Sehr
Antragsteller/in
Sie baten in Ihrem IFG-Antrag vom 3. November 2021 um Zusendung des
..." - Ursprünglicher Kostenplan für den Neubau der Bundesbankzentrale in
Frankfurt am Main
- Aktueller Kostenplan für den Neubau der Bundesbankzentrale in Frankfurt
am Main
- Gutachten/Berichte/Analysen über eventuelle Zeitverzögerungen am Bau,
deren Gründe und dabei entstehende Mehrkosten
- Kosten für die Anmietung und Renovierung von Ersatzdomizilen der
Bundesbank in Frankfurt am Main und Umgebung für die Zeit des
Umbaus/Renovierung der Zentrale (z.B. FBC Tower)... "
sowie
..." - Einzelne Aufstellung von entstandenen Flugreise- und Hotelkosten der
Bundesbankvorstände in den Jahren 2019 und 2020 inklusive
Datum/Abflug-/Ankunftsort/Gründe der Reisen ..."
Zur weiteren Bearbeitung Ihres IFG-Antrags bitten wir um Mitteilung Ihrer
vollständigen und zustellfähigen Postanschrift, da wir Ihnen einen
rechtsmittelfähigen Bescheid bekanntgeben möchten.
Gemäß §41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt
demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der
Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Um den Adressaten und
den Beginn der Rechtsbehelfsfrist rechtssicher bestimmen zu können,
benötigen wir Ihren Namen und Ihre Postanschrift. Bei einem Versand per
E-Mail ist der Nachweis des Zugangs nicht in gleicher Weise möglich.
Es ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass eine (Teil-)Antwort auch
Rechte Dritter, hier insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Vermieter der "Ersatzdomizile" und personenbezogene Daten der
Vorstandsmitglieder der Bundesbank betreffen würde. Daher werden wir nach
den Regelungen des IFG gemäß §8 Abs. 1 IFG ein formelles
Drittbeteiligungsverfahren anstoßen müssen, das den Betroffenen die
Möglichkeit der Stellungnahme binnen eines Monats einräumt. Nach §6 Satz 2
IFG darf z.B. der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur
gewährt werden, soweit der Geheimnisträger eingewilligt hat.
Da die Drittbeteiligung zu einem höheren Verwaltungsaufwand führt, sind im
Fall einer vollständigen oder teilweisen Herausgabe der beantragten
Informationen Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) zu
erheben. Für die Erstellung der begehrten Aufstellung zu den Reisen der
Vorstandsmitglieder ist zudem mit einem höheren Verwaltungsaufwand zu
rechnen, da hierfür zahlreiche Einzelinformationen erst zusammengetragen
werden müssen. Möglicherweise ist hier auch die Aussonderung von Daten zum
Schutze von öffentlichen oder privaten Belangen notwendig. Wir gehen
bezüglich dieser Aufstellung daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus,
dass im Falle einer vollständigen oder teilweise Herausgabe dieser
Information mit Gebühren am oberen Ende des Gebührenrahmens, d.h. ggf. in
Höhe von 500 EUR, zu rechnen ist (s. Tarifstellen 1.3 des
Gebührenverzeichnisses zur IFGGebV). Insgesamt richtet sich die Höhe der
Gebühren für Ihren Antrag nach der IFGGebV und deren Gebührenverzeichnis.
Die IFGGebV ist im Internet unter
http://www.gesetze-im-internet.de/ifg... abrufbar.
Bitte teilen sie uns bis zum 17. Dezember 2021 mit, ob Sie vor diesem
Hintergrund diese Anfrage weiter verfolgen wollen. Für diesen Fall
übermitteln Sie wie oben bereits erwähnt bitte auch Ihre Postanschrift, um
Ihnen einen etwaigen Gebührenbescheid zustellen zu können.
Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass bei der Betroffenheit von
Rechten Dritter der IFG-Antrag gemäß §7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründen ist
und geben Ihnen ebenfalls bis zum 17. Dezember 2021 Gelegenheit, diese
Begründung nachzuholen.
Sollte uns bis zu diesem Termin keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehen
wir davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist.
Mit freundlichen Grüßen