Begleitung bei Impfung in Schulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Homepage der Goethe Schule Harburg entnehme ich, dass bei den Impfaktionen in Schulen nicht volljährige Jugendliche nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten geimpft werden können.

Warum benötigen Jugendliche über 14 überhaupt die Einverständnis eines Sorgeberechtigten und warum wird das für Jugendliche unter 14 nicht wie z.B. in Schleswig-Holstein einfach mit einer schriftlichen Einverständniserklärung gehandhabt?

Bitte senden Sie mir
- Das Rechtsgutachten aus dem hervor geht, dass die Begleitung eines Sorgeberechtigten zwingend erforderlich ist.
- Protokolle und Schriftwechsel mit allen beteiligten Personen, in denen dieses Vorgehen beschrieben/begründet/beschlossen wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. September 2021
  • Frist
    29. Oktober 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begleitung bei Impfung in Schulen [#229647]
Datum
25. September 2021 15:09
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sehr geehrte Damen und Herren, der Homepage der Goethe Schule Harburg entnehme ich, dass bei den Impfaktionen in Schulen nicht volljährige Jugendliche nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten geimpft werden können. Warum benötigen Jugendliche über 14 überhaupt die Einverständnis eines Sorgeberechtigten und warum wird das für Jugendliche unter 14 nicht wie z.B. in Schleswig-Holstein einfach mit einer schriftlichen Einverständniserklärung gehandhabt? Bitte senden Sie mir - Das Rechtsgutachten aus dem hervor geht, dass die Begleitung eines Sorgeberechtigten zwingend erforderlich ist. - Protokolle und Schriftwechsel mit allen beteiligten Personen, in denen dieses Vorgehen beschrieben/begründet/beschlossen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 229647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229647/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ihre Anfrage (229647) vom 25.09.2021 Sehr Antragsteller/in Es gibt kein Rechtsgutachten aus dem hervorgeht, dass…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
Ihre Anfrage (229647) vom 25.09.2021
Datum
5. Oktober 2021 16:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Es gibt kein Rechtsgutachten aus dem hervorgeht, dass die Begleitung einer sorgeberechtigten Person zwingend erforderlich ist, sondern beruht auf einer ärztlichen Entscheidung. Diese wiederum basiert auf Folgendem: Im Epidemiologischen Bulletin 34/2020 vom 20. August 2020 des Robert Koch-Institutes finden Sie zu dieser Thematik auf den Seiten 26-27 folgende Hinweise: Jugendliche können selbst in eine Impfung einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. Allerdings ist es stets ärztliche Aufgabe, im Einzelfall festzustellen, ob der Jugendliche "nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag" (BGHZ 29, 33 - 37). Dies ist für Ärztinnen und Ärzte, die Jugendliche im Rahmen einer öffentlichen Impfung (wie auch der Impfung in Schulen) zum ersten Mal begegnen, nicht in dem Maße möglich, wie es bspw. dem behandelnden Kinderarzt/der behandelnden Kinderärztin möglich wäre, der den Patienten/die Patientin lange kennt und seine geistige Reife einschätzen kann. Um in die Impfung einwilligen zu können, müssen die zu impfende Person sowie deren sorgeberechtigte Person aufgeklärt werden. Nach § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB muss die Aufklärung mündlich durch die behandelnde Person oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die PatientInnen in Textform erhalten. Es ist darauf zu achten, dass die Aufklärung rechtzeitig und für die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten verständlich durchgeführt wird. Eine mündliche Aufklärung eines Sorgeberechtigten vor Impfung ist auch dann rechtlich vorgeschrieben, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Mit freundlichen Grüßen