Sehr
Antragsteller/in
auf Ihren Antrag vom 26. Oktober 2021 erteilen wir gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin folgende Aktenauskunft im Hinblick auf die Nutzung von Energieausweisen:
Dem Deutschen Institut für Bautechnik wurde gemäß dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - kurz Gebäudeenergiegesetz - (GEG) § 114 vom Bund und den Ländern die Aufgabe übertragen, Energieausweise nach GEG § 98 zu registrieren und diese gemäß GEG § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 einer Kontrolle zu unterziehen, sofern diese elektronisch durchgeführt werden kann.
Unseres Wissens nach hat der Gesetzgeber bisher kein standardisiertes maschinenlesbares Format für Energieausweise vorgeschrieben.
Ebenso ist es uns nicht bekannt, dass es vom Gesetzgeber geplant ist, Energieausweise generell zentral im Internet zu veröffentlichen - unabhängig davon, ob es öffentliche oder private Gebäude sind. Eine Unterscheidung bei der Registrierung der Ausweise nach öffentlichen und privaten Gebäuden ist nach GEG § 98 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorgesehen. Eine Differenzierung nach dieser Gebäudeart scheint daher zurzeit - zumindest über die Angaben zur Registrierung - nicht möglich zu sein.
Gemäß GEG § 100 ist es den Kontrollstellen erlaubt, die im Rahmen der Kontrollen gesammelten Ergebnisse auszuwerten. Für alle registrierten Energieausweise liegen die Daten gemäß GEG § 98 vor. Für Ausweise, die gemäß GEG § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 in eine elektronische Kontrolle gezogen werden, liegen weitere Daten in Anhängigkeit der Ausweisart vor. Welche Daten für die elektronische Kontrolle anzugeben sind, können Sie unter folgendem Link
https://www.dibt.de/de/wir-bieten/geg... unter "Hinweise für Softwareentwickler" einsehen.
Ob und inwiefern künftig Änderungen zu den angefragten Punkten durch den Gesetzgeber vorgesehen sind, ist uns nicht bekannt.
Gemäß § 16 IFG Berlin ist eine Aktenauskunft gebührenpflichtig. Es handelt sich vorliegend um eine einfache schriftliche Aktenauskunft mit mittlerem Verwaltungsaufwand gemäß Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu der Berliner Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBI. S.707, 894), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBI. S. 226). Ein Gebührenbescheid für die erteilte Auskunft geht Ihnen mit separater Post zu.
Mit freundlichen Grüßen