Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 808/2021
Sehr Antragsteller/in
Sie haben am 1. November 2021 untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Ihr Antrag wird im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet.
Zu Ihrem Antrag habe ich eine Recherche veranlasst. Es gibt danach eine Vielzahl von Vorgängen mit zahlreichen Unterlagen in den Akten des BMJV, die von Ihrem Antrag umfasst sind. Eine gebührenfreie Bearbeitung Ihres IFG-Antrags ist daher bereits im Ansatz nicht möglich. Allein die Auswertung des Rechercheergebnisses und die anschließende Identifizierung der von Ihrem Antrag betroffenen Vorgänge würden einen Arbeitsaufwand von mehr als 20 Stunden für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des mittleren Dienstes, des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes erfordern.
Für die Prüfung von Ausschlussgründen nach dem IFG, die eventuelle Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren, das Schwärzen schützenswerter Informationen sowie die Vervielfältigung würde ein Arbeitsaufwand von mindestens weiteren 20 Stunden hinzukommen.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des mittleren Dienstes liegt bei 30 EUR, des gehobenen Dienstes bei 45 EUR und des höheren Dienstes bei 60 EUR.
Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft wird je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 30 und 250 EUR erhoben, Nr. 1.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV . Für die Herausgabe von Abschriften wird, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn – wie voraussichtlich hier – zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV.
Unter Berücksichtigung des geschätzten Verwaltungsaufwands ist für die vollständige Bearbeitung ihres Antrags von einer Gebühr in Höhe von 500 EUR (Maximalgebühr) auszugehen. Die von Ihnen „hilfsweise“ erbetene Übersicht über entsprechende Dokumente und Schriftsätze entspricht einer schriftlichen Auskunft i.S. der Nr. 1.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Für diese Auskunft fällt angesichts des hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwands voraussichtlich eine Gebühr von 250 EUR an. Sollten Sie im Anschluss an diese Auskunft entscheiden, Unterlagen zu bestimmten - dort genannten - Vorgängen anzufordern, wird die Gebühr für die Bearbeitung Ihres Antrags insgesamt den Maximalbetrag von 500 EUR nicht übersteigen.
Ich gebe Ihnen daher hiermit Gelegenheit, sich zum weiteren Vorgehen zu äußern. Vielleicht können Sie bereits vorab eingrenzen, an welchen der von Ihnen genannten Informationen Sie in erster Linie interessiert sind. Vielleicht ist es Ihnen auch möglich, Ihr Ersuchen z.B. auf Stellungnahmen, Leitungsvorlagen, Presseanfragen, Anfragen von MdBs, Ressortbeteiligungen, Hausbeteiligungen, Petition etc. zu begrenzen. Inwieweit sich der Verwaltungsaufwand dann verringert, hängt vom Einzelfall ab. Der genaue Verwaltungsaufwand lässt sich ohnehin erst im Laufe der Bearbeitung beziffern. Ein geringerer Verwaltungsaufwand könnte die anfallende Gebühr ggf. reduzieren.
Darüber hinaus bitte ich um Mitteilung Ihrer zustellfähigen Anschrift, da Ihnen im Zuge der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags aus den oben dargelegten Gründen rechtsmittelfähige Bescheide bekanntzugeben sein werden.
Sollte ich bis zum 31. Dezember 2021 von ihnen keine Mitteilung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. In diesem Fall werde ich das Verfahren einstellen. Eine Gebühr wird dann nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen