Durchsetzung des "Schrems II"-Urteils

- die Anzahl der Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten
- die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde
- die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde
- die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen nach Art. 58, Abs 2 DSGVO, getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl …
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Durchsetzung des "Schrems II"-Urteils [#230693]
Datum
7. Oktober 2021 12:56
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten - die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen nach Art. 58, Abs 2 DSGVO, getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230693/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in Ihr Informationsfreiheitsantrag ist hier eingegangen und wird von mir unter dem oben angeg…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Durchsetzung des "Schrems II"-Urteils [#230693]; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0035/wz
Datum
15. Oktober 2021 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr Informationsfreiheitsantrag ist hier eingegangen und wird von mir unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Gegen den Hessischen Datenschutzbeauftragten besteht gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG ein Anspruch auf Informationszugang nur, soweit allgemeine Verwaltungsaufgaben betroffen sind. Dies ist nicht der Fall. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der HBDI als Kontrollorgan tätig wird. Unbeschadet dessen möchte ich Ihnen gleichwohl die Auskunft erteilen, dass eine Erfassung der Anzahl der Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandübermittlung richten, nicht erfolgt. Dies liegt daran, dass sich Beschwerden nur selten separat gegen rechtswidrige Drittlandübermittlungen richten und insoweit bei der Erfassung der Zahlen nicht differenziert wird. Deswegen kann ich Ihnen auch keine Auskunft zu den von Ihnen erbetenen Zahlen erteilen. Mit freundlichen Grüßen