Anerkennung von Corona-Testbescheinigungen anderer Bundesländer in Hamburg ab dem 11. Oktober 2021

Werden ab dem 11. Oktober 2021 Testnachweise von Corona-Schnelltests, die in anderen Bundesländern als Hamburg durchgeführt wurden, von den Hamburger Behörden als ordnungsgemäße Testnachweise gem. Corona-Schutzverordnung vom 23. September 2021 akzeptiert? Konkret stellt sich aus aktuellem Anlass die Frage, ob z.B. Testzertifikate aus Nordrhein-Westfalen in Hamburg vollumfänglich akzeptiert werden, da im Gegensatz zu Hamburg in NRW u.a. auch private Anbieter, Arbeitgeber oder Schulen ab dem 11. Oktober 2021 weiterhin berechtigt sind, Corona-Testnachweise auszustellen.
Und wie ist die Definition "medizinische Anbieter" auszulegen?
Hintergrund ist folgender Sachverhalt auf Ihrer Homepage: https://www.hamburg.de/coronavirus/15441166/2021-09-28-sozialbehoerde-corona-schnelltest/
Dort ist zu lesen: "Als Nachweis, um im Rahmen der 3-G-Zugangsregelung beispielsweise an Veranstaltungen teilnehmen zu können, werden künftig jedoch nur noch Testbescheinigungen medizinischer Anbieter akzeptiert."
Einige Zeilen weiter heißt es jedoch: "Weiterhin bestehen zahlreiche kostenpflichtige Testmöglichkeiten beispielsweise in Arztpraxen, Apotheken, bei Hilfsorganisationen oder bei Angeboten von Laboren, beispielsweise am Hamburger Flughafen oder an den Asklepios-Kliniken."
Fallen "Hilfsorganisationen" und der "Hamburger Flughafen" unter Ihrer Definition von "medizinischen Anbietern"?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
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Christian Kahlert
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
Christian Kahlert
Betreff
Anerkennung von Corona-Testbescheinigungen anderer Bundesländer in Hamburg ab dem 11. Oktober 2021 [#230680]
Datum
7. Oktober 2021 10:13
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Werden ab dem 11. Oktober 2021 Testnachweise von Corona-Schnelltests, die in anderen Bundesländern als Hamburg durchgeführt wurden, von den Hamburger Behörden als ordnungsgemäße Testnachweise gem. Corona-Schutzverordnung vom 23. September 2021 akzeptiert? Konkret stellt sich aus aktuellem Anlass die Frage, ob z.B. Testzertifikate aus Nordrhein-Westfalen in Hamburg vollumfänglich akzeptiert werden, da im Gegensatz zu Hamburg in NRW u.a. auch private Anbieter, Arbeitgeber oder Schulen ab dem 11. Oktober 2021 weiterhin berechtigt sind, Corona-Testnachweise auszustellen. Und wie ist die Definition "medizinische Anbieter" auszulegen? Hintergrund ist folgender Sachverhalt auf Ihrer Homepage: https://www.hamburg.de/coronavirus/15441166/2021-09-28-sozialbehoerde-corona-schnelltest/ Dort ist zu lesen: "Als Nachweis, um im Rahmen der 3-G-Zugangsregelung beispielsweise an Veranstaltungen teilnehmen zu können, werden künftig jedoch nur noch Testbescheinigungen medizinischer Anbieter akzeptiert." Einige Zeilen weiter heißt es jedoch: "Weiterhin bestehen zahlreiche kostenpflichtige Testmöglichkeiten beispielsweise in Arztpraxen, Apotheken, bei Hilfsorganisationen oder bei Angeboten von Laboren, beispielsweise am Hamburger Flughafen oder an den Asklepios-Kliniken." Fallen "Hilfsorganisationen" und der "Hamburger Flughafen" unter Ihrer Definition von "medizinischen Anbietern"?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Kahlert Anfragenr: 230680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230680/ Postanschrift Christian Kahlert << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Kahlert

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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr geehrter Herr Kahlert, nachstehend möchten wir Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragestellung übermitteln: Nach …
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
Antwort Sozialbehörde: Anerkennung von Corona-Testbescheinigungen anderer Bundesländer in Hamburg ab dem 11. Oktober 2021 [#230680]
Datum
13. Oktober 2021 14:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kahlert, nachstehend möchten wir Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragestellung übermitteln: Nach § 7 i.V.m. § 2 Nummer 7 c der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) dürfen Testbescheinigungen, die im Rahmen des sog. 3G Konzeptes verwendet werden sollen, nur durch die gemäß § 6 Absatz 1 TestV berechtigten Leistungserbringer nach vorheriger Durchführung des Tests erstellt werden. Zu sog. medizinischen Anbietern zählen Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden sowie die von der Kassenärztlichen Vereinigung betriebenen Testzentren. Am Hamburger Flughafen ist nach unserer Information das medizinische Labor der Firma Centogene tätig. Nicht berechtigte Leistungserbringer können Testbescheinigungen, die als Testnachweis z.B. zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen dienen können, nicht ausstellen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Testung am Ort der 3G-Maßnahme unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines geschulten Restaurantmitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht werden. Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Ein Testnachweis, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann, darf nach der TestV nicht ausgestellt werden. Unter der Einhaltung der vorangegangenen Voraussetzungen werden die Bescheinigungen aus dem ganzen Bundesgebiet akzeptiert. Mit freundlichen Grüßen