Dauerhafte Grenzkontrolle

Inwiefern rechtfertigen sie die stationären Kontrollstellen der Bundespolizei im Grenzgebiet zu Österreich beispielsweise am Grenzübergang Walserberg (Salzburg)? Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Schengener Übereinkommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
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RuleOf Law
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inwiefern rechtfe…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
RuleOf Law
Betreff
Dauerhafte Grenzkontrolle [#230814]
Datum
9. Oktober 2021 13:00
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Inwiefern rechtfertigen sie die stationären Kontrollstellen der Bundespolizei im Grenzgebiet zu Österreich beispielsweise am Grenzübergang Walserberg (Salzburg)? Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Schengener Übereinkommen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen RuleOf Law Anfragenr: 230814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230814/
Mit freundlichen Grüßen RuleOf Law

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
211011, , Stationären Kontrollstellen der Bundespolizei im Grenzgebiet zu Österreich Az: GI5-12017/1#1 - Unbekannt…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
211011, , Stationären Kontrollstellen der Bundespolizei im Grenzgebiet zu Österreich
Datum
14. Oktober 2021 08:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Unbekannt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 11.10.2021. Inhalt des Schengener Durchführungsabkommens sowie dem Schengener Grenzkodex in der Fassung der VO (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Schengen-Raum sowie Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität. Mit dem Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 1. Mai 1999 wurden diese Regelungsbereiche und der Schengen-Besitzstand in den rechtlichen Rahmen der Europäischen Union mit einbezogen. Soweit das Funktionieren des Schengen-Raums in Gefahr ist, außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordern, sind Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums ausnahmsweise gemäß Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodexes zulässig. Die Anordnung von Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landesgrenze im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erfolgt mit Wirkung bis zum 11. November 2021 durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat. Grenzpolizeiliche Maßnahmen erfolgen außerdem im Rahmen des Artikels 23 des Schengener Grenzkodexes. Sie dürfen jedoch nicht die Wirkung wie systematische Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Außengrenzen haben, sondern erfolgen lageangepasst. Alle Maßnahmen sind eng mit der Europäischen Kommission und den anderen Schengen-Staaten abgestimmt. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen