Anerkennung von Corona-Testbescheinigungen anderer Bundesländer in Hamburg ab dem 11. Oktober 2021
Werden ab dem 11. Oktober 2021 Testnachweise von Corona-Schnelltests, die in anderen Bundesländern als Hamburg durchgeführt wurden, von den Hamburger Behörden als ordnungsgemäße Testnachweise gem. Corona-Schutzverordnung vom 23. September 2021 akzeptiert? Konkret stellt sich aus aktuellem Anlass die Frage, ob z.B. Testzertifikate aus Nordrhein-Westfalen in Hamburg vollumfänglich akzeptiert werden, da im Gegensatz zu Hamburg in NRW u.a. auch private Anbieter, Arbeitgeber oder Schulen ab dem 11. Oktober 2021 weiterhin berechtigt sind, Corona-Testnachweise auszustellen.
Und wie ist die Definition "medizinische Anbieter" auszulegen?
Hintergrund ist folgender Sachverhalt auf Ihrer Homepage: https://www.hamburg.de/coronavirus/15441166/2021-09-28-sozialbehoerde-corona-schnelltest/
Dort ist zu lesen: "Als Nachweis, um im Rahmen der 3-G-Zugangsregelung beispielsweise an Veranstaltungen teilnehmen zu können, werden künftig jedoch nur noch Testbescheinigungen medizinischer Anbieter akzeptiert."
Einige Zeilen weiter heißt es jedoch: "Weiterhin bestehen zahlreiche kostenpflichtige Testmöglichkeiten beispielsweise in Arztpraxen, Apotheken, bei Hilfsorganisationen oder bei Angeboten von Laboren, beispielsweise am Hamburger Flughafen oder an den Asklepios-Kliniken."
Fallen "Hilfsorganisationen" und der "Hamburger Flughafen" unter Ihrer Definition von "medizinischen Anbietern"?
Anfrage erfolgreich
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Datum7. Oktober 2021
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9. November 2021
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