Auswertung von Nachweisen und Gewichtung von Beurteilungskriterien im Schengenvisum-Verfahren

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Visakodex der Gemeinschaft muss im Rahmen der Antragstellung für ein Schengenvisum seitens des Antragstellers nachgewiesen werden, dass dieser "beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen." Hierfür sollen geeignete Nachweise vorgelegt werden.

Im Rahmen der Überprüfung des Antrags durch eine Verwaltungsfachkraft der Botschaften wird anschließend ein "Beurteilungsspielraum" ausgeübt, gemäß dem "die für und gegen das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung sprechenden Gesichtspunkte abgewogen werden" sollen (siehe Visumhandbuch).

Im Rahmen meiner Anfrage möchte ich die Offenlegung von Weisungen an die Botschaften erzielen. Aus diesen soll hervorgehen, welche Methoden zur Auswertung von eingereichten Nachweisen (z.B. hinsichtlich Authentizität, Plausibilität, Stimmigkeit) und zur Gewichtung der Beurteilungskriterien (soziale, berufliche, wirtschaftliche Bindung an das Heimatland u.a.) angewendet werden. Soweit diese Weisungen von Botschaft zu Botschaft individualisiert erstellt werden, so bitte ich darum, exemplarisch die Weisungen für die Deutsche Botschaft Nairobi auszuhändigen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
  • Kosten dieser Information:
    48,75 Euro
  • 0 Follower:innen
Mario Schulze
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Artikel 21 …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Mario Schulze
Betreff
Auswertung von Nachweisen und Gewichtung von Beurteilungskriterien im Schengenvisum-Verfahren [#231501]
Datum
21. Oktober 2021 13:00
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Visakodex der Gemeinschaft muss im Rahmen der Antragstellung für ein Schengenvisum seitens des Antragstellers nachgewiesen werden, dass dieser "beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen." Hierfür sollen geeignete Nachweise vorgelegt werden. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags durch eine Verwaltungsfachkraft der Botschaften wird anschließend ein "Beurteilungsspielraum" ausgeübt, gemäß dem "die für und gegen das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung sprechenden Gesichtspunkte abgewogen werden" sollen (siehe Visumhandbuch). Im Rahmen meiner Anfrage möchte ich die Offenlegung von Weisungen an die Botschaften erzielen. Aus diesen soll hervorgehen, welche Methoden zur Auswertung von eingereichten Nachweisen (z.B. hinsichtlich Authentizität, Plausibilität, Stimmigkeit) und zur Gewichtung der Beurteilungskriterien (soziale, berufliche, wirtschaftliche Bindung an das Heimatland u.a.) angewendet werden. Soweit diese Weisungen von Botschaft zu Botschaft individualisiert erstellt werden, so bitte ich darum, exemplarisch die Weisungen für die Deutsche Botschaft Nairobi auszuhändigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mario Schulze Anfragenr: 231501 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231501/ Postanschrift Mario Schulze << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mario Schulze
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Schulze, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingan…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.10.2021 (Auswertung von Nachweisen und Gewichtung von Beurteilungskriterien im Schengenvisum-Verfahren); Vg. 271-2021
Datum
22. Oktober 2021 11:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schulze, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/da...) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Schulze, Ich komme auf Ihren o. g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zurück. …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.10.2021 (Auswertung von Nachweisen und Gewichtung von Beurteilungskriterien im Schengenvisum-Verfahren); Vg. 271-2021
Datum
8. November 2021 15:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schulze, Ich komme auf Ihren o. g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zurück. Nach Rücksprache mit dem Fachreferat kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um eine einfache gebührenfreie Auskunft handeln würde. Nach § 10 IFG sind nur einfache Anfragen gebührenfrei, eine solche liegt jedoch bei einer Bearbeitungszeit von über einer halben Stunde nicht vor. Je nach Arbeitsaufwand können Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Nach einer ersten Schätzung müssten Sie für das Heraussuchen und Zusammenstellen der angefragten Informationen mit Gebühren im mittleren zweistelligen Bereich rechnen. Bitte teilen Sie mir bis Montag, 22. November 2021, mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten und zur Übernahme der Gebühren bereit sind. Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich um Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung. Ihr Recht, die spätere Kostenfestsetzung mittels Rechtsbehelfen anzufechten, bleibt davon selbstverständlich unberührt. Sollte mir bis zu dem genannten Datum keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass eine weitere Bearbeitung nicht erwünscht ist. Bis dahin wird die Bearbeitung Ihrer Anfrage ausgesetzt. Bitte beachten Sie, dass erst bei der weiteren Bearbeitung geprüft werden kann, ob und ggfs. in welchem Umfang Ihnen tatsächlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden kann. Diese Zuschrift beinhaltet ausdrücklich keine Zusage, dass Ihnen im weiteren Verlauf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden wird. Mit freundlichen Grüßen
Mario Schulze
Sehr << Anrede >> ja, ich bin bereit die anfallenden Kosten für den Antrag zu übernehmen und bitte um…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Mario Schulze
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.10.2021 (Auswertung von Nachweisen und Gewichtung von Beurteilungskriterien im Schengenvisum-Verfahren); Vg. 271-2021 [#231501]
Datum
8. November 2021 17:55
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ja, ich bin bereit die anfallenden Kosten für den Antrag zu übernehmen und bitte um Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen Mario Schulze Anfragenr: 231501 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231501/ Postanschrift Mario Schulze << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Kein Nachrichtentext
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
16,7 MB
Mario Schulze
Sehr << Anrede >> danke für die Zusendung des 14-seitigen Dokuments, das ich am 20.11.2021 erhalten h…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Mario Schulze
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.10.2021 (Auswertung von Nachweisen und Gewichtung von Beurteilungskriterien im Schengenvisum-Verfahren); Vg. 271-2021 [#231501]
Datum
24. November 2021 15:47
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> danke für die Zusendung des 14-seitigen Dokuments, das ich am 20.11.2021 erhalten habe. Ich möchte hiermit der damit einhergehenden Forderung von 48,75 Euro widersprechen. Der Grund hierfür ist, dass ich bei meiner Anfrage einen engen thematischen Rahmen gesetzt habe, und dass die durch Ihre Behörde übermittelten Informationen diesen deutlich sprengen. So standen aus meiner Sicht insgesamt nur 2 der 14 Seiten (9 und 10) im Zusammenhang mit meiner Anfrage, was für einen wesentlichen geringeren eigentlichen Arbeitsaufwand spricht. Ich bitte Ihre Behörde deshalb darum, den Kostenbescheid zu überdenken und meine Anfrage nachträglich als gebührenfreie Auskunft einzustufen. Weiterhin bitte ich zu berücksichtigen, dass diese Anfrage einem gemeinnützigen Zweck dient. So wird der Inhalt dieser Auskunft über das von mir betriebene Informationsportal Open Schengen Project (https://www.openschengen.tk) veröffentlicht werden, um Visum-Antragstellern und deren Einladern in Deutschland Einblick in den Beuteilungs-Prozess der Botschaften zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen Mario Schulze Anfragenr: 231501 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231501/ Postanschrift Mario Schulze << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Schulze, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom heutigen Tage. Sie möchten mit Ihrer E-Ma…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.10.2021 (Auswertung von Nachweisen und Gewichtung von Beurteilungskriterien im Schengenvisum-Verfahren); Vg. 271-2021
Datum
24. November 2021 16:38
Status
Sehr geehrter Herr Schulze, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom heutigen Tage. Sie möchten mit Ihrer E-Mail Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2021 im Sinne von § 9 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einlegen. Ihre E-Mail reicht jedoch nicht aus. Ein Widerspruch gilt daher bisher als nicht eingelegt. Ein Widerspruch muss innerhalb der gem. § 70 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Frist schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden, wozu auch die Übersendung eines Faxes genügt. Mit freundlichen Grüßen