Schutz der Mitarbeiter/Hinweisgeben, EU Richtlinie 2019/1937

Gerade in traditionell hierarchisch organisierten Einheiten ist das Hinweisgeben schwierig. Aus Erfahrung ist mir bekannt, dass andere (nicht rechtswidrige) Ansichten, die einer jahrelang gepflegten Ansicht entgegenstehen, wenig Möglichkeiten des Gehörs finden. Gerade Mitarbeiter, die viel private Arbeit in die Analyse auf Aufbereitung solcher anderer Ansichten stecken sind jedoch üblicherweise hoch motiviert und vertreten hohe moralische und ethische Werte. Solche Mitarbeiter sind im Nachhinein aus Sicht Ihrer Vorgesetzten „schon immer auffällig“ gewesen.
Auch aus diesem Grund wurde die EU Richtlinie 2019/1937 mit Umsetzungsfrist zum Dezember 2021 verabschiedet.
Soweit ich aus öffentlichen Quellen ermitteln konnte, besitzten die brandenburgischen Hochschulen keine Möglichkeit der anonymen Hinweisgabe entsprechend der genannten Richtlinie für ihre Mitarbeiter. Diese sind daher bei nicht anonymer Meldung möglicher Repressalien der Vorgesetzten und Hochschulleitung ausgesetzt.
Unabhängig davon, ob unsere neue oder alte Bundesregierung es bis zum 17. Dezember diesen Jahres noch schafft diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und in Kraft zu setzen, entfalten EU Richtlinien für die öffentliche Hand, unabhängig von der Landesumsetzung unmittelbar Wirkung. So werden alle brandenburgischen Hochschulen und auch Sie als Ministerium verpflichtet sein, die Richtlinie umzusetzen und entsprechende Meldekanäle und Prozesse einzurichten, egal ob es eine nationale Rechtsregelung gibt oder nicht, weil die Richtlinie ausreichend konkret ist (siehe Francovich Entscheidung).
Die TH Wildau vertritt diese Auffassung nicht und schreibt mir dazu letztes Jahr: "Diese Umsetzung hat in der BRD noch nicht stattgefunden, die Hochschule ist daher derzeit auch nicht verpflichtet, den Forderungen der EU-Richtlinie zu entsprechen."

Meldekanäle und Prozesse sind nur solche, die den in der EU-Richtlinie konkret dargelegten Kriterien entsprechen. Sofern (eventuell bereits vorhandene) Meldekanäle und Prozesse nicht den Kriterien der EU-Richtlinie entsprechen, hat die meldende Person damit sofort die Möglichkeit eine Offenlegung über den Missstand durchzuführen (Artikel 15).

Ich erbitte nach dieser Einleitung nun folgende Informationen:
1. Gibt es Rundschreiben/Vorschläge des Ministeriums, wie die Hochschulen mit dieser Richtlinie umzugehen haben?
2. Stützt sich die, meiner Einschätzung nach rechtsfehlerhafte Aussage der TH Wildau, auf ein Schreiben Ihrerseits? Sofern ja, bitte ich um Übermittlung.
3. Welches Verfahren setzt des MWFK ein? Hier interessiert mich der Prozess und die genutzten Werkzeuge (z.B. IT Tools) und wer welche Verantwortlichkeiten besitzt.
4. Sie sind selbst noch zusätzlich als externer Meldekanal nach Artikel 10 einzustufen. Für diese Meldeart würde ich ebenso die Fragen aus 3. beantwortet wissen.
5. Haben Gremien an der Ausarbeitung mitgewirkt und Beschlüsse gefasst oder Stellungnahmen geschrieben o.ä.? Diese hätte ich ebenso gern.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. November 2021
  • Frist
    10. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Schutz der Mitarbeiter/Hinweisgeben, EU Richtlinie 2019/1937 [#232510]
Datum
7. November 2021 14:18
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gerade in traditionell hierarchisch organisierten Einheiten ist das Hinweisgeben schwierig. Aus Erfahrung ist mir bekannt, dass andere (nicht rechtswidrige) Ansichten, die einer jahrelang gepflegten Ansicht entgegenstehen, wenig Möglichkeiten des Gehörs finden. Gerade Mitarbeiter, die viel private Arbeit in die Analyse auf Aufbereitung solcher anderer Ansichten stecken sind jedoch üblicherweise hoch motiviert und vertreten hohe moralische und ethische Werte. Solche Mitarbeiter sind im Nachhinein aus Sicht Ihrer Vorgesetzten „schon immer auffällig“ gewesen. Auch aus diesem Grund wurde die EU Richtlinie 2019/1937 mit Umsetzungsfrist zum Dezember 2021 verabschiedet. Soweit ich aus öffentlichen Quellen ermitteln konnte, besitzten die brandenburgischen Hochschulen keine Möglichkeit der anonymen Hinweisgabe entsprechend der genannten Richtlinie für ihre Mitarbeiter. Diese sind daher bei nicht anonymer Meldung möglicher Repressalien der Vorgesetzten und Hochschulleitung ausgesetzt. Unabhängig davon, ob unsere neue oder alte Bundesregierung es bis zum 17. Dezember diesen Jahres noch schafft diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und in Kraft zu setzen, entfalten EU Richtlinien für die öffentliche Hand, unabhängig von der Landesumsetzung unmittelbar Wirkung. So werden alle brandenburgischen Hochschulen und auch Sie als Ministerium verpflichtet sein, die Richtlinie umzusetzen und entsprechende Meldekanäle und Prozesse einzurichten, egal ob es eine nationale Rechtsregelung gibt oder nicht, weil die Richtlinie ausreichend konkret ist (siehe Francovich Entscheidung). Die TH Wildau vertritt diese Auffassung nicht und schreibt mir dazu letztes Jahr: "Diese Umsetzung hat in der BRD noch nicht stattgefunden, die Hochschule ist daher derzeit auch nicht verpflichtet, den Forderungen der EU-Richtlinie zu entsprechen." Meldekanäle und Prozesse sind nur solche, die den in der EU-Richtlinie konkret dargelegten Kriterien entsprechen. Sofern (eventuell bereits vorhandene) Meldekanäle und Prozesse nicht den Kriterien der EU-Richtlinie entsprechen, hat die meldende Person damit sofort die Möglichkeit eine Offenlegung über den Missstand durchzuführen (Artikel 15). Ich erbitte nach dieser Einleitung nun folgende Informationen: 1. Gibt es Rundschreiben/Vorschläge des Ministeriums, wie die Hochschulen mit dieser Richtlinie umzugehen haben? 2. Stützt sich die, meiner Einschätzung nach rechtsfehlerhafte Aussage der TH Wildau, auf ein Schreiben Ihrerseits? Sofern ja, bitte ich um Übermittlung. 3. Welches Verfahren setzt des MWFK ein? Hier interessiert mich der Prozess und die genutzten Werkzeuge (z.B. IT Tools) und wer welche Verantwortlichkeiten besitzt. 4. Sie sind selbst noch zusätzlich als externer Meldekanal nach Artikel 10 einzustufen. Für diese Meldeart würde ich ebenso die Fragen aus 3. beantwortet wissen. 5. Haben Gremien an der Ausarbeitung mitgewirkt und Beschlüsse gefasst oder Stellungnahmen geschrieben o.ä.? Diese hätte ich ebenso gern.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 232510 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232510/ Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Ihre Anfrage 232510 vom 07.11.2021 Sehr geehrter Herr Langner, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu Fr…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
Ihre Anfrage 232510 vom 07.11.2021
Datum
9. Dezember 2021 08:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu Frage 1 Nein. Zu Frage 2 Nein. Im Übrigen ist das MWFK nicht der Auffassung, dass es sich bei Ihrer Darstellung der Antwort der TH Wildau um eine rechtsfehlerhafte Auskunft handelt. Zu den Fragen 3 - 5 Die Richtlinie sieht gemäß Art. 26 eine Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten bis zum 17.12.2021 bzw. im Fall von juristischen Personen mit 50-249 Arbeitnehmern bis zum 17.12.2023 vor. Da die Umsetzungsfristen damit noch nicht abgelaufen sind, treffen das MWFK bzw. die Landesregierung Brandenburg sowie nachgeordnete Einrichtungen derzeit keine Verpflichtungen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass zunächst die Bundesregierung rechtliche Vorschriften für eine Umsetzung in nationales Recht erlassen müsste. Ich weise Sie auf Ihr Recht hin, nach § 11 Abs. 2 AIG die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Mit freundlichen Grüßen