Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

ich betreue Menschen auf Grundlage des § 1896 BGB. Vielen dieser Menschen wurde der Pflegegrad II oder höher zuerkannt. Aufgrund der Behinderung leben sie in einer vollstationären Besonderen Wohnform und erhalten Leistungen nach dem SGB IX.

Der § 103 SGB IX verweisst auf § 71 Abs. 4 SGB XI (elf)..Der § 71 Abs. 4 SGB XI grenzt eine besondere Wohnform von einer Pflegeeinrichtung ab.

Gem. § 71 Abs. 5 SGB XI wurden mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind, erlassen.

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/rahmenvertraege__richlinien_und_bundesempfehlungen/2019_12_18_Richtlinien_71_Abs._5_Genehmigung.pdf

Nach diesen Richtlinien sind Lebensmittel und Getränke in erreichbare Nähe zu stellen. Auch ist eine besondere Wohnform für mindestens 5 Tage für 24 Stunden, durch Mitarbeiter zu besetzen. Auf weitere Richtlinien wird hingewiesen.

Es wird angefragt, inwieweit diese Richtlinien Rechtskraft besitzen? Sind diesbezüglich der Richtlinien die Vorgaben zwingend zu erbringen oderr handelt es sich um eine Soll-Vorschrift?

Ergebnis der Anfrage

Abgabe an das zuständige Landesministerium

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich betreue Mensc…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX [#231872]
Datum
27. Oktober 2021 13:16
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich betreue Menschen auf Grundlage des § 1896 BGB. Vielen dieser Menschen wurde der Pflegegrad II oder höher zuerkannt. Aufgrund der Behinderung leben sie in einer vollstationären Besonderen Wohnform und erhalten Leistungen nach dem SGB IX. Der § 103 SGB IX verweisst auf § 71 Abs. 4 SGB XI (elf)..Der § 71 Abs. 4 SGB XI grenzt eine besondere Wohnform von einer Pflegeeinrichtung ab. Gem. § 71 Abs. 5 SGB XI wurden mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind, erlassen. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/rahmenvertraege__richlinien_und_bundesempfehlungen/2019_12_18_Richtlinien_71_Abs._5_Genehmigung.pdf Nach diesen Richtlinien sind Lebensmittel und Getränke in erreichbare Nähe zu stellen. Auch ist eine besondere Wohnform für mindestens 5 Tage für 24 Stunden, durch Mitarbeiter zu besetzen. Auf weitere Richtlinien wird hingewiesen. Es wird angefragt, inwieweit diese Richtlinien Rechtskraft besitzen? Sind diesbezüglich der Richtlinien die Vorgaben zwingend zu erbringen oderr handelt es sich um eine Soll-Vorschrift?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231872/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2021 Sehr Antragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2021 bi…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2021
Datum
3. November 2021 15:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2021 bitte ich um Kenntnisnahme des beigefügten Schreibens. Ich möchte Sie außerdem darüber informieren, dass Ihre Daten gemäß der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden. Näheres dazu finden Sie im Internet unter: https://www.bmas.de/DE/Infos/Datenschutz/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen