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Frau Melek Bazgan
Gegenüber der Otto-Friedrich-Universität Bamberg geltend gemachter Anspruch auf Überlassung einer Übersicht der Kosten, die der Universität in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 für den Bezug von Produkten der Unternehmen Elsevier und Springer Business & Science Media entstanden sind, unter Aufschlüsselung der Kosten nach Jahr und Produktnamen (Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG); Ihre Mail-Nachricht vom 27. Oktober 2021 mit dem Betreff "Bezug von Elsevier-und Springer-Produkten [#231842]"
Sehr geehrte Frau Bazgan,
zu Ihrer oben genannten E-Mail-Nachricht ergeht – entsprechend Ihrem Antrag in elektronischer Form – folgender
Bescheid:
1. Der Antrag auf Erteilung von Auskunft wird abgelehnt.
2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.
Begründung:
1. Der Anspruch auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) besteht nicht: Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und (1.) bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und (2.) Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz besteht nicht gegenüber Hochschulen (vgl. Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG).
2. Der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) besteht nicht. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Das UIG gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Recht (vgl. § 1 Abs. 2 UIG). Die Otto-Friedrich-Universität ist keine informationspflichtige Stelle im Sinn von § 1 Abs. 2 UIG und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich des UIG.
3. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Umweltinformationen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BayUIG können von der Universität nicht zugänglich gemacht werden. Ihr Antrag ist zu unbestimmt. Der Antrag muss nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayUIG erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird (OVG Bln-Bbg BeckRS 2012, 51182; BT-Drs. 15/3406, 16). Der Antrag muss daher die betreffenden Umweltinformationen benennen und diese mittels Angaben über den Zeitraum, die Art der Information, beteiligte Personen oder Behörden oder weitere Umstände konkretisieren. Um welche Art von Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BayUIG es sich handelt, ist Ihrem Antrag nicht zu entnehmen. Außerdem ist in dem Fragenkatalog Ihres Antrags kein Bezug irgendeiner Frage zum Thema Umweltschutz erkennbar. Ein Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen muss ein Mindestmaß an konkretisierender Eingrenzung aufweisen, damit erkennbar wird, zu welchen Umweltinformationen Zugang gewünscht wird (BVerwG, Beschl. v. 11.6.2019 – 6 A 2/17). Soweit ein Antrag zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird, ist er nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist nach den vorliegenden Informationen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Sie werden daher um Präzisierung Ihres Antrages innerhalb eines Monats gebeten.
4. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) besteht nicht. Auskunftspflichtig sind in Bayern alle Behörden und Stellen, die Aufgaben des Lebens- und Futtermittelgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes wahrnehmen (vgl. § 2 Abs. 2 VIG) wie etwa Landratsämter, Gewerbeaufsichtsämter (Verbraucherprodukte) oder Regierungen. Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist keine auskunftspflichtige Stelle in diesem Sinn.
5. Darüber hinaus ist keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ersichtlich.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Bayerisches Kostengesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, 95422 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Otto-Friedrich-Universität Bamberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen