Wegfall der Maskenpflicht an den Schulen in NRW zum 02.11.2021

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr << Antragsteller:in >>

Ihre Entscheidung die Maskenpflicht zum 02.11.2021 trotz des aktuell sehr hohen Infektionsgeschehens - insbesondere in der Altersgruppe 5-14 - und anderslautenden Empfehlungen des RKI und der einschlägigen S3-Richtlinie aufzuheben, ist für mich nicht nachvollziehbar und ich bitte Sie deswegen um Bereitstellung der folgenden Informationen:

- Warum fiel die Entscheidung zugunsten der Aufhebung der Maskenpflicht aus? Welche Rolle haben die von Ihnen in der Pressekonferenz erwähnte Massenmails von Maskengegnern im Entscheidungsprozess gespielt? Eine Entscheidung dieser Tragweite ist sicherlich verschriftlicht, bitte stellen Sie mir die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.

- Sie sagten, dass nur die Infektionszahlen bis zu Beginn der Herbstferien in die Entscheidung mit eingeflossen sind. Warum wurde die sehr dynamische Entwicklung (vom 25. bis 27.10. stieg Inzidenz 5-9 um 91%, 10-14 um 64%) direkt vor der Entscheidung nicht mehr mit einbezogen?

- Welche medizinischen Berater haben den Wegfall der Maskenpflicht in Schulen befürwortet?

- Sie haben in der PK gesagt, dass Masken zweifellos ein Stück Sicherheit geben und Infektionen (nicht nur Corona) verhindern. Mit wieviel mehr Infektionen rechnen Sie in Folge der Aufhebung der Maskenpflicht? Wie wird der Anstieg (insbesondere U12) überwacht und ab welchem Grenzwert müssen Maßnahmen ergriffen werden (angesichts 1% Hospitalisierungsrate bei Covid und angesichts der jetzt schon vollen Kinderkliniken)? Bitte stellen Sie mir die entsprechenden Modellrechnungen und Informationen zur Verfügung.
Sind in diese Überlegungen auch die zu erwartenden Erkrankungen (insbesondere Impfdurchbrüche) in der Elterngeneration einbezogen worden - sowohl im Hinblick auf die Belastung des Gesundheitswesens als auch auf die Belastung der Arbeitgeber?

- Warum soll die Entwicklung in NRW anders verlaufen als in Bayern, wo sich die Inzidenzen und die Lage im Gesundheitssystem dramatisch entwickelt haben und die Maskenpflicht jetzt wieder eingeführt wird?

-Warum werden angesichts der hohen Hospitalisierungsrate und der zu befürchtenden Spätfolgen einer Covid-Erkrankung die Empfehlungen der S3-Richtlinie und des RKI generell nicht umgesetzt? Ist eine Durchseuchung der Kinder das Ziel? Auch hier bitte ich um Information zum Entscheidungsvorgang und entsprechende Modellrechnungen (falls vorhanden)

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. November 2021
  • Frist
    4. Dezember 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in Ihre Entscheidung die Masken…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wegfall der Maskenpflicht an den Schulen in NRW zum 02.11.2021 [#232186]
Datum
2. November 2021 00:13
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in Ihre Entscheidung die Maskenpflicht zum 02.11.2021 trotz des aktuell sehr hohen Infektionsgeschehens - insbesondere in der Altersgruppe 5-14 - und anderslautenden Empfehlungen des RKI und der einschlägigen S3-Richtlinie aufzuheben, ist für mich nicht nachvollziehbar und ich bitte Sie deswegen um Bereitstellung der folgenden Informationen: - Warum fiel die Entscheidung zugunsten der Aufhebung der Maskenpflicht aus? Welche Rolle haben die von Ihnen in der Pressekonferenz erwähnte Massenmails von Maskengegnern im Entscheidungsprozess gespielt? Eine Entscheidung dieser Tragweite ist sicherlich verschriftlicht, bitte stellen Sie mir die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. - Sie sagten, dass nur die Infektionszahlen bis zu Beginn der Herbstferien in die Entscheidung mit eingeflossen sind. Warum wurde die sehr dynamische Entwicklung (vom 25. bis 27.10. stieg Inzidenz 5-9 um 91%, 10-14 um 64%) direkt vor der Entscheidung nicht mehr mit einbezogen? - Welche medizinischen Berater haben den Wegfall der Maskenpflicht in Schulen befürwortet? - Sie haben in der PK gesagt, dass Masken zweifellos ein Stück Sicherheit geben und Infektionen (nicht nur Corona) verhindern. Mit wieviel mehr Infektionen rechnen Sie in Folge der Aufhebung der Maskenpflicht? Wie wird der Anstieg (insbesondere U12) überwacht und ab welchem Grenzwert müssen Maßnahmen ergriffen werden (angesichts 1% Hospitalisierungsrate bei Covid und angesichts der jetzt schon vollen Kinderkliniken)? Bitte stellen Sie mir die entsprechenden Modellrechnungen und Informationen zur Verfügung. Sind in diese Überlegungen auch die zu erwartenden Erkrankungen (insbesondere Impfdurchbrüche) in der Elterngeneration einbezogen worden - sowohl im Hinblick auf die Belastung des Gesundheitswesens als auch auf die Belastung der Arbeitgeber? - Warum soll die Entwicklung in NRW anders verlaufen als in Bayern, wo sich die Inzidenzen und die Lage im Gesundheitssystem dramatisch entwickelt haben und die Maskenpflicht jetzt wieder eingeführt wird? -Warum werden angesichts der hohen Hospitalisierungsrate und der zu befürchtenden Spätfolgen einer Covid-Erkrankung die Empfehlungen der S3-Richtlinie und des RKI generell nicht umgesetzt? Ist eine Durchseuchung der Kinder das Ziel? Auch hier bitte ich um Information zum Entscheidungsvorgang und entsprechende Modellrechnungen (falls vorhanden) Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232186/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zusätzlich zu den oben genannten bitte ich Sie noch um die folgende Information: …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wegfall der Maskenpflicht an den Schulen in NRW zum 02.11.2021 [#232186] - Nachtrag [#232186]
Datum
2. November 2021 01:38
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zusätzlich zu den oben genannten bitte ich Sie noch um die folgende Information: - Aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung folgt, dass bei Unterschreiten des Abstands von 1,5m ein MNS getragen werden muss. An den meisten Schulen kann kein Abstand von 1.5m gehalten werden - warum ist in diesem Fall der Wegfall der Maskenpflicht überhaupt zulässig? Vielen Dank im voraus und viele freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232186/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wegfall der Maskenpflicht an den Schulen in NR…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Wegfall der Maskenpflicht an den Schulen in NRW zum 02.11.2021 [#232186] - Nachtrag [#232186]
Datum
22. April 2022 18:23
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wegfall der Maskenpflicht an den Schulen in NRW zum 02.11.2021“ vom 02.11.2021 (#232186) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 140 Tage überschritten. Da ich weiterhin an der Antwort interessiert bin - insbesondere auch auf meine Frage vom 02.11.2021 bezüglich der Corona-Arbeitsschutzverordnung - bitte ich Sie, mich umgehend über den Stand meiner Anfrage zu infomieren. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> beiliegend übersende ich Ihnen eine Kopie meines gestern postalisch bere…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Wegfall der Maskenpflicht an den Schulen in NRW zum 02.11.2021 [#232186] - Nachtrag [#232186]
Datum
6. Juli 2022 11:26
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> beiliegend übersende ich Ihnen eine Kopie meines gestern postalisch bereits an Sie versandten Bescheides vom 5. Juli 2022 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit Freundlichen Grüßen