Umleitungsplan wegen Brückensperrung auf der L171

Aufgrund von Brücken-Abrissarbeiten in Hohen Neuendorf auf der L171 wird der Verkehr nach Bergfelde über Glienicke/Nordbahn umgeleitet. Der Umleitungsplan ist unter anderen auf der Webseite der Gemeinde Glienicke/Nordbahn veröffentlicht:

https://www.glienicke.eu/portal/meldungen/brueckensperrung-in-hohen-neuendorf-zieht-umleitung-durch-glienicke-nach-sich-904011744-22451.html?rubrik=904000013

Das Dokument ist unterzeichnet vom "Landesbetrieb Straßenwesen - Niederlassung Ost, Tramper Chaussee 3, Haus 8, 16225 Eberswalde". Demnach ist der Landesbetrieb Straßenwesen dafür verantwortlich.

In diesem Plan wurden die Abkürzung für motorisierte Verkehrsteilnehmer durch einige Wohnstraßen zwischen Frohnau-Ost und Glienicke-West verboten. Dazu wurden konkret die Verkehrsschilder "Durchfahrt verboten" in ausgewählten Nebenstraßen in Frohnau und Glienicke sowie die vorgeschriebene Fahrtrichtungen auf den Hauptstraßen (B96 und L30) ausgeschildert.

Im Nachhinein wurde das Durchfahrtverbot abgeschwächt, indem es seitdem nur noch für LKW gilt. (siehe Pressemitteilung der gemeinde Glienicke unter https://www.glienicke.eu/portal/meldungen/landesbetrieb-hebt-sperrung-des-pkw-durchgangsverkehrs-fuer-fuenf-strassen-in-glienicke-auf-904011800-22451.html?rubrik=904000013)

In diesem Zusammenhang habe ich die folgenden Fragen:

1) Hat der Landesbetrieb Straßenwesen den Umleitungsplan oder Teile desselben auf spezielle Anweisung zur konkreten Ausgestaltung vom Landkreis Oberhavel oder einer anderen kommunaler Behörden entwickelt? Welche Behörde hat die allgemeinen Durchfahrtverbote letztlich angeordnet?

2) Ist der Landesbetrieb Straßenwesen in diesem Zusammenhang für das Aufstellen der genannten Verkehrsschilder auf Haupt- und Nebenstraßen entlang der B96 , L30 und in den genannten Wohnstraßen verantwortlich? Gegebenenfalls bitte ich um eine differenzierte Beantwortung, falls unterschiedliche Behörden zuständig waren.

3) Mit welcher Begründung wurde das Durchfahrtsverbot in den Wohnstraßen zwischen Frohnau und Glienicke angeordnet? Ich bitte um eine elektronische Kopie der Akte.

4) Mit welcher Begründung wurde das allgemeine Durchfahrtverbot nachträglich in den genannten Wohnstraßen auf eine Durchfahrtverbot für Lastkraftwagen geändert? Hat der Landesbetrieb Straßenwesen die Änderung dieser Schilder "Durchfahrt verboten" zu "Durchfahrt für LKW verboten" angeordnet und durchgeführt? Falls eine andere Behörde zuständig oder beteiligt war, bitte ich um Auskunft. Außerdem bitte ich um eine elektronische Kopie der Akte zur Begründung dieses Vorgangs.

5) Mit welcher Begründung wurde es unterlassen, die vorgeschrieben Fahrtrichtung auf den Hauptstraßen nicht zu ändern? Hier ist ein Hinweis, salopp formuliert "gilt nur für LKW", ebenfalls nötig.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2021
  • Frist
    7. Dezember 2021
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Michael Ortmann
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
Umleitungsplan wegen Brückensperrung auf der L171 [#232256]
Datum
3. November 2021 14:07
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund von Brücken-Abrissarbeiten in Hohen Neuendorf auf der L171 wird der Verkehr nach Bergfelde über Glienicke/Nordbahn umgeleitet. Der Umleitungsplan ist unter anderen auf der Webseite der Gemeinde Glienicke/Nordbahn veröffentlicht: https://www.glienicke.eu/portal/meldungen/brueckensperrung-in-hohen-neuendorf-zieht-umleitung-durch-glienicke-nach-sich-904011744-22451.html?rubrik=904000013 Das Dokument ist unterzeichnet vom "Landesbetrieb Straßenwesen - Niederlassung Ost, Tramper Chaussee 3, Haus 8, 16225 Eberswalde". Demnach ist der Landesbetrieb Straßenwesen dafür verantwortlich. In diesem Plan wurden die Abkürzung für motorisierte Verkehrsteilnehmer durch einige Wohnstraßen zwischen Frohnau-Ost und Glienicke-West verboten. Dazu wurden konkret die Verkehrsschilder "Durchfahrt verboten" in ausgewählten Nebenstraßen in Frohnau und Glienicke sowie die vorgeschriebene Fahrtrichtungen auf den Hauptstraßen (B96 und L30) ausgeschildert. Im Nachhinein wurde das Durchfahrtverbot abgeschwächt, indem es seitdem nur noch für LKW gilt. (siehe Pressemitteilung der gemeinde Glienicke unter https://www.glienicke.eu/portal/meldungen/landesbetrieb-hebt-sperrung-des-pkw-durchgangsverkehrs-fuer-fuenf-strassen-in-glienicke-auf-904011800-22451.html?rubrik=904000013) In diesem Zusammenhang habe ich die folgenden Fragen: 1) Hat der Landesbetrieb Straßenwesen den Umleitungsplan oder Teile desselben auf spezielle Anweisung zur konkreten Ausgestaltung vom Landkreis Oberhavel oder einer anderen kommunaler Behörden entwickelt? Welche Behörde hat die allgemeinen Durchfahrtverbote letztlich angeordnet? 2) Ist der Landesbetrieb Straßenwesen in diesem Zusammenhang für das Aufstellen der genannten Verkehrsschilder auf Haupt- und Nebenstraßen entlang der B96 , L30 und in den genannten Wohnstraßen verantwortlich? Gegebenenfalls bitte ich um eine differenzierte Beantwortung, falls unterschiedliche Behörden zuständig waren. 3) Mit welcher Begründung wurde das Durchfahrtsverbot in den Wohnstraßen zwischen Frohnau und Glienicke angeordnet? Ich bitte um eine elektronische Kopie der Akte. 4) Mit welcher Begründung wurde das allgemeine Durchfahrtverbot nachträglich in den genannten Wohnstraßen auf eine Durchfahrtverbot für Lastkraftwagen geändert? Hat der Landesbetrieb Straßenwesen die Änderung dieser Schilder "Durchfahrt verboten" zu "Durchfahrt für LKW verboten" angeordnet und durchgeführt? Falls eine andere Behörde zuständig oder beteiligt war, bitte ich um Auskunft. Außerdem bitte ich um eine elektronische Kopie der Akte zur Begründung dieses Vorgangs. 5) Mit welcher Begründung wurde es unterlassen, die vorgeschrieben Fahrtrichtung auf den Hauptstraßen nicht zu ändern? Hier ist ein Hinweis, salopp formuliert "gilt nur für LKW", ebenfalls nötig.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 232256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232256/ Postanschrift Michael Ortmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann
Landesbetrieb Straßenwesen
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021- Eingangsbestätigung und Nachfrage Sehr geehrter Herr Ortmann, mit de…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021- Eingangsbestätigung und Nachfrage
Datum
18. November 2021 09:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ortmann, mit der Bitte um Rückäußerung übersende ich Ihnen, das anliegende Schreiben vom 18.11.2021. Freundliche Grüße
Michael Ortmann
Klärung zu meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021 [#232256] Sehr << Anrede >> haben Sie viele…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
Klärung zu meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021 [#232256]
Datum
18. November 2021 15:43
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung auf meine Anfragen. Gerne bestätige ich Ihnen, dass ich mit Kosten in Höhe von 50 € einverstanden bin. Nachfolgend werde ich meine Frage 5) genauer ausführen. In Bezug auf die angedachten Schwärzungen mit Bezug auf §5 Abs. 1 Nr. 1 AIG erlauben Sie mir bitte eine Anmerkung. §5 AIG bezieht sich auf den Schutz überwiegend privater Interessen. Ich gehe davon aus, dass in dem angefragten Sachzusammenhang keine privaten Interessen verfolgt wurden und erst recht keinen privaten Interessen stattgeben wurde. Das wäre ja letztlich ein kleiner Skandal. Vielmehr handelt es sich doch um einen ganz offiziellen, sachlichen und nicht geheimhaltungsbedürftigen Vorgang zwischen zwei Ämtern und deren Vertretern, die in diesem Zusammenhang lediglich ihren beruflichen Verpflichtungen nachgekommen sind und deshalb keinerlei privates Schutzbedürfnis haben. Da ist es doch ganz normal, die bearbeitende Stelle konkret zu benennen. Zumindest kenne ich es so aus meinen sonstigen Anfragen nach AIG. Bitte prüfen Sie Ihre diesbezügliche Entscheidung. Aber so oder so bitte ich Sie um Auskunft. Zu Frage 5) verweise ich auf Ihren Umleitungsplan. Auf den Nebenstraßen in Glienicke und Frohnau wurden die Zeichen 253 mit dem Zusatz "Anlieger und Fahrrad frei" angebracht. Dieser Zusatz "Anlieger frei" für das Zeichen 253 ist schon an sich ungewöhnlich, da wohl kaum ein Anlieger mit dem LKW nach Hause fährt. Auf den Hauptstraßen wurde die jeweils vorgeschriebene Fahrtrichtung, zumeist geradeaus (Zeichen 209), ausgewiesen, wiederum mit dem Zusatz "Anlieger und Fahrrad frei". Tatsächlich ist die Beschilderung in Nebenstraßen und Hauptstraßen also inkonsistent. Die Schilder auf der Hauptstraße deuten an, dass die Fahrtrichtung auch für ortsfremde PKW vorgeschrieben ist. Die Zeichen in den Nebenstraßen verbieten die Durchfahrt von ortsfremden PKW jedoch nicht. Somit ist die Beschilderung zurzeit insgesamt widersprüchlich. Ist das Abbiegen von der Hauptstraße und die anschließende Durchfahrt der Nebenstraßen für ortsfremde PKW erlaubt oder verboten? Bitte erklären Sie mir in diesem Zusammenhang, warum es nicht nötig sein soll, die Beschilderung auf Hauptstraße und Nebenstraßen aneinander anzupassen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 232256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232256/ Postanschrift Michael Ortmann << Adresse entfernt >>
Michael Ortmann
AW: Klärung zu meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021 [#232256] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Info…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
AW: Klärung zu meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021 [#232256]
Datum
7. Dezember 2021 08:11
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umleitungsplan wegen Brückensperrung auf der L171“ vom 03.11.2021 (#232256) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 232256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232256/ Postanschrift Michael Ortmann << Adresse entfernt >>

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Landesbetrieb Straßenwesen
AW: Klärung zu meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021 [#232256] Sehr geehrter Herr Ortmann, ich habe Ihr…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
AW: Klärung zu meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 03.11.2021 [#232256]
Datum
7. Dezember 2021 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Ortmann, ich habe Ihren Antrag am 02.12.2021 beschieden und den Bescheid auch am 02.12.2021 zur Post gegeben. Daher kann ich nicht nachvollziehen, dass Ihnen der Bescheid bislang noch nicht zugegangen sein soll. Zu Ihrer Kenntnisnahme füge ich den eingescannten Bescheid vom 02.12.2021 bei. Die entsprechenden Unterlagen hierzu werde ich Ihnen spätestens morgen zur Verfügung stellen. Freundliche Grüße