Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) in Niedersachsen

Zur Ausstattung und Verwendung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräten (DEIGs, sog. Taser) innerhalb der Polizei in Niedersachsen bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen. Die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum seit Einführung von DEIGs bis zum 13.10.2021.
1. Wann und für welche Dienstellen wurden DEIGs in Ihrem Bundesland erstmalig eingeführt?
2. Welche Einheiten/Dienstellen wurden in der Folge mit DEIGs ausgestattet? Wann ist dies jeweils geschehen?
3. Welche Einheiten/Dienststellen verfügen aktuell über DEIGs? Wieviele DEIGs sind aktuell im Einsatz (und welche Modelle)?
4. Wieviele DEIG Einsätze gab es pro Jahr seit Einführung? Bitte um Darstellung aufgeschlüsselt nach Jahr und Dienstelle/Einheit des DEIG Einsatzes.
5. Wieviele Todesfälle gab es im Zusammenhang mit einem DEIG Einsatz? Bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Dienststelle/Organisation des DEIG Einsatzes
6. Welche Studien wurden vor und seit Einführung des DEIGs in Ihrem Bundesland, die die Auswirkungen des DEIG Ausstattung untersuchen, durchgeführt?
Falls ja, welche Daten wurden erhoben und welches Studiendesign wurde gewählt? Wurde die Studie öffentlich dem wissenschaftlichen Diskurs zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wo? Wenn nein, bitte um Zusendung der Studienergebnisse.
7. Was waren die Gründe für die Ausstattung Ihrer Polizei mit DEIGs?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2021
  • Frist
    16. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zur Ausstattung und…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) in Niedersachsen [#231118]
Datum
14. Oktober 2021 06:13
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zur Ausstattung und Verwendung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräten (DEIGs, sog. Taser) innerhalb der Polizei in Niedersachsen bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen. Die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum seit Einführung von DEIGs bis zum 13.10.2021. 1. Wann und für welche Dienstellen wurden DEIGs in Ihrem Bundesland erstmalig eingeführt? 2. Welche Einheiten/Dienstellen wurden in der Folge mit DEIGs ausgestattet? Wann ist dies jeweils geschehen? 3. Welche Einheiten/Dienststellen verfügen aktuell über DEIGs? Wieviele DEIGs sind aktuell im Einsatz (und welche Modelle)? 4. Wieviele DEIG Einsätze gab es pro Jahr seit Einführung? Bitte um Darstellung aufgeschlüsselt nach Jahr und Dienstelle/Einheit des DEIG Einsatzes. 5. Wieviele Todesfälle gab es im Zusammenhang mit einem DEIG Einsatz? Bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Dienststelle/Organisation des DEIG Einsatzes 6. Welche Studien wurden vor und seit Einführung des DEIGs in Ihrem Bundesland, die die Auswirkungen des DEIG Ausstattung untersuchen, durchgeführt?
Falls ja, welche Daten wurden erhoben und welches Studiendesign wurde gewählt? Wurde die Studie öffentlich dem wissenschaftlichen Diskurs zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wo? Wenn nein, bitte um Zusendung der Studienergebnisse. 7. Was waren die Gründe für die Ausstattung Ihrer Polizei mit DEIGs?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231118 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231118/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Hannover, 14.10.2021 Ref. 26 - Technik, Finanzen …
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) in Niedersachsen [#231118]
Datum
14. Oktober 2021 11:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Hannover, 14.10.2021 Ref. 26 - Technik, Finanzen - 26.11 An [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] per Email- Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage ist abschließend folgendes anzuführen: Nach einer 12-jährigen Pilotierungsphase wurde das Distanzelektroimpulsgerät, sog. “Taser“, im Juni 2013 als Waffe zur Ausübung unmittelbaren Zwanges für den polizeilichen Gebrauch ausschließlich in Einsätzen des Spezialeinsatzkommandos Niedersachsen (SEK NI) zugelassen. Der Taser ist als Waffe im Sinne des § 69 Abs. 3 4 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) eingestuft und sein Einsatz darf nur unter den Voraussetzungen der §§ 69 ff. NPOG (Regelungen zur Ausübung unmittelbaren Zwangs) erfolgen. Darüber hinaus ist der Einsatz des Tasers durch Erlass MI v. 18.06.2019 (VS-Nur für den Dienstgebrauch) ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, bei denen durch den Gebrauch des Tasers die Anwendung von anderen Waffen vermieden werden kann. Zudem darf außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe das Gerät nicht gegenüber Kindern eingesetzt werden. Bei erkennbar schwangeren Frauen, herzvorgeschädigten Personen oder bei Personen unter Drogeneinfluss wird aus vorbeugenden Gründen auf den Einsatz verzichtet. Die Beschränkung auf den ausschließlichen Einsatz durch das SEK NI ist wegen des hohen Trainingsaufwandes und der Anwendung eines taktischen Konzeptes, welches auch eine eventuelle Wirkungslosigkeit des Taser berücksichtigt und der sonstigen technischen Rahmenbedingungen, bislang für sachgerecht angesehen worden. Zudem empfiehlt auch die Deutsche Hochschule der Polizei, dortiges Polizeitechnisches Institut, dass von den bisher in Deutschland ausgesprochenen Empfehlungen zum Tasereinsatz bei entsprechender Beschulung nicht abgewichen werden sollte. Der einschlägige Erlass des MI, welcher gem. Verschlusssachenanweisung (VSA) in der Stufe "VS-Nur für den Dienstgebrauch" als geheimhaltungsbedürftig eingestuft ist, beinhaltet Regelungen - zur dienstlichen Verwendungszulassung, - zu rechtlichen Einsatzvoraussetzungen, - zu anwendungsausschließenden Gegebenheiten, - zum Umgang mit betroffenen Personen, - zur Einsatzdokumentation, - zur Fortbildung und - zur Beschaffung der Geräte. Das Spezialeinsatzkommando Niedersachsen trainiert regelmäßig den Einsatz des Tasers, insbesondere das taktische Vorgehen mit entsprechenden Ausweichkonzepten. Die weiter erbetenen Informationen sind ebenfalls gem. VSA in der Stufe "VS-Nur für den Dienstgebrauch" als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Ich bitte um Verständnis, dass auch hierzu keine weiteren Auskünfte gegeben werden können. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt]!! [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt])? [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]