Medizinische Zwangsmaßnahmen („3G“)

Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die in Forschung und Lehre tätig sind, ebenfalls verpflichtet — wie die Studierenden — ihren Gesundheitszustand via Impf-/Test-/Genesenen-Nachweis gemäß dem 3G-Modell nachzuweisen?

Falls nein, wieso nicht? („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Beachten Sie bitte die unmittelbare Grundrechtsbindung staatlicher Stellen!

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  • Datum
    4. Oktober 2021
  • Frist
    6. November 2021
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sind Mitarbeiteri…
An Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Details
Von
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Betreff
Medizinische Zwangsmaßnahmen („3G“) [#230516]
Datum
4. Oktober 2021 15:30
An
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die in Forschung und Lehre tätig sind, ebenfalls verpflichtet — wie die Studierenden — ihren Gesundheitszustand via Impf-/Test-/Genesenen-Nachweis gemäß dem 3G-Modell nachzuweisen? Falls nein, wieso nicht? („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Beachten Sie bitte die unmittelbare Grundrechtsbindung staatlicher Stellen!
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230516/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Medizinische Zwangsmaßnahmen („3G“)“ vom 04.10…
An Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Details
Von
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Betreff
AW: Medizinische Zwangsmaßnahmen („3G“) [#230516]
Datum
6. November 2021 06:25
An
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Medizinische Zwangsmaßnahmen („3G“)“ vom 04.10.2021 (#230516) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230516/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Sehr Antragsteller/in nachfolgend die Antwort der CAU auf Ihre Anfrage #230516: Die 3G-Pflicht bei Lehrveranstal…
Von
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Betreff
Medizinische Zwangsmaßnahmen („3G“) [#230516]
Datum
8. November 2021 15:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in nachfolgend die Antwort der CAU auf Ihre Anfrage #230516: Die 3G-Pflicht bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen gilt für alle Teilnehmenden. Studierende werden in bestimmten Bereichen des Campus stichprobenartig oder durch die Lehrenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen kontrolliert. Lehrende sind dienstlich verpflichtet, Lehrveranstaltungen nur geimpft, genesen oder getestet durchzuführen. Mit freundlichen Grüßen