Höchstgeschwindigkeiten der Straßenbahn im Netz der RNV

An die Technische Aufsichtsbehörde für Straßen- und Stadtbahnen (TAB) - Referat 46.1

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung setzen Sie, als Technische Aufsichtsbehörde, die für die Straßenbahnstreckennetze geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten fest.

Bitte senden Sie mir die geltenden Höchstgeschwindigkeiten im baden-würrtembergischen Teil des Netzes der RNV (Rhein-Neckar-Verkehr GmbH). Möglichst auf elektronischem Wege, als PDF und möglichst in Form einer Karte.
Falls Sie's nur als Liste haben, würde ich die Anfrage zuerst einmal auf die Stadt Mannheim beschränken.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. November 2021
  • Frist
    11. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
An die Technische Aufsichtsbehörde für Straßen- und Stadtbahnen (TAB) - Referat 46.1 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VI…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höchstgeschwindigkeiten der Straßenbahn im Netz der RNV [#232666]
Datum
9. November 2021 18:01
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
An die Technische Aufsichtsbehörde für Straßen- und Stadtbahnen (TAB) - Referat 46.1 Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, laut Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung setzen Sie, als Technische Aufsichtsbehörde, die für die Straßenbahnstreckennetze geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten fest. Bitte senden Sie mir die geltenden Höchstgeschwindigkeiten im baden-würrtembergischen Teil des Netzes der RNV (Rhein-Neckar-Verkehr GmbH). Möglichst auf elektronischem Wege, als PDF und möglichst in Form einer Karte. Falls Sie's nur als Liste haben, würde ich die Anfrage zuerst einmal auf die Stadt Mannheim beschränken. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232666/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV Az. 46.1-0221.0-1/0004 Sehr Antragsteller/in die Strec…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV
Datum
26. November 2021 09:58
Status
Warte auf Antwort
Az. 46.1-0221.0-1/0004 Sehr Antragsteller/in die Streckenhöchstgeschwindigkeiten für die Streckennetze in Baden-Württemberg wurden von der Technischen Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen (TAB) gem. § 50 Abs. 1 BOStrab wie folgt festgelegt: · Max. 70 km/h bei Fahren auf Sicht · Geschwindigkeiten > 70 km/h - soweit strecken-/fahrzeugbedingt möglich - nur unter Einsatz von Zugsicherungsanlagen. Sofern die BOStrab nicht bereits in bestimmten Bereichen Höchstgeschwindigkeiten benennt wie in § 50 Abs. 3 (bei Teilnahme am Straßenverkehr) oder § 50 Abs. 4 (Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt, Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze), legt der jeweilige Betriebsleiter des Verkehrsbetriebs gem. § 50 Abs. 2 die Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlass fest. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die TAB zu unterrichten, jedoch werden diese Daten bei uns mangels Bedarf nicht gesondert in Plänen, Listen oder Tabellen erfasst. Sofern wir Ihre Anfrage richtig interpretieren, geht es Ihnen jedoch genau um solche Daten aus dem Streckennetz der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV). Wir müssten die Daten somit erst dort erheben und ggf. aufbereiten, um Ihre Anfrage hinreichend beantworten zu können. Da es sich in diesem Fall nicht mehr nur um eine gebührenfreie einfache Auskunft i. S. d. Ziff. 12.2.1 der Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 19.07.2019 (GebVO VM, GBl. S. 333) handeln würde, fiele gem. Ziff. 12.2.2 ff. der GebVO VM eine Gebühr an, die ohne Kenntnis des erforderlichen Aufwands vorab nicht näher beziffert werden kann. Wir bitten Sie daher um Nachricht, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und wir die entsprechenden Daten bei der RNV unter Weiterleitung Ihrer (anonymisierten) Anfrage erheben sollen oder ob Sie die Daten ggf. direkt bei der RNV abfragen möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666] Sehr << Anrede >> vielen Dank…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666]
Datum
6. Dezember 2021 21:44
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben und die Nachfrage! Es geht mir in meiner Anfrage nicht um Strecken, auf denen die Höchstgeschwindigkeit beschränkt wird, sondern auf denen Straßenbahnen im Straßenverkehr eine höhere als anderen Straßenverkehrsteilnehmern dort nach StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen. Wenn ich Sie richtig verstehe, müsste das, wenn überhaupt möglich, von der TAB angeordnet, bzw. genehmigt werden und das ist im Bereich der RNV nirgends der Fall. D.h. "Tempo 30" in Straßen ohne seperaten Gleiskörper gilt auch für die Straßenbahn, sowie in Fußgängerzonen ausnahmslos die dort für den Fahrverkehr nach StVO geltende Schrittgeschwindigkeit. Wenn sie mir das nochmal klarstellend bestätigen könnten, wäre meine Anfrage soweit abgeschlosen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232666/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666] Az. 46.1-0221.0-1/0004 Sehr Antragsteller…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666]
Datum
7. Dezember 2021 09:58
Status
Warte auf Antwort
Az. 46.1-0221.0-1/0004 Sehr Antragsteller/in sofern sich die Straßenbahn im mit dem Individualverkehr gemeinsam genutzten Verkehrsraum bewegt, kann auf sog. besonderem (gemäß Ihrer Formulierung separatem) Bahnkörper durchaus eine andere Geschwindigkeit als „auf der Straße“ gefahren werden. Auf einem straßenbündigen Bahnkörper nimmt die Straßenbahn jedoch am Straßenverkehr entsprechend der StVO teil, und es gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften/Einschränkungen wie für den Individualverkehr. In Fußgängerzonen kann aber die zuständige Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen für die Straßenbahn von der in solchen Bereichen geltenden Schrittgeschwindigkeit zulassen, so dass dort auch – unter Beachtung des § 1 StVO – höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666] Sehr << Anrede >> Danke für I…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666]
Datum
7. Dezember 2021 11:51
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre schnelle Antwort. Da komm in Fußgängerzonen nun eine neue Behörde ins Spiel. Welche Straßenverkehrsbehörde ist hier zuständig, wo findet man diese? (in Mannheim nennen sich mehrere Dezernenten Verkehrsbürgermeister, oder liegt die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium?) Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Tempoerhöhung durch die StVB? Dieses Anordnungen liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der TAB; sie müssen nicht mit ihr abgesprochen, oder von ihr angeordnet werden? Es liegen Ihnen also keine konkreten Informationen vor, wie schnell die Bahnen in den Fußgängerzonen fahren dürfen? Ich bitte um Verständnis für meine weitere "detektivische" Nachfrage, es zeigt sich aber, dass es sehr schwierig ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Straßenbahnen, gerade in sensiblen Bereichen, herauszufinden. Diese Informationen wären für die Verkehrsteilnehmer vor Ort von hohem Interesse! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232666/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666] Sehr Antragsteller/in zuständige Straßenv…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666]
Datum
7. Dezember 2021 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zuständige Straßenverkehrsbehörde wäre für Mannheim die Stadt Mannheim. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666] Sehr << Anrede >> Danke für d…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666]
Datum
7. Dezember 2021 14:02
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für diese erste Teilantwort. Es ist natürlich klar, dass die Stadt Mannheim von nichts weiß und keinerlei substantielle Auskünfte erteilen wird. Ich denke, ich werde dort an die TAB verwiesen. Ungeklärt in meiner Anfrage an die TAB ist noch: - Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Tempoerhöhung durch die StVB? (falls es überhaupt eine gibt) Und bitte noch eine klare Aussage, ob die TAB verantwortlich ist, oder nicht: - Dieses Anordnungen liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der TAB; sie müssen nicht mit ihr abgesprochen, oder von ihr angeordnet werden? - Es liegen Ihnen also keine konkreten Informationen vor, wie schnell die Bahnen in den Fußgängerzonen fahren dürfen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232666/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666] Sehr Antragsteller/in die TAB ist keine S…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666]
Datum
7. Dezember 2021 14:07
Status
Sehr Antragsteller/in die TAB ist keine Straßenverkehrsbehörde und daher nicht zuständig. Insofern bitte ich weitergehende Anfragen zu zulässigen Geschwindigkeiten der Straßenbahn in Fußgängerzonen an die Stadt Mannheim als zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten. Mit freundlichen Grüßen

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AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666] Sehr << Anrede >> Danke für I…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anfrage zu Streckengeschwindigkeiten im Netz der RNV [#232666]
Datum
7. Dezember 2021 15:07
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Antwort. Ich nehme mit, dass die TAB für Höchstgeschwindigkeiten von Straßenbahnen in Fußgängerzonen nicht zuständig ist und auch keine Informationen dazu hat. Die Anfrage ist damit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232666/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>