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH" vom 09.11.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 53 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Bearbeitungsstand PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Bearbeitungsstand
Datum
11. Februar 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 22.09.2021. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung …
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, meine private VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH" vom 09.11.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 69 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht …
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH [#228638]
Datum
2. März 2022 14:31
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 22.09.2021. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228638 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228638/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Bearbeitungsstand PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Bearbeitungsstand
Datum
21. März 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 22.09.2021. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung …
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
21. März 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, meine private VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Gaumenschmaus Frischgrill GmbH" vom 09.11.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage Datenweitergabe DSGVO PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnu…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage Datenweitergabe DSGVO
Datum
21. März 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mit mit Verweis auf Art. 15 DSGVO folgende Informationen zu: Eine Auskunft darüber, ob meine Daten an den Betrieb Gaumenschmaus Frischgrill GmbH Kleingartenweg 14 24537 Neumünster weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung aller betreffenden Dokumente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Kontaktdaten Dienstaufsicht PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Kontaktdaten Dienstaufsicht
Datum
21. März 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir die folgenden Daten Ihrer Dienstaufsicht mit: - Bezeichnung - Ansprechpartner - Faxnummer - E-Mail Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung Kontrollberichte PER PRIVATER E-MAIL Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe fol…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
21. März 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER PRIVATER E-MAIL Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gaumenschmaus Frischgrill GmbH Kleingartenweg 14 24537 Neumünster 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. 3. Sofern in den vergangenen 5 Jahren nicht mindestens zwei lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden, bitte ich um Mitteilung der beiden letzten Kontrolltermine. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Frage zu MJVEG-Handreichung PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung…
An Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Frage zu MJVEG-Handreichung
Datum
21. März 2022
An
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Sehr geehrte Damen und Herren, ist Ihnen die "Handreichung für die Kreise und kreisfreien Städte zum Umgang mit privaten VIG-Anfragen zu amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen" des MJVEG vom 15. Juli 2019 bekannt? Mit freundlichen Grüßen,
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Arbeitsverweigerungsschreiben des Fachdienstes Recht.
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Nicht-öffentliche Anhänge:
06-nachfrage-per-fax_pub.pdf
215,1 KB
Arbeitsverweigerungsschreiben des Fachdienstes Recht.
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Schreiben vom 31.03.2022 PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Recht Sehr [geschwärzt], ich beziehe mich auf …
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 31.03.2022
Datum
24. April 2022
An
Stadt Neumünster
Status
PER FAX Stadt Neumünster Fachdienst Recht Sehr [geschwärzt], ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 31.03.2022. Ich vermute, dass Sie sich auf meine E-Mail an stadt@neumuenster.de (und nicht an info@neumuenster.de) vom 23.03.2022 beziehen. Erläutern Sie mir bitte, inwiefern mir die angefragte Information vorliegen kann, wenn Ihre Behörde nicht geantwortet hat. Die unbeantwortete Frage in dieser E-Mail lautete: 'Ist Ihnen die "Handreichung für die Kreise und kreisfreien Städte zum Umgang mit privaten VIG-Anfragen zu amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen" des MJVEG vom 15. Juli 2019 bekannt?' Auf eine gleichlautende Frage per Fax am 21.03.2022 an Ihren Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht wurde ebenfalls nicht reagiert. Dort wird scheinbar ganz grundsätzlich die Arbeit verweigert, da weder auf Anfragen über FragDenStaat, noch auf private VIG-Anfragen per Fax oder E-Mail reagiert wird. Erläutern Sie mir bitte verständlich, weshalb mein Widerspruch seit mehr als 7 Monaten nicht bearbeitet wird. Der von Ihnen angegebenen § 119 Abs. 1 liefert m. E. keine Begründung: § 119 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1) Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Wie die Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund (§ 9) oder ein Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden (§ 10) die Nichtbearbeitung meines Widerspruches begründen können, erschließt sich mir ebenfalls nicht. Die Einschaltung der Landesbeauftragten für Datenschutz ist immer dann erforderlich, wenn die angefragte Behörde (trotz Nachfragen) nicht antwortet. Das ist bei der Stadt Neumünster leider der Standard. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Abhilfebescheid zum Widerspruch und Auskunft auf FdS-Anfrage: - Kontrolle am 18.08.2020: 5 Mängel - Kontrolle am …
Abhilfebescheid zum Widerspruch und Auskunft auf FdS-Anfrage: - Kontrolle am 18.08.2020: 5 Mängel - Kontrolle am 20.04.2021: 3 Mängel Der Bescheid weist als (falsches) Datum den 25.02.2022 auf, das Datum auf der Zustellungsurkunde lautet 27.10.2022.
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Bescheid auf die wegen Untätigkeit wiederholten Anfragen per Fax und privater E-Mail.
Bescheid auf die wegen Untätigkeit wiederholten Anfragen per Fax und privater E-Mail.
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Information über die Datenweitergabe an den Betrieb.
Information über die Datenweitergabe an den Betrieb.
Stadt Neumünster - Fachbereich II - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Auskunft: - Kontrolle 20.04.2021 mind. 3 Beanstandungen - Kontrolle 09.11.2021: 1 Beanstandung Das Anschreiben w…
Auskunft: - Kontrolle 20.04.2021 mind. 3 Beanstandungen - Kontrolle 09.11.2021: 1 Beanstandung Das Anschreiben weist abweichend als erstes Kontrolldatum den 20.04.2020 aus.
<< Anfragesteller:in >>
Zeitraum Fax-Anfrage vom 09.11.2021 und meiner E-Mail-Anfrage vom 21.03.2022 zu "Gaumenschmaus Frischgrill Gm…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zeitraum Fax-Anfrage vom 09.11.2021 und meiner E-Mail-Anfrage vom 21.03.2022 zu "Gaumenschmaus Frischgrill GmbH, Kleingartenweg 14, 24537 Neumünster" [#228638]
Datum
13. Januar 2023 12:27
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Fax-Anfrage vom 09.11.2021 und meiner E-Mail-Anfrage vom 21.03.2022 zu "Gaumenschmaus Frischgrill GmbH, Kleingartenweg 14, 24537 Neumünster" haben Sie den falschen Zeitraum beauskunftet. Bitte senden Sie mir auch noch die weiter zurückliegenden Kontrollberichte zu. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 228638 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228638/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
AW: Zeitraum Fax-Anfrage vom 09.11.2021 und meiner E-Mail-Anfrage vom 21.03.2022 zu "Gaumenschmaus Frischgril…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Zeitraum Fax-Anfrage vom 09.11.2021 und meiner E-Mail-Anfrage vom 21.03.2022 zu "Gaumenschmaus Frischgrill GmbH, Kleingartenweg 14, 24537 Neumünster" [#228638]
Datum
24. Januar 2023 11:23
Status
Warte auf Antwort
geehrter Herr << Antragsteller:in >>, mit Bescheid vom 01.11.2022 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir Ihnen über die letzten amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen bezogen auf das Antragsdatum Auskunft geben werden sowie die dazugehörigen Kontrollberichte. Dieser Bescheid ist bereits rechtskräftig, da Sie kein Widerspruch dagegen eingelegt haben. Wie wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 10.01.2023 mitgeteilt haben, wurden bei den letzten Kontrollen bezogen auf das Antragsdatum am 20.04.2020 und 09.112021 Beanstandungen festgestellt, die nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sind. Aus diesem Grund haben wir Ihnen die entsprechenden Kontrollberichte übermittelt. Bei 11.12.2018, 10.10.2019, 28.11.2019, 20.02.2019, 20.02.2020, 27.03.2020, 23.04.2020 und 30.04.2020 handelt es sich nicht um Daten über festgestellte, nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, da im Rahmen dieser Kontrollen keine Beanstandungen festgestellt worden sind. Aus diesem Grund erfolgt keine Übersendung der entsprechenden Kontrollberichte. Eine Herausgabepflicht besteht hier nach dem VIG nicht. Mit freundlichen Grüßen