Bezug von Elsevier-und Springer-Produkten

Eine Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind. Bitte schlüsseln Sie die Kosten nach Jahr und Produktnamen auf.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
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Melek Bazgan
Melek Bazgan
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht…
An Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität) Details
Von
Melek Bazgan
Betreff
Bezug von Elsevier-und Springer-Produkten [#231842]
Datum
27. Oktober 2021 12:43
An
Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind. Bitte schlüsseln Sie die Kosten nach Jahr und Produktnamen auf.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan Anfragenr: 231842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231842/
Mit freundlichen Grüßen Melek Bazgan

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Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Per E-Mail: <<Name und E-Mail-Adresse>> Frau Melek Bazgan Gegenüber der Otto-Friedrich-Universität B…
Von
Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Betreff
WG: Bezug von Elsevier-und Springer-Produkten [#231842]
Datum
22. November 2021 18:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Per E-Mail: <<Name und E-Mail-Adresse>> Frau Melek Bazgan Gegenüber der Otto-Friedrich-Universität Bamberg geltend gemachter Anspruch auf Überlassung einer Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind, unter Aufschlüsselung der Kosten nach Jahr und Produktnamen (Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG); Ihre Mail-Nachricht vom 27. Oktober 2021 mit dem Betreff "Bezug von Elsevier-und Springer-Produkten [#231842]" Sehr geehrte Frau Bazgan, zu Ihrer oben genannten E-Mail-Nachricht ergeht – entsprechend Ihrem Antrag in elektronischer Form – folgender Bescheid: 1. Der Antrag auf Erteilung von Auskunft wird abgelehnt. 2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Begründung: 1. Der Anspruch auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) besteht nicht: Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und (1.) bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und (2.) Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz besteht nicht gegenüber Hochschulen (vgl. Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG). 2. Der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) besteht nicht. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Das UIG gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Recht (vgl. § 1 Abs. 2 UIG). Die Otto-Friedrich-Universität ist keine informationspflichtige Stelle im Sinn von § 1 Abs. 2 UIG und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich des UIG. 3. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Umweltinformationen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BayUIG können von der Universität nicht zugänglich gemacht werden. Ihr Antrag ist zu unbestimmt. Der Antrag muss nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayUIG erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird (OVG Bln-Bbg BeckRS 2012, 51182; BT-Drs. 15/3406, 16). Der Antrag muss daher die betreffenden Umweltinformationen benennen und diese mittels Angaben über den Zeitraum, die Art der Information, beteiligte Personen oder Behörden oder weitere Umstände konkretisieren. Um welche Art von Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BayUIG es sich handelt, ist Ihrem Antrag nicht zu entnehmen. Außerdem ist in dem Fragenkatalog Ihres Antrags kein Bezug irgendeiner Frage zum Thema Umweltschutz erkennbar. Ein Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen muss ein Mindestmaß an konkretisierender Eingrenzung aufweisen, damit erkennbar wird, zu welchen Umweltinformationen Zugang gewünscht wird (BVerwG, Beschl. v. 11.6.2019 – 6 A 2/17). Soweit ein Antrag zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, ist er nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist nach den vorliegenden Informationen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Sie werden daher um Präzisierung Ihres Antrages innerhalb eines Monats gebeten. 4. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) besteht nicht. Auskunftspflichtig sind in Bayern alle Behörden und Stellen, die Aufgaben des Lebens- und Futtermittelgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes wahrnehmen (vgl. § 2 Abs. 2 VIG) wie etwa Landratsämter, Gewerbeaufsichtsämter (Verbraucherprodukte) oder Regierungen. Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist keine auskunftspflichtige Stelle in diesem Sinn. 5. Darüber hinaus ist keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ersichtlich. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Bayerisches Kostengesetz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, 95422 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Otto-Friedrich-Universität Bamberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen