Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Gänsehof Kai Petersen
Koogstraße 2
25980 Sylt-Ost

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Abweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost.

Ergebnis der Anfrage

Auskunft auf FdS-Anfrage:

- Kontrolle 15.09.2021: 1 Verstoß
- Kontrolle 21.10.2021: 7 Verstöße

Auskunft wurde erst auf Untätigkeitsklage hin erteilt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen [#230833]
Datum
9. Oktober 2021 17:30
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gänsehof Kai Petersen Koogstraße 2 25980 Sylt-Ost 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Abweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Bea…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen [#230833]
Datum
19. Oktober 2021 08:42
Status
Warte auf Antwort
image001.png
18,7 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Nordfriesland. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen“ vom …
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen [#230833]
Datum
10. Dezember 2021 13:44
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen“ vom 09.10.2021 (#230833) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen“ vom 09.10.2021 (#2308…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen [#230833]
Datum
19. Januar 2022 10:25
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen“ vom 09.10.2021 (#230833) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 68 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen“ vom 09.10.2021 (#2308…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen [#230833]
Datum
3. Februar 2022 17:53
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen“ vom 09.10.2021 (#230833) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 83 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Gän…
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
4. Februar 2022
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Gänsehof Kai Petersen" vom 09.10.2021 (#230833) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 84 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung Kontrollberichte PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr geehrte Damen…
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
10. März 2022
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gänsehof Kai Petersen Koogstraße 2 25980 Sylt-Ost 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. 3. Sofern in den vergangenen 5 Jahren nicht mindestens zwei lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden, bitte ich um Mitteilung der beiden letzten Kontrolltermine. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage Datenweitergabe PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr geehrte Damen und …
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage Datenweitergabe
Datum
16. März 2022
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mit unter Verweis auf Art. 15 DSGVO folgende Informationen zu: Eine Auskunft darüber, ob meine Daten an den Betrieb Gänsehof Kai Petersen Koogstraße 2 25980 Sylt-Ost weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung aller betreffenden Dokumente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Frage Gerichtszuständigkeit PER FAX Kreis Nordfriesland Rechtsabteilung Sehr geehrte Damen und Herren, bitte te…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Frage Gerichtszuständigkeit
Datum
17. März 2022
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
PER FAX Kreis Nordfriesland Rechtsabteilung Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, welches Gericht für Untätigkeitsklagen gegen Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung im Zusammenhang mit VIG-Anfragen zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen,
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Die Behörde verweist wortreich darauf, dass mit Antragstellung der Datenweitergabe auf ausdrückliche Anfrage des B…
Von
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
24. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Die Behörde verweist wortreich darauf, dass mit Antragstellung der Datenweitergabe auf ausdrückliche Anfrage des Betriebes zugestimmt wurde. Das ist korrekt, schließt aber eine Information hierüber nicht aus. Was die Behörde jedoch ignoriert ist folgende Ergänzung der Standardanfrage über FdS: "Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen." Richtig interessant wird es jedoch mit folgender Behauptung der Behörde: Die Daten wurden fernmündlich an den angefragten Betrieb weitergegeben. Obwohl die Anfrage von der Behörde nicht bearbeitet wurde. Das bedeutet, es existiert kein Verwaltungsakt, auf dessen Grundlage der Betrieb die Daten hätte anfragen können. Was es damit auf sich hat, muss eine Rückfrage klären. Eine Dokumentation existiere nicht.
<< Anfragesteller:in >>
Rückfrage Datenweitergabe PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr Antragsteller/in…
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Rückfrage Datenweitergabe
Datum
4. April 2022
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr Antragsteller/in in Ihrem Schreiben vom 24.03.2022 teilten Sie mir mit, dass Sie dem untenstehenden Betrieb meine Daten mitgeteilt haben. Bitte senden Sie mir unter Verweis auf Art. 15 DSGVO folgende Informationen zu: Wann wurden meine Daten fernmündlich an den Betrieb Gänsehof Kai Petersen Koogstraße 2 25980 Sylt-Ost weitergegeben? Das von Ihnen wiederholt unvollständig wiedergegebene Zitat "Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden [...]" lautet vollständig: "Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen." So können Sie es beispielsweise in meiner seit bald 6 Monaten nicht bearbeiteten privaten VIG-Anfrage zum Betrieb finden. Dort hatte ich Sie auch um Eingangsbestätigung gebeten. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
18.05.2022 K L A G E [geschwärzt], Klägerin / Klägers, g e g e n Kreis Nordfriesland, Der Landrat, Fachdien…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. Mai 2022
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
18.05.2022 K L A G E [geschwärzt], Klägerin / Klägers, g e g e n Kreis Nordfriesland, Der Landrat, Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum, Beklagte / Beklagter, wegen: Anspruch auf Informationserteilung vorläufiger Streitwert: 5.000 EUR Es wird unter Ankündigung folgender Anträge Klage erhoben: Die Beklagte/Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin/dem Kläger folgende Informationen zugänglich zu machen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gänsehof Kai Petersen Koogstraße 2 25980 Sylt-Ost 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Abweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost. Die Beklagte/Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung I Sachverhalt Am 9. Oktober 2021 beantragte die Klägerin/der Kläger über die Plattform FragDenStaat.de bei der Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen die Zusendung folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gänsehof Kai Petersen Koogstraße 2 25980 Sylt-Ost 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Abweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost. (Anlage K 1). Hierauf reagierte die Beklagte/der Beklagte bis zum heutigen Tage in der Sache nicht. II Rechtliche Würdigung Der Klage ist stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist. 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Eines Ausgangsbescheids bzw. eines (abgeschlossenen) Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO bedurfte es vorliegend nicht, da über den Antrag auf Informationszugang vom 9. Oktober 2021 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO. Seit Antragstellung sind mehr als drei Monate vergangen, vgl. § 75 S. 2 VwGO. Ein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung des Antrags wurde weder mitgeteilt noch ist ein solcher ersichtlich. 2. Die Klage ist auch begründet. Es besteht ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH bzw. § 2 Abs. 1 VIG. Es handelt sich hierbei im Grundsatz um einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang, der von “jedermann” geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1/14 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris Rn. 14). Bei den begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen bzw. Umwelt- oder Verbraucherinformationen und der Antrag wurde bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt. Es greifen auch keine Ausschlussgründe, die dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen könnten. Die Behörde, der es obliegt, das Vorliegen von Ausschlussgründen darzulegen, hat sich in angemessener Frist sachlich hierzu nicht positioniert. Im Übrigen ist das Eingreifen potentieller Ausschlussgründe nicht ersichtlich. Jedenfalls überwiegt das Informationsinteresse.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Klageeingang, Wertfestsetzung und Information des Beklagten.
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Klageeingang, Wertfestsetzung und Information des Beklagten.
<< Anfragesteller:in >>
BESCHWERDE Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Intervention nach der DSGVO gegenüber der Lebensmittelüber…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
BESCHWERDE
Datum
23. Mai 2022
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Intervention nach der DSGVO gegenüber der Lebensmittelüberwachung des Veterinäramtes im Kreis Nordfriesland (kurz: Behörde). Am 03.03.2022 (Anlage 1) und am 16.03.2022 (Anlage 2) habe ich DSGVO-Anfragen an die Behörde gestellt. Auf diese Anfragen hat die Behörde mit einem abwiegelnden Schreiben vom 24.03.2022 (Anlage 3) reagiert. Dort schreibt die Behörde "In der Regel machen die Betriebe von diesem Recht Gebrauch. So ist es auch in Ihren Fällen gewesen." Nach meiner Erfahrung erfragt jedoch nur ein Bruchteil aller angefragten Betriebe die personenbezogenen Daten der Antragsteller. Das mag in Nordfriesland als statistische Anomalie anders sein, insofern ist das noch keine Lüge der Behördenmitarbeiterin. "Auf Nachfrage wurde den Betrieben Ihr Vor- und Zuname und die Adresse fernmündlich mitgeteilt. Eine schriftliche Dokumentation, die ich Ihnen herausgeben könnte, existiert nicht." Das bedeutet: • Die Behörde dokumentiert die Weitergabe personenbezogener Daten nicht. • Die Behörde gibt Daten ohne Prüfung der Empfänger weiter: Prinzipiell könnte jeder Interessierte die Behörde anrufen und personenbezogene Daten zu VIG-Anfragen erschleichen. Die Daten der anfragten Betriebe sind öffentlich einsehbar. Ab hier werde ich mich auf die DSGVO-Anfrage zum "Gänsehof Kai Petersen, Koogstraße 2, 25980 Sylt-Ost" (Anlage 2) beschränken. Die Besonderheit dieser Anfrage besteht darin, dass hierzu kein Verwaltungsakt existiert. Das bedeutet konkret: Die Behörde hat weder auf meine VIG-Anfrage vom 09.11.2021 (siehe https://fragdenstaat.de/a/230833), noch auf 4 Erinnerungen hierzu per E-Mail/Fax reagiert. Diesbezüglich ist inzwischen eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde anhängig. Ich komme nun zurück auf die zweite Hälfte des ersten Zitates: "So ist es auch in Ihren Fällen gewesen." (Hervorhebung von mir). Die Behördenmitarbeiterin bezieht sich mit ihrer Antwort auf beide Anfragen. Also explizit auch auf die Anfrage zum "Gänsehof Kai Petersen, Koogstraße 2, 25980 Sylt-Ost". Das lässt m. E. nur folgende Schlüsse zu: • Die Behörde gibt personenbezogene Daten auch ohne Verwaltungsakt an Dritte weiter. In diesem Fall besteht keine Rechtsgrundlage zur Weitergabe. • Die Behörde gibt bei VIG-Anfragen personenbezogene Daten an Dritte weiter, ohne dass diese angefordert wurden. • Die Behörde belügt mich mit Ihrer Auskunft. Die Schlüsse sind nicht exklusiv, sie können auch alle zutreffen. Auf meine Rückfrage zur Klärung vom 04.04.2022 (Anlage 4) hat die Behörde nicht reagiert. Ich beantrage: • Die Behörde wegen Ihrer Lüge bzw. der unrechtmäßigen Weitergabe personenbezogener Daten (oder beidem) zu rügen. • Die Behörde zu einer nachvollziehbaren Dokumentation der Weitergabe personenbezogener Daten zu verpflichten. • Die Behörde zu verpflichten, keine personenbezogenen Daten mehr telefonisch weiterzugeben. • Die Behörde zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung von DSGVO-Anfragen binnen Monatsfrist zu verpflichten. • Die verantwortliche Mitarbeiterin zu einer DSGVO-Schulung zu verpflichten, um sie bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten zu sensibilisieren. Sie finden die Dokumente zu dieser Anfrage im Anhang. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Kostenrechnung Untätigkeitsklage
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Kostenrechnung Untätigkeitsklage
<< Anfragesteller:in >>
10 A 142/22 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 19.05.2022. Ich bin mit einer …
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
29. Mai 2022
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 19.05.2022. Ich bin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Mit freundlichen Grüßen,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
>>>>> Erwiderung des Beklagten. <<<<< In dem Rechtsstreit [geschwärzt] ./. Kreis N…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>> Erwiderung des Beklagten. <<<<< In dem Rechtsstreit [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland - 10 A 142/2022 - beantrage ich, die Klage abzuweisen. Mit einer Übertragung auf den Einzelrichter besteht Einverständnis. Anbei übersende ich die hier vorliegenden Unterlagen (7 Seiten), die lediglich aus der Anfrage sowie drei Nachfragen des Klägers besteht. Die Adresse des Gänsehofes lautet: Gänsehof Sylt lnh. Kai Petersen Koogstraße 6 25980 Sylt (OT Keitum) Begründung: Eine Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe über eine Anfrage vom 09.10.2021, die er über die Plattform „Frag den Staat", gestellt hat ohne zureichenden Grund nicht entschieden. 1. Die Klage ist unzulässig, denn dem Kläger fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat beim Beklagten seit Mitte 2021 eine Vielzahl von Anfragen nach dem VIG über die Plattform Frag den Staat gestellt, die auch bearbeitet wurden. Es wurden allein 6 Widerspruchsverfahren geführt. Seit Anfang Oktober bis heute (Stand: 14.07.2022) hat der Kläger insgesamt 18 Anfragen nach dem VIG über die Plattform Frag den Staat gestellt, 13 VIG-Anfragen als Privatperson, 30 Nachfragen zu Kontrollberichten bzw. den Anträgen, 4 Anfragen zu Arbeitshilfen und 6 Anfragen nach der DSGVO. Die Antragsstellung des Klägers erfolgt ersichtlich nicht zum Zweck der Informationserlangung im Sinne des VIG. Wenn Zweck der Antragsstellung lediglich ist die Arbeitskraft und Arbeitszeit der Bediensteten in Anspruch zu nehmen liegt ein sogenannter behördenbezogener Missbrauch vor (vgl. BVerwG ZUR 2010, 37, 38, Rn. 34; VGH BW 2017, 560, 565). Somit fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die Klage ist jedoch auch unbegründet, da die Nichtbescheidung des Antrags aufgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit mit zureichendem Grund erfolgt ist. Gem. § 1 VIG sollen Verbraucherinnen freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen erhalten, um den Markt transparenter zu gestalten und der Schutz der Verbraucherinnen verbessert wird. Diesen Sinn und Zweck verfolgt der Kläger gerade nicht. Vielmehr ist anhand der Anzahl der Anfragen und der willkürlich rausgegriffenen Themenbereiche, auf die sich seine Anfragen dann beziehen, anzunehmen, dass der Kläger andere Ziele verfolgt und somit um ein missbräuchliches Verhalten vorliegt weshalb ein zureichender Grund des Beklagten für das Nichttätigwerden vorliegt. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Kläger nichtmals in Nordfriesland wohnt sondern in [geschwärzt] Ein behördenbezogener Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn der Antrag ausschließlich zu dem Zweck gestellt wurde (und dazu geeignet ist), die Arbeitskraft der informationspflichtigen Stelle zu binden (OVG Koblenz, Urteil vom 30.01 .20'14, 1 A 10999/13.0VG, Tz. 1.2.b.aa). Dies ist hier der Fall. Durch die Flut der Anfragen des Klägers ist eine Bearbeitung des normalen Tagesgeschäfts nicht mehr möglich. Ein verwendungsbezogener Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller die beantragten Informationen ausschließlich für Zwecke verwenden will, die nicht den Zwecken dienen, die das VIG mit der Zugänglichmachung von Informationen verfolgt (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 21.09.2015, 4 K 146/15.NW, Tz. 2.5.2; vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.01 .2014, 1 A 10999/13.0VG, Tz. 1.2.b.bb; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, 7 C 2/09, Tz. 35). Auch dies ist hier - wie oben dargelegt - der Fall. Die Missbräuchlichkeit des gestellten Antrages muss ferner offensichtlich sein. Das ist dann der Fall, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 21.09.2015, 4 K 146/15.NW, Tz. 2.5.2; OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.0VG, Tz. 1.2.b.cc). Dies ist hier der Fall. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger - wie oben dargestellt- eine Vielzahl von Anfragen gestellt hat und er mit seinen Anfragen offensichtlich Zwecke verfolgt, die vom Schutzzweck des VIG nicht erfasst sind. Die Frage, ob ein Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wird, ist letztendlich aus der konkreten Situation heraus zu bestimmen, z.B. durch eindeutige Hinweise auf die Motivationslage des Antragstellers (Drechsler/Karg, Praxis der Kommunalverwaltung (PdK), Mai 2013, IZG-SH, § 9, Ziffer 3.1 ). Aufgrund des oben stehenden und der bestehenden Missbräuchlichkeit des Antrages liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor, sodass keine Untätigkeit gegeben ist. Die Klage ist bereits deshalb abzuweisen. 3. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Gemäߧ 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Verbraucherinformationszugangsgesetz (VIG) hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten", vgl. BeckOK lnfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Einen Anspruch auf eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine Herausgabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, gibt es gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) VIG nicht. Der Kläger hat seinen Antrag über die Internetplattform FragdenStaat gestellt. Intention der dort standardisiert erstellten VIGAnträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Ein staatliches Informationshandeln, dass eine zeitlich unbegrenzte Veröffentlichung sämtlicher Verstöße eines Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften unabhängig von der Qualität des Verstoßes bewirkt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Das Argument, dass lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Anfrage über die Plattform „FragdenStaat/ Topf Secret" gestellt wurde, nicht zwingend auf eine Veröffentlichung geschlossen werden kann, geht fehl. Denn Informationen, welche im Zusammenhang mit der Beantwortung standardisierter FragdenStaat-Anträge gewährt werden, sind automatisch auch im Internet zu finden. So wurde auch hier explizit in Ihrem Antrag um eine „Antwort in elektronischer Form (E-Mail)" gebeten. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so hat die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG die Informationen auf diese Art zu gewähren. Insofern würde die Informationsgewährung auch per E-Mail erfolgen. Dabei ist es jedoch so, dass der Inhalt behördlicher E-Mails, die an die durch „Frag den Staat" generierten Adressen verwandt werden, automatisch, das heißt ohne ein etwaiges aktiv werden des Antragstellers oder der Antragstellerin, im Internet veröffentlicht. Es ist insofern gerade nicht Sache des einzelnen Antragstellers, ob und wo er die erhaltenen Informationen veröffentlicht. Vielmehr erfolgt bei der Informationsgewährung zu „Frag den Staat" - Anträgen per E-Mail immer eine Veröffentlichung im Internet, die unmittelbar durch staatliches Handeln bewirkt wird. Insofern ist von einer Veröffentlichungsabsicht auszugehen. Denn wer einen Antrag über das Portal „Frag den Staat" stellt, tut dies mit Veröffentlichungsabsicht. Das Portal dient nämlich nicht dem Zweck, eine bürgerfreundliche Möglichkeit zu schatten, Anfragen nach dem VIG zu stellen. Wenn dem so wäre, hätten die Betreiber auf die Veröffentlichungsfunktion verzichten können. Der einzige Zweck, den das Portal verfolgt, ist die Veröffentlichung sämtlicher Kontrollergebnisse im Internet. So schreiben die Betreiber der Plattform in ihrem Blog selbst: „Wir wollen mit der Mitmachplattform Druck aufbauen, damit Behörden in Zukunft ausnahmslos alle Kontrollergebnisse veröffentlichen müssen." Dass dies jedoch verfassungswidrig wäre, habe ich nunmehr hinreichend erörtert. Ein behördliches Handeln, das einen verfassungswidrigen Zustand begründet, ist unzulässig. Deshalb dürfen im Falle eines „Topf Secret" - Antrages keine Kontrollberichte herausgegeben werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden EMails samt Anhängen nicht an private E-Mail-Adressen, sondern direkt an das Portal versendet werden. Es kann im Übrigen auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Portals Zugriff auf die Dateien haben. Ebenso wenig ist gewährleistet, dass das Portal und die darauf gespeicherten Informationen hinreichend gegen Datendiebstahl und -Missbrauch gesichert sind. So hat eine Auswertung des Ministeriums für Justiz-, Europa-, Verbraucherschutz und Gleichstellung Schleswig-Holstein (MJEVG) ergeben, dass es bei 1000 seit Januar 2019 in Schleswig-Holstein gestellten „Topf-Secret" -Anträgen in 279 Fällen zu unerwünschten Offenlegungen von personenbezogenen Daten wie Namen und Anschrift der Antragsteller und Antragstellerin sowie Namen von Behördenmitarbeitern und Mitarbeiterinnen kam. Die Datenschutzerklärung des Portals befand sich im Zeitpunkt der Auswertung auf dem Stand des 14.01.2018 und enthielt infolge dessen keinerlei Hinweise auf die seit dem 25.05.2018 anzuwendende Datenschutzgrundverordnung. Damit wurden und werden sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller fehlerhaft für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt. Ferner existieren mithin auch nachweislich nicht unerhebliche Datenschutz- und Datensicherheitslücken, die die Betreiber des Portals im Übrigen auch selber einräumen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Auftrage [geschwärzt]
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Beiladung des Betriebes.
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Beiladung des Betriebes.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Die 67 Seiten Anlagen veröffentliche ich nicht erneut, sie kö…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
16. August 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Die 67 Seiten Anlagen veröffentliche ich nicht erneut, sie können vollständig bei den angegebenen Anfragen eingesehen werden. Die im Dokument enthaltenen Tabellen lassen sich nicht abbilden – hierzu bitte das veröffentliche Dokument ansehen. Laut Auskunft des Gerichtes ist das Schreiben nicht zur Akte gelangt. Meine Erwiderung ist dementsprechend mutmaßlich auf dem Postweg verloren gegangen. <<<<<<<<<< Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 22.07.2022. Bezüglich der Rechtmäßigkeit von VIG-Anfragen über FragDenStaat verweise ich auf das Verfahren 10 A 15/22 (Foodwatch gegen den Kreis Ostfriesland) Ihrer Kammer. Das gesamte Schreiben des Beklagten vom 22.07.2022 ist ein Konglomerat aus Halbwahrheiten, Falschaussagen und grober Verkennung der Rechtslage. Nachfolgend gehe ich nur auf ausgewählte Punkteseines Schreibens ein. Die vom Beklagten vorgetragenen Zahlen zu meinen Anfrage sind nur scheinbar akkurat. Statt 18 Anfragen waren es (Stand 14.07.2022) nur ca. 15 Anfragen über FragDenStaat. Davon hat der Beklagte in keinem einzigen Fall die beantragten Informationen herausgegeben. Genauer: Der Beklagte hat in überhaupt keinem einzigen Fall die beantragten Informationen herausgegeben, wenn Anfragen über FragDenStaat gestellt wurden. Auch dann nicht, wenn die Anfragen nicht von mir gestellt wurden. Statt 13 Anfragen als Privatperson waren es (Stand 14.07.2022) nur ca. 10 Anfragen. Hiervon hat der Beklagte immerhin die erste beantwortet. Jede meiner privaten Anfragen bezieht sich auf eine abgelehnte Anfrage über FragDenStaat. Warum zusätzliche private Anfragen beim Beklagten erforderlich sind, klärt sich nachfolgend. Ebenso wird nachfolgend die Notwendigkeit der sonstigen (ebenfalls vom Beklagten unkorrekt angegebenen Anzahl) Widersprüche, IZG-SH-Anfragen, DSGVO-Anfragen etc. deutlich. Bei meiner Untätigkeitsklage handelt es sich um meine 7. Anfrage über FragDenStaat. Die 6. Anfrage über FragDenStaat Für die Dokumentation der generellen Verwaltungsuntätigkeit des Beklagten gehe ich zuerst eine Anfrage zurück. Das war die letzte Anfrage für die der Beklagte einen Verwaltungsvorgang simulierte. Die Anfrage kann unter https://fragdenstaat.de/a/228769 eingesehen werden. [TABELLE MIT ZEITLICHEM KORRESPONDENZABLAUF] Die zahlreichen Nachfragen zum Bearbeitungsstand des Widerspruches hat ausschließlich der Beklagte zu verantworten: Keine Eingangsbestätigung, keine Bearbeitung, keine sonstige Reaktion. Die Verantwortung für diese unnötigen Korrespondenzen meinerseits liegt offensichtlich beim Beklagten. Die nicht durchgeführte Dokumentation des Beklagten bzgl. der Weitergabe personenbezogener Daten ist nicht DSGVO-konform. Das DSGVO-widrige Verhalten des Beklagten wird jedoch noch gravierender. Hierzu habe ich das ULD (Uabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) angerufen (Details: siehe Folgeanfrage). Auch Fragen des ULD sabotiert der Beklagte systematisch. Die in seinem ablehnenden Bescheid angekündigten Kontrolltermine hat der Beklagte bis heute nicht zugesendet. Auch hier war er untätig. Zusammenfassung der 6. Anfrage über FragDenStaat Der Beklagte zeigt eine grobe Verkennung der Rechtslage, indem er rechtswidrig Auskünfte nach dem VIG verweigert. Unabhängig von den unreflektiert kopierten "Bescheiden" seines vorgesetzten Ministeriums hätte er die Rechtswidrigkeit seines Handels erkennen und abstellen müssen. Der Beklagte zeigt zudem mangelnden Respekt vor den Handreichungen seines vorgesetzten Ministeriums. Obwohl die "Handreichung für die Kreise und kreisfreien Städte zum Umgang mit privaten VIG-Abfragen zu amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen" (Anlage 14) eindeutig regelt, dass privat gestellten Anträgen vollumfänglich stattzugeben ist, also insbesondere im Falle von Beanstandungen die entsprechenden Kontrollberichte herausgegeben werden müssen, verweigert der Beklagte dies durch Untätigkeit. Durch angeblich alternativlose Anwendung der Ablehnungen, aber selektive Verweigerung von Auskünften auf private Anfragen dokumentiert er unzweifelhaft seine systematische Auskunftsverweigerungshaltung. Der Beklagte dokumentiert des weiteren die Weitergabe personenbezogener Daten nicht DSGVOkonform. Hierbei ist es unerheblich ob Antragsteller der Weitergabe im Rahmen ihres Antrages zugestimmt haben, wenn der Betrieb sie explizit anfragt. Warum der Beklagte das nicht verstehen kann oder will, ist nicht ersichtlich. Die (undokumentierte) Weitergabe personenbezogener Daten an den angefragten Betrieb ist m E. ohnehin im Rahmen des vom Beklagten simulierten Verwaltungsaktes unzulässig. Da er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, angefragte Informationen herauszugeben, ist die von ihm behauptete Drittbeteiligung angefragter Betriebe eine klare Fehlinterpretation der Rechtslage. Die Verwendung einer rechtsfehlerhaften Vorlage ändert an diesem Sachverhalt nichts. Die 7. Anfrage über FragDenStaat Dies ist die Anfrage, auf die sich meine Untätigkeitsklage bezieht. Die Anfrage ist unter https://fragdenstaat.de/a/230833 öffentlich einsichtig. [TABELLE MIT ZEITLICHEM KORRESPONDENZABLAUF] Zusammenfassung der 7. Anfrage über FragDenStaat Der Beklagte zeigt erneut eine grobe Verkennung der Rechtslage. Bei dieser Anfrage verweigert er nicht einmal rechtswidrig Auskünfte nach dem VIG. Er entscheidet sich ermessensfehlerhaft für Untätigkeit. Auch hier zeigt der Beklagte mangelnden Respekt vor den Handreichungen seines vorgesetzten Ministeriums. Der Beklagte gibt zudem nach eigener Auskunft personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage an den angefragten Betrieb weiter. Dabei existiert durch seine Untätigkeit kein Verwaltungsvorgang, aufgrund dessen er personenbezogene Daten hätte weitergeben dürfen. Hierzu wiederhole ich: Die (undokumentierte) Weitergabe personenbezogener Daten an den angefragten Betrieb ist m E. ohnehin im Rahmen des vom Beklagten simulierten Verwaltungsaktes unzulässig. Ich bitte den beigeladenen Betrieb um Information darüber, ob der Beklagte ihm tatsächlich meine personenbezogenen Daten übermittelt hat und wann, sowie warum das ggf. erfolgte. Dies soll zur Klärung beitragen, ob der Beklagte mich bei seiner DSGVO-Auskunft belogen hat. Anhang 26 dokumentiert meine Anrufung des ULD zu diesem Umgang mit personenbezogen Daten beim Beklagten. Was der Beklagte sonst anführt Aber der Kläger wohnt ja wo ganz anders Ein Argument, dass schon von vielen anderen auskunftsresistenen Behörden vorgebracht wurde. Was und ob ich etwas im Landkreis des Beklagten zu schaffen habe, geht den Beklagten nichts an. Zumal er mit personenbezogenen Daten nicht rechtskonform umgeht. Nicht am Behördenstandort wohnhafte Konsumenten würden mit dieser Argumentation von Verbraucherinformationen ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normiert jedoch ein "Jedermannsrecht". Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu geurteilt, dass dieses sogar Personen zusteht, die sich in Sicherheitsverwahrung befinden (Urteil vom 29.08.2019 - BVerwG 7 C 29.17). Touristinnen? Reisende? Konsumentinnen? Wochenendbesucher? Diese und viele weitere Personengruppen würden mit diesem Scheinargument so rechtswidrig wie willkürlich vom VIG-Auskunftsrecht ausgeschlossen werden. Mißbrauch und Vielzahl von Anfragen Dass der Beklagte untätig ist, wurde hinlänglich dokumentiert. Die vom Beklagten angeführte Vielzahl von Anfragen hat er alleinig durch seine Untätigkeit zu verantworten. Der Beklagte formuliert zutreffend: "Gem. § 1 VIG sollen Verbraucherinnen freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen erhalten, um den Markt transparenter zu gestalten und der Schutz der Verbraucherinnen verbessert wird." Leider schränkt er dieses Recht durch seine folgenden Ausführungen unrechtmäßig ein: "Diesen Sinn und Zweck verfolgt der Kläger gerade nicht. Vielmehr ist anhand der Anzahl der Anfragen und der willkürlich rausgegriffenen Themenbereiche, auf die sich seine Anfragen dann beziehen, anzunehmen, dass der Kläger andere Ziele verfolgt und somit um ein missbräuchliches Verhalten vorliegt weshalb ein zureichender Grund des Beklagten für das Nichttätigwerden vorliegt." Auf welche willkürlich rausgegriffenen Themenbereiche bezieht sich der Beklagte hier? VIG-Anfragen? DSGVO-Anfragen? IZG-SH-Anfragen? Was davon ist nach Auffassung des Beklagten fälschlich willkürlich? Warum? Welche Ziele verfolgt der Kläger? Wie lauten die eindeutigen Hinweise auf die Motivationslage des Antragstellers? Verfolgte Ziele Die rechts- bzw. ermessensfehlerhafte Beurteilung meiner Anfragen sowie die grobe Verkennung der Rechtslage durch den Beklagten sind keine Ziele, sondern Beifang. Beifang, der auf der zivilrechtlich wichtigen Plattform FragDenStaat öffentlich dokumentiert wird. Auch, um die systematische Untätigkeit des Beklagten zu dokumentieren. Dass dem Beklagten bei 16 (Stand 18.08.2022) von mir gestellten VIG-Anfragen per FragDenStaat über einen Zeitraum von 13 Monaten angeblich sein normales Tagesgeschäft nicht mehr möglich ist, ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beklagte hat pro abgelehnten VIG-Bescheid sicherlich nicht mehr als 15 Minuten Aufwand. Die Arbeitskraft der informationspflichtigen Stelle zu binden setzt zudem voraus, dass die informationspflichtige Stelle tätig ist. Das ist hier nachweislich nicht der Fall. Die darauf basierende Argumentationen sind also unzutreffend. Bezüglich des Verwaltungsaufwandes bei rechtskonformer Informationsgewährung verweise ich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin (VG14 K153/20): "Vor dem Hintergrund, dass nach dem Verbraucherinformationsgesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung der dort genannten Informationen besteht, trifft die betroffenen Behörden auch eine Obliegenheit, hierfür zeitliche Kapazitäten und interne Strukturen zu schaffen." Der Kläger hat keinen Anspruch Der Beklagte ignoriert zu Lasten von VIG-Anfragestellenden die zahlreichen Gerichtsurteile, die ihn widerlegen. Dass er scheinbar keine Kenntnis von der Verhandlung des Verfahrens 10 A 15/22 (Foodwatch gegen den Kreis Ostfriesland) Kenntnis hat, lasse ich unkommentiert. Die Herausgabe ist verfassungswidrig Das hat der Beklagte nicht erörtert. Die Argumentation des Beklagten ist grob rechtsfehlerhaft. Das zeigen zahlreiche bundesweite Gerichtsurteile. Zuletzt hat sich das Verwaltungsgericht Schleswig hierzu geäußert (Verfahren 10 A 15/22; Foodwatch gegen den Kreis Ostfriesland). Mit einem ein Blick auf die Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin (https://pankow.lebensmittel-kontrollergebnisse.de/) hätte der Beklagte seine rechtsfehlerhaft Argumentation erkennen und korrigieren können. Dort werden – von der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin, also von Amts wegen – bei Lebensmittelkontrollen beanstandete Mängel proaktiv veröffentlicht. Bei seiner Argumentation gegen die Herausgabe von Kontrollberichten verkennt der Beklagte insbesondere, dass das VIG einen grundlegend anderen Anwendungsbereich als das LFGB definiert. Ich vermute, dass er Anfragesteller mit seiner falschen Argumentation bewusst irreführen möchte. Explizite Bitte um Antwort in elektronischer Form Der Beklagte behauptet tatsachenwidrig: "So wurde auch hier explizit [...] um eine 'Antwort in elektronischer Form (E-Mail)' gebeten." Nein. Tatsächlich bat ich "Abweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text [...] um eine Antwort per Briefpost." Automatische Veröffentlichung Dass bei Informationsgewährung von Anträgen über FragDenStaat automatisch eine Veröffentlichung erfolgt ist falsch. Falsch wie in: Nicht korrekt, unzutreffend, tatsachenwidrig. Diese Behauptung bleibt auch mit Wiederholungen und Unterstreichungen falsch. Davon abgesehen würde eine Veröffentlichung bei FragDenStaat nicht nur Transparenz schaffen, sondern den Beklagten sogar entlasten: Er müsste keine Mehrfachanfragen zu einzelnen Betrieben beantworten. Zweck(e) des zivilrechtlichen Projektes FragDenStaat Die vom Beklagten bemängelte Forderung nach einer Öffentlichmachung von Kontrollergebnissen ist legitim. Dass FragDenStaat nicht dem Zweck diene, eine bürgerfreundliche Möglichkeit für VIG-Anfragen zu bieten ist eine Verdrehung der Realität. Bereits im gleichen Ansatz widerspricht sich der Beklagte selbst: "Der einzige Zweck, den das Portal verfolgt, ist die Veröffentlichung sämtlicher Kontrollergebnisse im Internet." Was die wohl bürgerfreundlichste Möglichkeit zur Erlangung von VIG-Informationen überhaupt ist: Die gewünschten Informationen stehen ganz ohne Anfrage zur Verfügung. Ohne permanentes Nachfragen, Klagen, ... Das zivilrechtlichen Projekt FragDenStaat hat – neben der bürgerfreundlichen Möglichkeit VIG-Anfragen zu stellen – tatsächlich noch eine weitere wichtige Funktion: Es entlarvt Behörden, die wie der Beklagte rechtswidrig handeln und/oder untätig sind. Hierdurch wird Verwaltungshandeln bzw. -nichthandeln öffentlich und damit transparent. Angebliche technische Probleme bei FragDenStaat Einerseits behauptet der Beklagte unbelegt, dass die bei FragDenStaat gepeicherten Informationen nicht hinreichend vor Datendiebstahl und -missbrauch gesichert seien. Andererseits versendet er seine ablehnenden Bescheide als Anhang per E-Mail an FragDenStaat, sofern nicht ausdrücklich die Beantwortung per Briefpost gewünscht wird. Hier widersprechen sich Behauptung und Verwaltungspraxis des Beklagten. Die angeblich nachweislichen, erheblichen Datenschutz- und Datensicherheitslücken belegt der Beklagte nicht. Auf eine entsprechende IZG-SH-Anfrage hierzu (https://fragdenstaat.de/a/225843) reagierte der Beklagte nicht. Auch hier ist er untätig. Scheinbar exakte Zahlen und weitere Falschbehauptungen Zum Abschluss möchte ich noch auf die scheinbar exakten Zahlen des Beklagten eingehen: Bei 1000 seit Januar 2019 in Schleswig-Holstein gestellten Topf-Secret-Anfragen gab es angeblich in 279 Fällen unerwünschte Offenlegungen personenbezogener Daten. So äußert sich der Beklagte in seinen "Bescheiden" und seiner Klageerwiderung. Wegen dieser scheingenauen Zahlen stellte ich eine IZG-SH-Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/225633). Der Beklagte antwortet wie folgt: "In Bezug auf die aktuelle Rechtslage [...] ist es Ihnen bestimmt bekannt, dass es keine unerwünschten Offenlegungen gibt [...]." Damit entlarvt der Beklagte seine Aussage zu "unerwünschten Offenlegungen" als falsch. Die Behauptung von "279 Fällen unerwünschte Offenlegungen" wurde dementsprechend tatsachenwidrig aufgestellt. Dass der Beklagte überhaupt auf eine IZG-SH-Anfrage geantwortet hat, ist eine seltene Ausnahme. Bonusargumentation des Beklagten "Die Datenschutzerklärung des Portals befand sich zum Zeitpunkt der Auswertung auf dem Stand des 14.01.2018 und enthielt infolge dessen keinerlei Hinweise auf die seit dem 25.05.2018 anzuwendende Datenschutzgrundverordnung. Damit wurden und werden sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller fehlerhaft für die Verarbeitung ihrer personenbezogen Daten aufgeklärt." Ich bitte den Beklagten um Erläuterung, warum FragDenStaat bereits am 14.01.2018 die erst ab dem 25.05.2018 anzuwendenden Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung geben sollte. Zumal der Beklagte selbst nicht einmal 2022 DSGVO-konform arbeitet. Zusammenfassung Der Beklagte missachtet nachweislich Handlungsanweisungen der vorgesetzten Behörde. Der Beklagte missachtet nachweislich Landesgesetze. Der Beklagte missachtet nachweislich Bundesgesetze. Der Beklagte missachtet nachweislich EU-Gesetze. Die vom Beklagten vorgebrachten Scheinargumente wurden in der Gesamtschau widerlegt. Es wurde zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beklagte in grober Verkennung der Rechtslage vorsätzlich untätig war. Nach alledem ist der Klage vollumfänglich stattzugeben und dem Beklagten sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit freundlichen Grüßen,
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Hinweis zu Ihrer Beschwerde betrifft: Übermittlung von Angaben zur Anschrift an Unternehmen durch den Kreis Nordfr…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Hinweis zu Ihrer Beschwerde betrifft: Übermittlung von Angaben zur Anschrift an Unternehmen durch den Kreis Nordfriesland in Bezug auf die Vorgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 4 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)
Datum
15. September 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], auf Ihre obige Beschwerde kommen wir zurück. Demnach teilten Sie in Ihrem Schreiben vom 23.05.2022 mit, dass Sie gegenüber dem Kreis Nordfriesland einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO stellten und in Erfahrung bringen wollten, ob Ihre Anschrift an zwei bestimmte Unternehmen weitergegeben wurde. Ferner erbaten Sie Informationen zum Zeitpunkt der Weitergabe dieser Daten. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG wiesen Sie noch darauf hin, dass nach Ihrer Vermutung der Kreis Nordfriesland Ihre Adressdaten ungefragt an die Unternehmen weiterleitete. Hierzu können wir Ihnen das Folgende mitteilen: Aus dem von Ihnen beigefügten Schreiben des Kreises Nordfriesland vom 24.03.2022 geht hervor, dass Ihnen die Auskunft zur Weitergabe Ihrer Anschrift an die entsprechenden Unternehmen erteilt wurde. Art. 15 DSGVO enthält dabei nicht die Regelung, dass der Zeitpunkt der Weitergabe zu mitzuteilen ist. Eine telefonische Rückfrage beim Kreis Nordfriesland ergab, dass der Kreis die Namen und Anschriften der Antragsteller auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG stets nur auf Anfrage der Unternehmen weitergebe. Dies erfolge nach einheitlichen Belehrungen in den Bescheiden, die den Unternehmen zugehen, mit folgendem Wortlaut: „Rechtliche Belehrung: Aus Datenschutzgründen darf ich Ihnen in diesem Schreiben nicht den Namen oder die Anschrift des Antragsstellers mitteilen. Sie haben jedoch gern. § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG das Recht, die Offenlegung des Namens und der Anschrift des Antragsstellers zu verlangen. In diesem Fall wäre ich Ihnen gegenüber gesetzlich zu der entsprechenden Mitteilung verpflichtet." Für Ihre Anfrage würden dem Kreis keine Angaben mehr vorliegen, da entsprechende Unterlagen nach kurzen Fristen vernichtet würden. Im Schreiben vom 24.03.2022 sichert Ihnen der Kreis Nordfriesland aber zu, dass in Ihrem Fall eine Weitergabe der Anschrift nur auf Anfrage der Unternehmen erfolgte. Für eine Dokumentation von Anträgen nach§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG sieht weder das VIG noch die DSGVO konkrete Aufbewahrungsfristen vor. Eine telefonische Weitergabe der Anschriftendaten an die Unternehmen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal insoweit das Fernmeldegeheimnis gilt. Dem Kreis Nordfriesland wurde gleichwohl mitgeteilt, dass auch im Fall von Anträgen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 4 VIG die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO von Bedeutung sein kann. Demnach sollte der Kreis Anfragen von Unternehmen dokumentieren, um ggf. nachträglich belegen zu können, dass die Daten rechtmäßig an die Unternehmen herausgegeben wurden. Ausreichend wäre hierfür etwa ein Vermerk zu den entsprechenden Anfragen. Soweit die Anfragen der Unternehmen dem Kreis schriftlich oder in Textform vorliegen, entstehen insoweit keine weiteren Dokumentationspflichten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 14.09.2022. Sie schreiben u. a.: …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. September 2022
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 14.09.2022. Sie schreiben u. a.: "Aus dem von Ihnen beigefügten Schreiben des Kreises Nordfriesland vom 24.03.2022 geht hervor, dass Ihnen die Auskunft zur Weitergabe Ihrer Anschrift an die entsprechenden Unternehmen erteilt wurde." Die von der Behörde tatsachenwidrig behauptete Weitergabe ist wesentlicher Kern meiner Beschwerde. Meine VIG-Anfrage zu einem der beiden Unternehmen (https://fragdenstaat.de/a/230833) wurde von der Behörde niemals bearbeitet. Es existieren hierzu weder eine Eingangsbestätigung, noch ein Bescheid. Die Behörde hätte meine Daten nicht an den entsprechenden Betrieb weitergeben können. Sie hätte meine Daten auch nicht weitergeben dürfen, da kein diesbezüglicher Verwaltungsakt existiert und es somit weder einen Anlass, noch eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe personenbezogener Daten gibt. Die DSGVO-Auskunft der Behördenmitarbeiterin war falsch, die angebliche Weitergabe augenscheinlich eine Lüge. Was die von Ihnen als unproblematisch eingestufte Weitergabe per Telefon betrifft, bitte ich Folgendes zu bedenken: Über FragDenStaat gestellte VIG-Anfragen sind öffentlich einsehbar. Damit können jederzeit auch von der Anfrage nicht Betroffene die Behörde anrufen und sich personenbezogener Daten geben lassen. Hier fehlt zweifellos eine Absicherung gegen Missbrauch. Mit freundlichen Grüßen,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
30. September 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<< Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], anliegend erhalten Sie die Abschrift/en mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung: [geschwärzt] Justizfachangestellte >>>>>>>>>> Schreiben des Beklagten <<<<<<<<<< In dem Rechtsstreit [geschwärzt] ./.Kreis Nordfriesland - 10 A 142/2022 - wird auf die gerichtliche Anfrage vom 18. September 2022 hin mitgeteilt, dass eine Anhörung des Beigeladenen nicht erfolgt ist. Im Auftrage [geschwärzt]
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das Gericht <<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
1. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das Gericht <<<<<<<<<< Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], hiermit werden Sie zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen: Mittwoch, 14. Dezember 2022, 11 :30 Uhr, Raum 155 b, Brockdorff-Rantzau-Straße 13 in Schleswig Sie werden darauf hingewiesen, dass im Falle Ihres Ausbleibens auch ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und. entschieden werden kann. Sie können sich im Termin durch volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung , §11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen oder in Begleitung eines Beistandes erscheinen (§67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 7 VwGO). Der Rechtsstreit ist durch anliegenden Beschluss der Kammer auf den Einzelrichter übertragen. Sollte Ihnen die Reise zum Termin wegen Mittellosigkeit nicht möglich sein, können Ihnen auf Antrag die notwendigen Mittel für die Reise zum Verwaltungsgericht sowie für die Rückreise gewährt werden. Den Antrag stellen Sie bitte unverzüglich nach Erhalt dieser Ladung bei dem Verwaltungsgericht. Die Mittellosigkeit ist nachzuweisen. Regelmäßig werden Ihnen Fahrausweise der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung gestellt. Die Fahrausweise werden Ihnen in der Regel zugesandt. In Eilfällen, in denen aus zeitlichen Gründen eine Entscheidung über die Bewilligung der Reisemittel bzw. die Übersendung einer Fahrkarte nicht mehr möglich ist, wenden Sie sich bitte unter Vorlage dieser Ladung an das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Justizfachangestellte >>>>>>>>>> Beschluss des Gerichtes <<<<<<<<<< BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des [geschwärzt] - Kläger - gegen das Kreis Nordfriesland Der Landrat - Rechtsabteilung -, Marktstraße 6, 25813 Husum - Beklagter - Beigeladen: Gänsehof Sylt Inhaber Kai Petersen, Koogstraße 6, 25980 Sylt (OT Keitum) Geschäftszeichen: Streitgegenstand: Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH) (VIG) hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 28. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht [geschwärzt], die Richterin am Verwaltungsgericht [geschwärzt] und die Richterin [geschwärzt] beschlossen: Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Gründe Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Einzelrichter liegen vor, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 VwGO unanfechtbar. [geschwärzt] Vors. Richter am VG [geschwärzt] Richterin am VG [geschwärzt] Richterin
Verwaltungsgericht Stade
10 A 142/22 Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], In pp. wird rein vors…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
21. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], In pp. wird rein vorsorglich auf die Entscheidung der Kammer vom 13. Juli 2022 zum Aktenzeichen 10 A 15/22 hingewiesen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig und unter www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de kostenfrei abrufbar. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung: [geschwärzt] Justizfachangestellte
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10 A 142/22 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 21.10.2022. Die Entscheidung z…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
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Betreff
10 A 142/22
Datum
27. Oktober 2022
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 21.10.2022. Die Entscheidung zum Aktenzeichen 10 A 142/22 ist nun rechtskräftig. Damit ist die gesamte Argumentation des Beklagten hinfällig. Die Untätigkeit des Beklagten ist unstrittig. Ich beantrage, den Beklagten ohne mündliche Verhandlung zur Auskunft zu verpflichten. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich bei der angesetzten mündlichen Verhandlung am Vortag anreisen müsste. In diesem Fall hätte der Beklagte neben den Anreisekosten auch noch die Übernachtungskosten zu tragen. Mit freundlichen Grüßen,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
28. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<< Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], in obiger Angelegenheit geht das Gericht davon aus, dass Sie in ihrem Schreiben statt des Verfahrens 10 A 142/22 das Verfahren 10 A 15/22 gemeint haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt], Vors. Richter am [geschwärzt] Auf Anordnung [geschwärzt] Justizangestellte
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Bescheid des Beklagten auf Anfrage über FragDenStaat vom 09.10.2022 mit Gewährung der Informationen.
Von
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
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Briefpost
Betreff
Datum
3. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
Bescheid des Beklagten auf Anfrage über FragDenStaat vom 09.10.2022 mit Gewährung der Informationen.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
6. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<< Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./.Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], anliegende Abschrift erhalten Sie zur Kenntnis und mit der Bitte um kurzfristige Abgabe einer Erledigungserklärung. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung: [geschwärzt] Justizfachangestellte >>>>>>>>>> Mitteilung des Beklagten <<<<<<<<<< In der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland - 10 A 142/2022 - wird mitgeteilt, dass mit Datum vom 01.12.2022 der begehrte Auskunftsbescheid an den Kläger ergangen ist. Diesen füge ich anbei. Damit ist seinem Klagebegehren entsprochen worden, sodass sich dieser Rechtsstreit erledigt haben dürfte. Ich schließe mich bereits jetzt einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers an und erkläre bereits vorab die Kostenübernahme. Im Auftrage [geschwärzt]
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
6. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<< Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./.Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], der Termin vom 14.12.2022, 11 :30 Uhr ist durch richterliche Verfügung aufgehoben worden. Ihre Ladung zu dem aufgehobenen Termin ist damit gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Justizfachangestellte
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./.Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], in obiger Angelegenhei…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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Betreff
10 A 142/22
Datum
13. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./.Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], in obiger Angelegenheit bittet das Gericht um kurzfristige Abgabe einer Erledigungserklärung. Nachdem der Beklagte den erstrebten auskunftsgewährenden Bescheid erlassen hat, ist die Klage unzulässig geworden. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt], Vors. Richter am VG Auf Anordnung [geschwärzt] Justizangestellte
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10 A 142/22 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihre Schreiben vom 05.12.2022 und 13.12.2022. So…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
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Betreff
10 A 142/22
Datum
16. Dezember 2022
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihre Schreiben vom 05.12.2022 und 13.12.2022. Sobald mir die Auskunft des Beklagten vorliegt, werde ich eine Erledigungserklärung abgeben. Die Vermeidung einer weiteren Untätigkeitsklage für den Fall, dass keine Auskunft erfolgt, ist sicherlich im Sinne aller Beteiligten. Mit freundlichen Grüßen,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], In pp werden Sie dara…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
21. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Kreis Nordfriesland Sehr [geschwärzt], In pp werden Sie darauf hingewiesen, dass sich ihre Klage bereits durch den Erlass des Bescheides des Beklagten, mit dem über die grundsätzliche Auskunftserteilung entschieden wurde, erledigt hat. Mit Ihrer in diesem Verfahren anhängige Klage hätten Sie nicht mehr als den Erlass dieses Bescheides erlangen können. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die tatsächliche Auskunftserteilung. Diese ~rfolgt auf der Grundlage des vom Beklagten erlassenen Bescheides. Vor der Erteilung der tatsächlichen Auskunft muss der Beklagte jedoch die in § 5 Abs. 4 Satz 3 VIG geregelte Frist beachten. Dies hat aber nichts mehr mit diesem Gerichtsverfahren zu tun. Sie werden daher nochmals aufgefordert, das Verfahren für erledigt zu erklären. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Vors. Richter am VG Beglaubigt: [geschwärzt] Justizfachangestellte
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Auskunft auf FdS-Anfrage: - Kontrolle 15.09.2021: 1 Verstoß - Kontrolle 21.10.2021: 7 Verstöße
Von
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
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Briefpost
Betreff
Datum
22. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
Auskunft auf FdS-Anfrage: - Kontrolle 15.09.2021: 1 Verstoß - Kontrolle 21.10.2021: 7 Verstöße
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10 A 142/22 Sehr geehrte Damen und Herren, Das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Erstattun…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
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Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
4. Januar 2023
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Erstattungsbetrag der Schlusskostenrechnung Bitte überweisen Sie den Erstattungsbetrag unter Angabe des Aktenzeichens auf mein Konto [geschwärzt] bei [geschwärzt] Kostenfestsetzungsantrag (§164 VwGO) Ich bitte um Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellungsklausel gegen den Beklagten über die von ihm nach den Schlusskostenrechnung zu übernehmenden Kosten zuzüglich 38,60 €, die sich wie folgt zusammensetzen: Briefporto 1,00 € Druckpauschale für 9 DIN A4-Seiten 4,50 € Briefporto 29.05.2022 0,85 € Druckpauschale für 1 DIN A4-Seite 0,50 € Briefporto 1,60 € Druckpauschale für 73 DIN A4-Seiten 28,45 € Briefporto 0,85 € Druckpauschale für 1 DIN A4-Seite 0,50 € Briefporto 0,85 € Druckpauschale für 1 DIN A4-Seite 0,50 € Summe 38,60 € Zahlbar unter Angabe unter Angabe des Aktenzeichens auf mein Konto [geschwärzt] bei [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Anschreiben des Gerichtes. <<<<<<<<&l…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
10. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Anschreiben des Gerichtes. <<<<<<<<<< >>>>>>>>>> Beschluss des Gerichtes zur Verfahrenseinstellung, der Kostenzuordnung und der Streitwertfestsetzung. <<<<<<<<<< SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 10 A 142/22 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des [geschwärzt] - Kläger - gegen den Kreis Nordfriesland Der Landrat - Rechtsabteilung -, Marktstraße 6, 25813 Husum - Beklagter - Beigeladen: Gänsehof Sylt Inhaber Kai Petersen, Koogstraße 6, 25980 Sylt (OT Keitum) Geschäftszeichen: Streitgegenstand: Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH) (VIG) hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 5. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Einzelrichter beschlossen: Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e Die Prozessbeteiligten haben den Rechtsstreit mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 und vom 4. Januar 2023 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 (vgl. Ziffer 4 zu Nr. 5111 Anlage 1 GKG). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Der Beigeladene hat weder einen Sachantrag angekündigt, noch sich anderweitig am Verfahren beteiligt. Er ist daher auch kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zubilligung der Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar(§ 158 Abs. 2 VwGO). Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in .elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zu lässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. [geschwärzt] Vors. Richter am VG
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 142/22 >>>>>>>>>> Schlusskostenrechnung des Gerichtes <<<<<<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 142/22
Datum
18. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Schlusskostenrechnung des Gerichtes <<<<<<<<<<
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, Aktenzeichen 10 A 142/22 >>>>>>>>>&g…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Via
Briefpost
Betreff
Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, Aktenzeichen 10 A 142/22
Datum
18. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Schreiben des Beklagten <<<<<<<<<< Sehr << Antragsteller:in >> inzwischen liegt Ihnen wahrscheinlich mein Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 10.01.23 vor. Zusätzlich können Sie von uns die entstandenen Gerichtskosten (161,00 Euro) erstattet bekommen Sind Sie damit einverstanden, dass ich Ihnen diese Kosten direkt überweise? Alternativ können Sie diese Kosten auch förmlich durch das Gericht festsetzen lassen. Das erscheint mir aber unnötiger Aufwand. Antworten Sie mir gerne per E-Mail. Ich habe leider nur Ihre Frag-den-Staat-Adresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 10 A 142/22 [#230833] Guten Tag, zur Vermeidung weiterer Untätigkeitsklagen erlaube ich mir anzuregen, dass S…
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 10 A 142/22 [#230833]
Datum
24. Februar 2023 10:52
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zur Vermeidung weiterer Untätigkeitsklagen erlaube ich mir anzuregen, dass Sie zeitnah die Bearbeitung meiner noch ausstehenden Anfragen, Widersprüche etc. aufnehmen. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
WG: WG: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833] Sehr << Antragsteller:in >> in diesem Verfahren haben Sie …
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
WG: WG: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833]
Datum
27. Februar 2023 09:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in diesem Verfahren haben Sie bereits alle Unterlagen erhalten, deshalb gibt es meines Wissens nach keine „ausstehenden Anfragen, Widersprüche etc“. Falls Sie dies anders sehen sollten, konkretisieren Sie bitte Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: WG: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833] Sehr << Anrede >> versuchen Sie gerade originäre Verwa…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833]
Datum
27. Februar 2023 11:40
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr << Anrede >> versuchen Sie gerade originäre Verwaltungsaufgaben Ihres Kreises an mich wegzudelegieren? Nachfolgend EINIGE meiner Anfragen, bei denen Sie fortgesetzt untätig geblieben sind: - Private Anfrage per Fax zu Sönke Petersen, Bundesstraße 61, 25856 Hattstedt am 04.10.2021. - Private Anfrage per Fax zu Danish Crown Schlachtzentrum Nordfriesland GmbH, Maas 10-12, 25813 Husum am 23.10.2021. - Private Anfrage per Fax zu Norditeran, Dorfstraße 12, 25852 Bordelum am 22.10.2021. - Private Anfrage per Fax zu Behrend Jessen, Schulstraße 1, 25862 Joldelund am 17.11.2021. - Private Anfrage per Fax zu Fleischerei E. Kinsky GmbH, Rosenburger Weg 2, 25821 Bredstedt am 23.12.2021. - Anfrage per FragDenStaat zu Danish Crown Schlachtzentrum Nordfriesland GmbH, Maas 10-12, 25813 Husum am 09.11.2021 und per privatem Fax am 22.03.2022. - Anfrage per FragDenStaat zu Schlachterei Marius Hansen GmbH, Dorfstraße 47, 25926 Ladelund am 10.12.2021 und per privatem Fax am 25.03.2022. - ... Zu allen Anfragen liegen dem dem Veterinäramt/der Lebensmittelüberwachung des Kreises Nordfiesland zahlreiche Erinnerungen/Nachfragen vor. Bitte klären Sie das intern mit den Verantworlichen. Auf meine DSGVO-Anfrage vom 18.01.2023 zum Austausch meiner personenbezogenen Daten mit anderen Behörden gab es ebenfalls keine Reaktion. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> PS: Warum das VG trotz meiner Rücknahme einen Kostenfestsetzungsbeschluss erstellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. PPS: Die gleichzeitig gestellte Frage, ob mein Schriftsatz vom 16.08.2022 dort angekommen ist, wurde vom VG verneint. Deshalb meine faire Warnung vor weiteren Untätigkeitsklagen. Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
AW: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfragen bezugnehmend auf die…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
AW: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833]
Datum
9. März 2023 11:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfragen bezugnehmend auf die von Ihnen übermittelte Übersicht hinsichtlich noch ausstehender Vorgänge sind in der Bearbeitung. Um diese vollständig bearbeiten zu können und weitere Nachfragen Ihrerseits zu vermeiden möchte ich Sie bitten, mir mitzuteilen, ob es zusätzlich zu den von Ihnen dargelegten Anfragen noch weitere Nachfragen Ihrerseits gibt. Ihre Anfrage hinsichtlich DSGVO, hier eingegangen per Fax am 18.01.2023, wurde meinerseits schriftlich beantwortet und Ihnen per Briefpost am 19.01.2023 an die von Ihnen angegebene Postanschrift übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833] Sehr << Anrede >> es gibt noch zahlreiche weitere unbearbeitet…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: 10 A 142/22 [#230833]
Datum
9. März 2023 12:49
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> es gibt noch zahlreiche weitere unbearbeitete Anfragen. Was ist mit meinen zahlreichen Nachfragen per E-Mail und Fax geschehen? Ihr Schreiben zu meiner DSGVO-Anfrage vom 18.01.2023 ist anscheinend auf dem Postweg verloren gegangen. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
VIG-Anfrage Fleischerei Petersen, Hattstedt Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 258…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
VIG-Anfrage Fleischerei Petersen, Hattstedt
Datum
15. März 2023 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-168 Sachbearbeiterin: Frau [geschwärzt] 15.03.2023 Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 27.02.2023 Bescheid Sehr [geschwärzt], 1.) Auf Ihren Antrag vom 27.02.2023 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Fleischereifachgeschäft Petersen, Bundesstraße 61, 25856 Hattstedt". Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an "[geschwärzt]<[geschwärzt]>" zugänglich gemacht. 2.) Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 27.02.2023 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt. Ihr Antrag ist bei uns am 27.02.2023 eingegangen. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die Informationen vorliegen. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 37. Ed. 1.5.2022, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Nordfriesland, - Der Landrat -, Abt. Lebensmittelüberwachung, Maas 8 in 25813 Husum erhoben werden. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: [geschwärzt]<[geschwärzt]> . Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]!
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
VIG-Anfrage Restaurant Norditeran, Bordelum Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 258…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
VIG-Anfrage Restaurant Norditeran, Bordelum
Datum
15. März 2023 13:49
Status
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-170 Sachbearbeiterin: Frau [geschwärzt] 15.03.2023 Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 27.02.2023 Bescheid Sehr [geschwärzt], 1.) Auf Ihren Antrag vom 27.02.2023 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Restaurant Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum". Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an "[geschwärzt]<[geschwärzt]>" zugänglich gemacht. 2.) Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 27.02.2023 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt. Ihr Antrag ist bei uns am 27.02.2023 eingegangen. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die Informationen vorliegen. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 37. Ed. 1.5.2022, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Nordfriesland, - Der Landrat -, Abt. Lebensmittelüberwachung, Maas 8 in 25813 Husum erhoben werden. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: [geschwärzt]<[geschwärzt]> . Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]!
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
VIG-Anfrage Behrend Jessen, Joldelund Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Hus…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
VIG-Anfrage Behrend Jessen, Joldelund
Datum
15. März 2023 13:51
Status
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-171 Sachbearbeiterin: Frau [geschwärzt] 15.03.2023 Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 27.02.2023 Bescheid Sehr [geschwärzt], 1.) Auf Ihren Antrag vom 27.02.2023 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Behrend Jessen, Schulstr. 1, 25862 Joldelund". Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an "[geschwärzt]<[geschwärzt]>" zugänglich gemacht. 2.) Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 27.02.2023 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt. Ihr Antrag ist bei uns am 27.02.2023 eingegangen. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die Informationen vorliegen. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 37. Ed. 1.5.2022, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Nordfriesland, - Der Landrat -, Abt. Lebensmittelüberwachung, Maas 8 in 25813 Husum erhoben werden. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: [geschwärzt]<[geschwärzt]> . Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]!
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
VIG-Anfrage Kinsky Fleischwaren GmbH, Bredstedt Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8,…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
VIG-Anfrage Kinsky Fleischwaren GmbH, Bredstedt
Datum
15. März 2023 13:58
Status
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-172 Sachbearbeiterin: Frau [geschwärzt] 15.03.2023 Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 27.02.2023 Bescheid Sehr [geschwärzt], 1.) Auf Ihren Antrag vom 27.02.2023 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Kinsky Fleischwaren GmbH, Rosenburger Weg 2, 25821 Bredstedt". Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an "[geschwärzt]<[geschwärzt]>" zugänglich gemacht. 2.) Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 27.02.2023 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt. Ihr Antrag ist bei uns am 27.02.2023 eingegangen. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die Informationen vorliegen. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 37. Ed. 1.5.2022, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Nordfriesland, - Der Landrat -, Abt. Lebensmittelüberwachung, Maas 8 in 25813 Husum erhoben werden. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: [geschwärzt]<[geschwärzt]> . Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]!
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
VIG-Anfrage Schlachterei Marius Hansen GmbH, Ladelund Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen M…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
VIG-Anfrage Schlachterei Marius Hansen GmbH, Ladelund
Datum
15. März 2023 13:59
Status
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-173 Sachbearbeiterin: Frau [geschwärzt] 15.03.2023 Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 27.02.2023 Bescheid Sehr [geschwärzt], 1.) Auf Ihren Antrag vom 27.02.2023 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Schlachterei Marius Hansen GmbH, Dorfstraße 47, 25926 Ladelund". Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an "[geschwärzt]<[geschwärzt]>" zugänglich gemacht. 2.) Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 27.02.2023 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt. Ihr Antrag ist bei uns am 27.02.2023 eingegangen. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die Informationen vorliegen. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 37. Ed. 1.5.2022, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Nordfriesland, - Der Landrat -, Abt. Lebensmittelüberwachung, Maas 8 in 25813 Husum erhoben werden. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: [geschwärzt]<[geschwärzt]> . Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]!
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Ihre falsch zugeordneten Bescheide [#230833] Guten Tag, bitte senden Sie Ihre Bescheide und Auskünfte an die pass…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre falsch zugeordneten Bescheide [#230833]
Datum
15. März 2023 16:23
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
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Guten Tag, bitte senden Sie Ihre Bescheide und Auskünfte an die passenden E-Mail-Adressen, die zu den Anfragen gehören. Falls das nicht möglich ist, bitte nur noch per Briefpost. Danke. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwaltungschaos [#230833]
Datum
15. März 2023 16:36
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Bescheide mit den Aktenzeichen 512VIG-168, 512VIG-170, 512VIG-171, 512VIG-172 und 512VIG-173 enthalten ein falsches Antragsdatum. Diese Bescheide wurden zudem an die falsche E-Mail-Adresse gesendet. Warum versenden Sie Bescheide per E-Mail, wenn ausdrücklich eine Antwort per Briefpost beantragt wurde? Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 230833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230833/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>