Informationen zum finanziellen Gesamtwert der Arbeit der FIU
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der folgenden Nachricht beantrage ich die Bereitstellung der folgenden Informationen, die weder von der FIU noch einer anderen Stelle bisher verfügbar gemacht worden sind. Analog zu den Statistiken im FIU-Jahresbericht 2020 (S. 22-24) bitte ich Sie um eine Aufstellung der absoluten Geldwerte für die angegebenen Kategorien, insbesondere den Gesamtwert der Transaktionen im Zusammenhang mit eingegangenen und abgegeben Verdachtsmeldungen sowie die Gesamthöhe der Geldwerte im Zusammenhang mit Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften in den Kategorien Urteile, Strafbefehle, Beschlüsse und Anklageschriften. Sollte die FIU keine exakten Statistiken zu den fraglichen Daten führen, würde ich dennoch um Schätzungen bitten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Der vorliegende Antrag fällt des Weiteren nicht unter die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG in Verbindung mit § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und § 1 Nr. 6 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), da der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 8 IFG im Falle der FIU nur sicherheitsempfindliche Teilaufgaben umfasst. Die beantragten Informationen stellen jedoch aufgrund ihres aggregierten Charakters kein Risiko für die sicherheitsempfindlichen Aufgaben der FIU dar und fallen daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 8 IFG.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum19. November 2021
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21. Dezember 2021
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