Verschlüsselung im Verwaltungsportal?

ich verweise auf meine Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-bsi-grundschutz/. Ich gehe davon aus, dass auch das Verwaltungsportal Badenwürttemberg - verantwortlich Baden-Württemberg - Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg - Verschlüsselung nicht konsequent umsetzt. Ich möchte daher Beschwerde wegen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO einreichen.

Gleichzeitig möchte ich wissen, ob das Verwaltungsportal bereits einer Prüfung unterzogen wurde und ggfs. mit welchem Ergebnis.

Ergebnis der Anfrage

Es gibt keinen Grund für mich anzunehmen, dass Baden-Württemberg besser als die von Dataport betriebenen Nordländer sind - siehe https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeD…. Auch das BSI gibt zu, man kann zertifiziert sein, aber unsicher. Dazu mehr auf https://blog.lindenberg.one/BundesamtUn…. Wenn die Aufsicht nichts unternimmt, dann kann ich Bürgern nur raten, dem Staat keine Daten anzuvertrauen. Der LfDI BW hat sich bei all meinen Beschwerden und Anfragen - https://blog.lindenberg.one/Beschwerden… - nicht mit Ruhm bekleckert. Zwei Beschwerden laufen, die anderen dümpeln vor sich hin.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Oktober 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich verweise a…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Verschlüsselung im Verwaltungsportal? [#231031]
Datum
12. Oktober 2021 16:47
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich verweise auf meine Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-bsi-grundschutz/. Ich gehe davon aus, dass auch das Verwaltungsportal Badenwürttemberg - verantwortlich Baden-Württemberg - Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg - Verschlüsselung nicht konsequent umsetzt. Ich möchte daher Beschwerde wegen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO einreichen. Gleichzeitig möchte ich wissen, ob das Verwaltungsportal bereits einer Prüfung unterzogen wurde und ggfs. mit welchem Ergebnis.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 231031 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231031/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Verschlüsselung im Verwaltungsportal? [#231031]
Datum
12. Oktober 2021 16:47
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihr Schreiben vom 12.Oktober 2021 Sehr geehrter Herr Lindenberg, in o.g. Sache erhalten Sie als Anlage unser Schr…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Schreiben vom 12.Oktober 2021
Datum
9. November 2021 14:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lindenberg, in o.g. Sache erhalten Sie als Anlage unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
0554.1-25/85 [#231031] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Sachstandsmitteilung zu 0554.1-25/85 nach Arti…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
0554.1-25/85 [#231031]
Datum
28. Februar 2022 20:11
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Sachstandsmitteilung zu 0554.1-25/85 nach Artikel 78 DSGVO. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 231031 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231031/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
0554.1-25/85 [#231031] Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung …
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
AW: 0554.1-25/85 [#231031] Sehr geehrter Herr Lindenberg, für die Zusendung Ihrer Eingabe danken wir Ihnen. Nach…
Sehr geehrter Herr Lindenberg, für die Zusendung Ihrer Eingabe danken wir Ihnen. Nach Artikel 77 Absatz 1 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (…), wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Voraussetzung für ein Tätigwerden unserer Behörde auf eine Anrufung ist, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich nach seiner Auffassung eine Verletzung seiner Rechte in Folge der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle ergibt, in verständlicher Form zumindest in groben Umrissen skizziert. Außerdem sollte die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, konkret benannt werden, damit wir dort eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt anfordern können. Dies ist im Regelfall erforderlich, da wir zu einer verbindlichen rechtlichen Beurteilung nur auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts in der Lage sind und der Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, rechtliches Gehör zu gewähren ist, bevor Maßnahmen, die in Ihre Rechte eingreifen, ergriffen werden können. Leider können wir in Ihrer Anfrage nach dem LIFG nur allgemeine Äußerungen und keinen substantiierten Tatsachenvortrag zu einer möglichen Verletzung Ihrer Rechte bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten entnehmen. Als Datenschutzaufsichtsbehörde prüfen wir daher im Hinblick auf jede eingegangene Meldung, ob die Durchführung eines vertieften aufsichtsrechtlichen Kontrollverfahrens im Hinblick auf das Vorliegen sowie die Intensität der geltend gemachten Rechtsverletzung verhältnismäßig bzw. geboten ist. Außerdem ist in jedem Einzelfall angesichts der sehr hohen Anzahl von eingehenden Beschwerden und Beratungsanfragen – auch im Hinblick auf die beschränkten personellen und sächlichen Mittel der Dienststelle – im Rahmen der dadurch erforderlichen Prioritätensetzung das weitere Vorgehen abzuwägen. Ihr Vorbringen ist selbstverständlich aktenkundig und hat uns wertvolle Hinweise für unsere Kontroll- und Beratungstätigkeit gegeben. Wir nehmen Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bei Fragdenstaat daher zum Anlass, das Verwaltungsportal Baden-Württemberg zu gegebener Zeit von Amts wegen zu prüfen. Wann mit Ergebnissen zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
AW: 0554.1-25/85 [#231031] Sehr << Anrede >> beschränkte Mittel kann ich nicht gelten lassen, dazu ha…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: 0554.1-25/85 [#231031]
Datum
30. März 2022 12:15
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> beschränkte Mittel kann ich nicht gelten lassen, dazu habe ich https://fragdenstaat.de/anfrage/finanzierung-des-lfdi-abweisung-von-beschwerdenhinweisen/ eingereicht. Ich weiß nicht, wo das Problem ist, das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg als Verantwortlichen des Verwaltungsportals anzuschreiben und nach dem Sicherheitskonzept und insbesondere nach Verschlüsselung zu fragen und dann auf Schwachstellen hin zu prüfen. Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg taucht in der Liste https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-bsi-grundschutz/#nachricht-623216 gar nicht auf, hat also offensichtlich keine Zertifizierung nach Grundschutz. Dabei gibt sogar das Bundesamt für Unsicherheit https://blog.lindenberg.one/BundesamtUnsicherheit zu, dass auch eine Zertifizierung nach Grundschutz nicht bedeutet, dass Sicherheit umgesetzt wurde. Das sollte die Aufsicht schon als Grund nehmen zu überprüfen, ob es die Verantwortlichen im öffentlichen Bereich ernst mit Artikel 32 nehmen. Die Verschlüsselung im Rechnenzentrum - egal ob bei Speicherung oder Kommunikation - kann ich nicht nachprüfen. Mein Test auf https://blog.lindenberg.one/EmailSicherheitsTest zeigt aber zumindest, dass das Verwaltungsportal weder RFC 7672 noch BSI TR 03108 beherrscht. Muss ich noch mehr Anhaltspunkte für Schlamperei aufzeigen? Dann werfen Sie bitte einen Blick in https://fragdenstaat.de/anfrage/sicherheit-des-verwaltungsportals/ von Frau Franke. Ärgerlich genug, dass Sie nicht von alleine prüfen, aber spätestens bei Beschwerden von Bürgern sollten Sie aktiv werden. Das beste Ergebnis wäre natürlich, wenn Ihre Prüfung ergibt, die Sicherheit entspricht dem Stand der Technik - aber das deckt sich nicht mit meiner Erfahrung. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 231031 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231031/
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
AW: 0554.1-25/85 [#231031] Sehr << Anrede >> bei Durchsicht meiner offenen Anfragen und Beschwerden f…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: 0554.1-25/85 [#231031]
Datum
11. Juni 2022 13:51
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bei Durchsicht meiner offenen Anfragen und Beschwerden fällt mir auch diese in die Hände, und wenn ich vergleiche mit meinem Ersuchen um Auskunft, Standmitteilung und Akteneinsicht vom 7.4.2022 dann fehlt mir der Stand dieser Beschwerde. Ich muss bei dieser Gelegenheit auch erneut klarstellen, dass ich einen Benutzer im Verwaltungsportal habe und damit Betroffener im Sinne von Artikel 77 DSGVO bin. Auch habe ich keinen Grund zur Annahme habe, dass das Verwaltungsportal des Landes Baden-Würrtemberg besser abschneidet als das von Dataport betriebene der "Nordländer" - Details dazu auf https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeDataport. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Akteneinsicht 0554.1-25/85
Datum
18. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Auf Seite 6 - https://cio-bw.de/documents/20143/32968/VwV%201T-Standards%202020/1693b73c-8f24-dd45-b57e-63a07dc666ec?version=1.0 - auch der CIO erwartet Verschlüsselung. Aber das verantwortliche Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg hat man bisher nicht gefragt. Oder die Akte ist massiv unvollständig, auch mindestens eine Email von mir fehlt.
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
AW: Akteneinsicht 0554.1-25/85 [#231031] Sehr << Anrede >> durch meine Akteneinsicht muss ich festste…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Akteneinsicht 0554.1-25/85 [#231031]
Datum
20. Juli 2022 17:56
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> durch meine Akteneinsicht muss ich feststellen dass Sie das zuständige Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg bisher nicht danach gefragt haben, ob die Daten verschlüsselt werden, obwohl auch Ihr CIO das erwartet und seit meiner Beschwerde rund 9 Monate vergangen sind. Wann kommen Sie Ihren Pflichten aus der DSGVO nach? Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
AW: Akteneinsicht 0554.1-25/85 [#231031] Sehr geehrter Herr Lindenberg, Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfr…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Akteneinsicht 0554.1-25/85 [#231031]
Datum
20. Juli 2022 19:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lindenberg, Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 12.10. 2021 wurde von uns bereits am 9.11. 2021 beantwortet. Wir danken Ihnen auch für Ihren Hinweis bzgl. Ihrer Vermutung, dass bei einem nicht näher benannten „Verwaltungsportal Badenwürttemberg“ keine ausreichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 DS-GVO stattfinden würden. Wir sehen dies als Anregung zur Prüfung von Amts wegen an und bedanken uns für diesen wertvollen Hinweis. Soweit Sie mit Ihrem Antrag nach dem LIFG auch ein anderes Ziel als Auskunft nach dem LIFG verfolgen: Voraussetzung für ein Tätigwerden unserer Behörde auf eine Anrufung ist, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich nach seiner Auffassung eine Verletzung seiner Rechte in Folge der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle ergibt, in verständlicher Form zumindest in groben Umrissen skizziert. Außerdem sollte die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, konkret benannt werden, damit wir dort eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt anfordern können. Dies ist im Regelfall erforderlich, da wir zu einer verbindlichen rechtlichen Beurteilung nur auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts in der Lage sind und der Stelle, gegen die sich die Eingabe richtet, rechtliches Gehör zu gewähren ist, bevor Maßnahmen, die in ihre Rechte eingreifen, ergriffen werden können. Leider können wir Ihrem Antrag nach dem LIFG keinen substantiierten Tatsachenvortrag zu einer möglichen Verletzung Ihrer Rechte bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle nach der DS-GVO entnehmen. Wenn Sie von Ihrem Anrufungsrecht Gebrauch machen möchten, ist es erforderlich, dass Sie die Stelle(n), gegen die sich Ihre Beschwerde richtet, konkret benennen und den Ihrer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt in verständlicher Form zumindest grob skizzieren. Als Datenschutzaufsichtsbehörde prüfen wir im Hinblick auf jede Eingabe, ob die Durchführung eines vertieften aufsichtsrechtlichen Kontrollverfahrens im Hinblick auf das Vorliegen sowie die Intensität der geltend gemachten Rechtsverletzung verhältnismäßig bzw. geboten ist. Außerdem ist in jedem Einzelfall angesichts der sehr hohen Anzahl von eingehenden Beschwerden und Beratungsanfragen – auch im Hinblick auf die beschränkten personellen und sächlichen Mittel der Dienststelle – im Rahmen der dadurch erforderlichen Prioritätensetzung das weitere Vorgehen abzuwägen. In Ihrem Falle sind wir nach entsprechender Prüfung und Befassung zum Ergebnis gekommen, auf Ihr Anliegen im Rahmen Ihres Auskunftsantrags nach LIFG nicht vertiefter einzugehen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ihr Vorbringen ist jedoch selbstverständlich aktenkundig und hat uns wertvolle Hinweise für unsere Kontroll- und Beratungstätigkeit gegeben. Diese werden wir auch durchführen. Entsprechende Kontrollen werden aber unabhängig von Ihrem Antrag nach LIFG stattfinden und wir bitten um Verständnis, dass dies zum einen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt als auch eine gewisse Vertraulichkeit bedingt. Weitergehende Rechte, etwa auf Vornahme bestimmter Prüfungen bei bestimmten Stellen oder auf konkret auszusprechende Beanstandungen nach der DS-GVO, stehen Ihnen als Antragsteller nach dem LIFG nicht zu. Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, · den Zivilrechtsweg zu beschreiten, z.B. um (soweit Sie betroffene Person sind) Ihr Recht auf Haftung und Schadenersatznach nach Art. 82 durchzusetzen, · als betroffene Person eine substantiierte Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO über einen der dafür vorgesehenen Kanäle einzureichen, · bei Verdacht des Vorliegens einer Straftat Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle zu erstatten oder · sich an eine Verbraucherschutzorganisation zu wenden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen, gerne auch telefonisch, zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung nach Artikel 78 DS-GVO Gegen diese Entscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zulässig. Sie ist einem Monat nach Zustellung dieser Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder auch als elektronisches Dokument mittels DE-Mail oder EGVP (wie Sie bei Gericht ein Dokument elektronisch einreichen können, wird auf https://ejustice-bw.justiz-bw.de/ beschrieben) – oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
AW: Akteneinsicht 0554.1-25/85 [#231031] Sehr << Anrede >> den IFG-Antrag halte ich für erledigt. Ic…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Akteneinsicht 0554.1-25/85 [#231031]
Datum
20. Juli 2022 22:31
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> den IFG-Antrag halte ich für erledigt. Ich habe aber auch am 12.10.2021 in gleicher Mail geschrieben "Ich möchte daher Beschwerde wegen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO einreichen." Ich kann den Verstoß nicht beweisen, aber sogar Ihre eigene Behörde hat Zweifel daran, dass verschlüsselt wird - die Akteneinsicht zu 0554.1-25/85 habe ich an die Anfrage gehängt. Auch glaube ich nicht, dass Baden-Württemberg besser ist als Dataport, dazu finden Sie alles unter https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeDataport. Es gibt also zumindest genügen Anfangsverdacht dem Sie nachgehen können und müssen. Das müssen ergibt sich in meinen Augen zweifelsfrei aus Artikel 57 I DSGVO. Die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel stehen in Artikel 58 I und dort insbesondere lit. b. Tun Sie bitte umgehend Ihre Pflicht. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 231031 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231031/