Wochenbericht des TLV

im Corona-Lage-Flyer des Corona-Krisenstabs (siehe z.B. https://corona.thueringen.de/media/corona/Flyer/Flyer_zur_Lage_15.10.2021.pdf) wird auf die Wochenberichte des TLV als Quelle verwiesen. Bitte stellen Sie mir die bisher erstellten Wochenberichte zur Verfügung. Sollten die Berichte entgegen meiner Recherchen online verfügbar sein, reicht es, wenn Sie mir die Quelle nennen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2021
  • Frist
    20. November 2021
  • Kosten dieser Information:
    58,50 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Coron…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wochenbericht des TLV [#231292]
Datum
17. Oktober 2021 12:04
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Corona-Lage-Flyer des Corona-Krisenstabs (siehe z.B. https://corona.thueringen.de/media/corona/Flyer/Flyer_zur_Lage_15.10.2021.pdf) wird auf die Wochenberichte des TLV als Quelle verwiesen. Bitte stellen Sie mir die bisher erstellten Wochenberichte zur Verfügung. Sollten die Berichte entgegen meiner Recherchen online verfügbar sein, reicht es, wenn Sie mir die Quelle nennen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 231292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231292/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
594,5 KB
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang wird derzeit im TLV geprüft. Sie beantragen die Einsichtn…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
Ihr Antrag nach dem Thüringer Transparenzgesetz - Wochenbericht des TLV
Datum
26. Oktober 2021 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang wird derzeit im TLV geprüft. Sie beantragen die Einsichtnahme in die „bisher erstellten Wochenberichte“ des TLV zur Corona-Lage, welche als Zuarbeit für den o.g. Corona-Lage-Flyer des TMASGFF dienen. Gemäß § 9 Abs. 4 ThürTG muss der Antrag auf Informationszugang hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche amtlichen Informationen er gerichtet ist. Ihr Antrag ist insoweit noch unbestimmt, als nicht eindeutig erkennbar ist, ob sich Ihr Informationsbegehren auf die vollständigen Wochenberichte des TLV oder auf den Teil der Wochenberichte, auf den sich die Fußnote 4 auf Seite 1 des Corona-Lage-Flyers des TMASGFF, nämlich die Sterbefälle an und mit COVID-19, bezieht. Insoweit werden Sie gebeten, mitzuteilen, ob sich Ihr Antrag auf diesen Teil der Wochenberichte bezieht. Sollten Sie den Informationszugang zu sämtlichen Wochenberichten des TLV beantragen, wird darauf hingewiesen, dass das TLV als Zuarbeit für den o.g. Corona-Lage-Flyer des TMASGFF bisher über 80 Wochenberichte erstellt hat. Diese Berichte umfassen aktuell bis zu ca. 20 Seiten. Grundsätzlich enthalten die Wochenberichte Daten zur wöchentlichen Pandemielage in Thüringen ohne Personenbezug. Es ist im Einzelfall möglich bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Angabe von einzelnen Daten in einem Wochenbericht Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten einer oder mehrerer einzelner Personen gezogen werden können. Solche Gesundheitsdaten sind sogenannte besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs.1 der Datenschutz-Grundverordnung. Kann also aus diesen Daten eine natürliche Person identifiziert werden oder ist sie identifizierbar, gilt der Schutz der Datenschutz-Grundverordnung. Hierzu wird in § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ThürTG festgelegt, dass der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information personenbezogene Daten (oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) offenbart werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Das TLV hätte also aufgrund Ihrer Antragstellung durch Sichtung der sämtlichen Wochenberichte (bis zum Zeitpunkt Ihres Antrages) zu prüfen, ob gegebenenfalls Datenschutzrechte Dritter von Ihrem Antrag betroffen sind. Stellt das TLV dabei fest, dass aus den Angaben in den Wochenberichten Personen identifizierbar sind und damit besonders geschützte Gesundheitsdaten betroffen sind, muss das TLV diese Dritten am Verfahren beteiligen und sich die Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen. Bei Nichterteilung kann insoweit dem Informationsanspruch nicht stattgegeben werden. Gegebenenfalls könnten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens betroffen sein, zum Beispiel, wenn aus einem Wochenbericht der Ausbruch von COVID-19-Erkrankungen in einem bestimmten Unternehmen beschrieben wird. Auch diese Beeinträchtigung von Rechten Dritter führt dazu, dass das TLV zunächst diese Dritten in das Verfahren einzubeziehen, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und zu entscheiden hat, ob es sich um überwiegend schutzwürdige Daten im Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse handelt. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 ThürTG besteht alternativ die Möglichkeit, dass Sie sich in den Fällen, in denen Belange Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen amtlichen Informationen einverstanden erklärt. Auch dann sind durch das TLV sämtliche Wochenberichte zu sichten und die betroffenen Informationen zu schwärzen. Ergänzend wird bereits an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Stellt das TLV bei Sichtung der Daten fest, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, wäre von Ihnen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der amtlichen Information geltend zu machen. Zusätzlich hat die öffentliche Stelle bei der Entscheidung über den Informationszugang gegebenenfalls abzuwägen, ob der Offenbarung der Daten überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen natürlichen oder juristischen Person entgegenstehen. Hierzu regelt § 9 Abs. 3 ThürTG, dass in der Begründung des Antrages auf Informationszugang die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden sollen, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Das weitere Verfahren gestaltet sich dann der Art, dass die Dritten über den Antrag auf Informationszugang unterrichtet wird. Weiterhin werden diese gefragt, ob sie in die Offenbarung der Informationen einwilligen. Dabei wird ihnen, soweit von Ihnen eine solche nachgereicht wird, die oben genannte Begründung mitgeteilt. Für die Antwort der Dritten räumt das Gesetz eine Frist von einem Monat ein, so dass sich die Bearbeitung Ihres Antrages um diesen Zeitraum verlängern kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung dem/den Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Bitte teilen Sie im Hinblick auf den beschriebenen Aufwand (Sichtung von über 80 Wochenberichten insbesondere auf den Personenbezug von Daten), der auch eine entsprechende Kostenfolge nach sich zieht (siehe unsere Eingangsbestätigung vom 21. Oktober 2021) deshalb mit, ob gegebenenfalls Ihrem Informationsanspruch auch damit nachgekommen werden kann, dass Ihnen der letzte (im Zeitpunkt Ihrer Beantragung vom 17. Oktober 2021) Wochenbericht des TLV übermittelt wird. Alternativ teilen Sie wie eingangs erläutert bitte mit, ob sich Ihr Antrag auf die Angaben zu den Sterbefällen in den Wochenberichten bezieht. Sollte sich Ihr Antrag auf die gesamten Wochenberichte richten, bitten wir ebenfalls um kurze Mitteilung. Für Ihre Nachricht haben wir uns aufgrund der vom Gesetz vorgegebenen Fristen den 3. November 2021 vorgemerkt. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. November 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Mein Antrag bezieht sich auf die vollständigen Woc…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Thüringer Transparenzgesetz - Wochenbericht des TLV [#231292]
Datum
15. November 2021 09:48
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Mein Antrag bezieht sich auf die vollständigen Wochenberichte des TLV. Wegen des von Ihnen angesprochenen Arbeitsaufwands modifiziere ich meinen Antrag so, dass ich nicht alle Wochenberichte erhalten möchte. Stattdessen bitte ich Sie mir den vollständigen Wochenbericht vom 17.10.2021 (oder einen jüngeren Datums) zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 231292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231292/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 15. November 2021. Zwischenzeitlich wurde bereits der…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Thüringer Transparenzgesetz - Wochenbericht des TLV [#231292]
Datum
16. November 2021 11:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 15. November 2021. Zwischenzeitlich wurde bereits der Bescheid zu Ihrem Antrag auf Informationszugang versandt. Da Sie sich innerhalb der angegebenen Frist nicht geäußert hatten, wurde Ihr Antrag ausgelegt und darüber entschieden. Die Fristsetzung für die Rückäußerung war erforderlich, um die vom Transparenzgesetz vorgegebene unverzügliche Entscheidung über den Antrag treffen zu können. Der Bescheid vom 11. November 2021 wurde per Post zugesandt, der Informationszugang sollte im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides elektronisch erfolgen. Ein zur Post aufgegebener Bescheid gilt am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Indem Sie zwischenzeitlich vor Bekanntgabe des Bescheides Ihren Antrag umgestellt haben, haben Sie damit die Rücknahme des ursprünglichen Antrages erklärt, bevor Ihnen der Bescheid vom 11. November 2021 zugegangen ist. Dieser Bescheid hat sich durch die Rücknahme des Antrages erledigt, da die Behörde nur auf Antrag tätig werden darf. Insoweit wird von der elektronischen Übermittlung der amtlichen Informationen abgesehen, da der Bescheid infolge der Antragsrücknahme nicht wirksam geworden ist. Zu Ihrem geänderten Antrag und zur Erledigung des vorherigen Antrages erhalten Sie in Kürze eine Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
597,2 KB