Korrespondenz zwischen BMG und Betroffenen/Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang mit Duogynon

jegliche Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und den Betroffenen oder deren Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang mit Duogynon während der Amtszeit des Bundesgesundheitsministers Herrn Spahn.

Da das öffentliche Interesse im Umgang mit Duogynonopfern groß ist, bitte ich Sie von Kosten abzusehen.

Ich schränke meine Anfrage zeitlich auf die Amtszeit vom Bundesgesundheitsminister Herrn Spahn ein.

Ich bin mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    14. Oktober 2021
  • Frist
    16. November 2021
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: jegliche Korrespo…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Korrespondenz zwischen BMG und Betroffenen/Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang mit Duogynon [#231144]
Datum
14. Oktober 2021 15:21
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
jegliche Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und den Betroffenen oder deren Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang mit Duogynon während der Amtszeit des Bundesgesundheitsministers Herrn Spahn. Da das öffentliche Interesse im Umgang mit Duogynonopfern groß ist, bitte ich Sie von Kosten abzusehen. Ich schränke meine Anfrage zeitlich auf die Amtszeit vom Bundesgesundheitsminister Herrn Spahn ein. Ich bin mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231144 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231144/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Korrespondenz zwischen BMG und Betroffenen Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Korrespondenz zwischen BMG und Betroffenen Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang mit D... [#231144]
Datum
15. Oktober 2021 08:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, Korrespondenz zwischen BMG und Betroffenen Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang m…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Korrespondenz zwischen BMG und Betroffenen Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang mit D... [#231144]
Datum
12. November 2021 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Korrespondenz zwischen BMG und Betroffenen/Angehörigen von Missbildungsfällen im Zusammenhang mit Duogynon [#231144]
Datum
25. November 2021 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 Euro und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 Euro. Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des höheren Dienstes auf 10 Stunden und für Angehörige des gehobenen Dienstes auf 20 Stunden. Es würde somit voraussichtlich eine Gebühr über 500 Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen. In Ihrem Antrag bitten Sie darum, wegen des öffentlichen Interesses von der Erhebung von Gebühren abzusehen. § 2 Satz 2 Informationsgebührenverordnung lässt dies „in besonderen Fällen“ zu. Wir haben das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Absehen von Gebühren hier nicht möglich ist. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass sich rechnerisch sogar eine Gebührenhöhe von 1.500 Euro ergeben würde. Eine gewisse Privilegierung besteht in diesem Fall also schon durch die Begrenzung des Gebührenrahmens auf 500 Euro. Zum Anderen sehen wir grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Themenkomplex Duogynon als gegeben. Durch eine Zugänglichmachung jeglicher Korrespondenz zwischen dem BMG und Betroffenen oder deren Angehörigen würde jedoch dem öffentlichen Interesse nicht gedient. Die Korrespondenz mit den Betroffenen gibt die Position des BMG wieder, die bereits aus der Beantwortung parlamentarischer Anfragen und Stellungnahmen gegenüber der Presse bekannt ist. Aus Korrespondenzen mit Betroffenen oder deren Angehörigen würden sich insofern für die Öffentlichkeit sachlich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ich bitte um Verständnis, dass aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller ein Absehen von Gebühren nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen kann. Bitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen,