Prüfingenieur Brandschutz NRW

Mit Inkrafttreten der Änderungen der BauO NRW am 02.07.2021 und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) am 09.07.2021 haben staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes (saSV BS) die Möglichkeit, sich auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz (PI Brandschutz) anerkennen zu lassen. Meine Fragen hierzu:

1. Ist es richtig, dass mindestens seit dem Jahre 2000 der Prüfumfang von Bauvorhaben, die saSV BS prüfen durften, den Bereich der Sonderbauten nicht umfasste?

2. Ist die Annahme richtig, dass berufsrechtliche Regelungen zum saSV BS einschließlich Prüfungsordnung, sich auf die Prüftätigkeit und deren eingeschränkten Prüfumfang an Bauvorhaben bezogen?

3. Werden die ehemals saSV BS, nun neu anerkannten PI Brandschutz, von Bauaufsichtbehörden auch für die Prüfung von Sonderbauten herangezogen werden?

4. Wenn Frage 2 mit ja beantwortet, wie haben die neuen PI Brandschutz (reglementierter Beruf) ihre ausreichende Sachkunde im Prüfen von Sonderbauten berufsrechtlich nachgewiesen?

5. Wenn Frage 2 mit nein beantwortet, wie wird berufsrechtlich unterscheidbar dargestellt, dass der PI Brandschutz/ saSV BS aus NRW gegenüber den PI Brandschutz anderer Länder eine geringwertigere Qualifikation hat, vgl. Buchprüfer/ Wirtschaftsprüfer?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    30. Oktober 2021
  • Frist
    3. Dezember 2021
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Ulrike Walter
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrike Walter
Betreff
Prüfingenieur Brandschutz NRW [#232046]
Datum
30. Oktober 2021 11:50
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Inkrafttreten der Änderungen der BauO NRW am 02.07.2021 und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) am 09.07.2021 haben staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes (saSV BS) die Möglichkeit, sich auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz (PI Brandschutz) anerkennen zu lassen. Meine Fragen hierzu: 1. Ist es richtig, dass mindestens seit dem Jahre 2000 der Prüfumfang von Bauvorhaben, die saSV BS prüfen durften, den Bereich der Sonderbauten nicht umfasste? 2. Ist die Annahme richtig, dass berufsrechtliche Regelungen zum saSV BS einschließlich Prüfungsordnung, sich auf die Prüftätigkeit und deren eingeschränkten Prüfumfang an Bauvorhaben bezogen? 3. Werden die ehemals saSV BS, nun neu anerkannten PI Brandschutz, von Bauaufsichtbehörden auch für die Prüfung von Sonderbauten herangezogen werden? 4. Wenn Frage 2 mit ja beantwortet, wie haben die neuen PI Brandschutz (reglementierter Beruf) ihre ausreichende Sachkunde im Prüfen von Sonderbauten berufsrechtlich nachgewiesen? 5. Wenn Frage 2 mit nein beantwortet, wie wird berufsrechtlich unterscheidbar dargestellt, dass der PI Brandschutz/ saSV BS aus NRW gegenüber den PI Brandschutz anderer Länder eine geringwertigere Qualifikation hat, vgl. Buchprüfer/ Wirtschaftsprüfer?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrike Walter Anfragenr: 232046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232046/ Postanschrift Ulrike Walter << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrike Walter

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