Sicherheit des Verwaltungsportals

Antrag Informationsfreiheitsgesetz NRW / Beschwerde nach Artikel 77 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich muss anzweifeln, dass die Verantwortlichen der Verwaltungsportale ein dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit gewährleisten und mich dementsprechend über die Verwaltungsportale beschweren. Ich verweise auf https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-un-sicherheit-der-verwaltungsportale/ und https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-bsi-grundschutz/ und lege Beschwerde wegen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO ein.

Abgesehen von der aller Wahrscheinlichkeit nach fehlenden Verschlüsselung sind mir weitere Mängel aufgefallen, die ich ebenfalls in https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-un-sicherheit-der-verwaltungsportale/ aufgezählt habe. Im Fall Nordrhein-Westfalen sind das
* die Verpflichtung zum Postfach.

Darüberhinaus halte ich die Datenschutzerklärung für fragwürdig, denn sie gibt die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung nicht korrekt wieder.

Da meines Wissens Auftragsverarbeiter beauftragt sind, bitte ich Sie auch zu prüfen ob entsprechend Artikel 28 DSGVO entsprechende Verträge geschlossen wurden. Die widerwilligen Antworten auf die Anfragen von Frau Maier - https://fragdenstaat.de/anfragen/?user=v.maier_3 - lassen mich vermuten, dass Verträge fehlen oder keine Artikel 32 DSGVO - Stand der Technik - erfüllenden TOMs enthalten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Aufsichten bearbeiten diese Beschwerde(n) nur sehr schleppend. Mehr Informationen auf https://blog.lindenberg.one/PortalBesch….

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. November 2021
  • Frist
    24. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
Christina Franke
Antrag Informationsfreiheitsgesetz NRW / Beschwerde nach Artikel 77 DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, Ich mus…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christina Franke
Betreff
Sicherheit des Verwaltungsportals [#233361]
Datum
20. November 2021 14:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag Informationsfreiheitsgesetz NRW / Beschwerde nach Artikel 77 DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, Ich muss anzweifeln, dass die Verantwortlichen der Verwaltungsportale ein dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit gewährleisten und mich dementsprechend über die Verwaltungsportale beschweren. Ich verweise auf https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-un-sicherheit-der-verwaltungsportale/ und https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-bsi-grundschutz/ und lege Beschwerde wegen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO ein. Abgesehen von der aller Wahrscheinlichkeit nach fehlenden Verschlüsselung sind mir weitere Mängel aufgefallen, die ich ebenfalls in https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-un-sicherheit-der-verwaltungsportale/ aufgezählt habe. Im Fall Nordrhein-Westfalen sind das * die Verpflichtung zum Postfach. Darüberhinaus halte ich die Datenschutzerklärung für fragwürdig, denn sie gibt die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung nicht korrekt wieder. Da meines Wissens Auftragsverarbeiter beauftragt sind, bitte ich Sie auch zu prüfen ob entsprechend Artikel 28 DSGVO entsprechende Verträge geschlossen wurden. Die widerwilligen Antworten auf die Anfragen von Frau Maier - https://fragdenstaat.de/anfragen/?user=v.maier_3 - lassen mich vermuten, dass Verträge fehlen oder keine Artikel 32 DSGVO - Stand der Technik - erfüllenden TOMs enthalten. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Christina Franke Anfragenr: 233361 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233361/ Postanschrift Christina Franke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Sicherheit des Verwaltungsportals [#233361]
Datum
22. November 2021 07:04
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten.... Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: T5.1.1-9476/21 Bearbeiter: Herr Dr. Meis Sehr geehrte Frau Franke, vielen Dank für Ihren Antrag …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
T5.1.1-9476/21 - Sicherheit des Verwaltungsportals [#233361]
Datum
17. Dezember 2021 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: T5.1.1-9476/21 Bearbeiter: Herr Dr. Meis Sehr geehrte Frau Franke, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) vom 20. November 2021. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann sich nur auf "vorhandene" Informationen i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW beziehen. Mir liegen hinsichtlich des Serviceportals NRW keine Informationen bezüglich - etwaiger Verstöße gegen Art. 32 DS-GVO, - der verpflichtenden Anlage eines Postfachs im Verwaltungskonto und deren Rechtmäßigkeit, - etwaiger Mängel in der Datenschutzerklärung oder - des Vorliegens von Verträgen zur Auftragsverarbeitung vor. Daher kann ich Ihnen diese Auskünfte auf der Grundlage des IFG nicht erteilen. Ich empfehle Ihnen Ihre Auskunftsansprüche gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) als Gesamtverantwortlichen für das Serviceportal NRW hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten geltend zu machen. Sollten Sie sich als betroffene Person nach Art. 77 DS-GVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten im Rahmen des Serviceportals NRW beschweren, bitte ich Sie, Ihre Beschwerde zu konkretisieren. Ich bitte Sie, dazu das Beschwerdeformular auszufüllen, das auf der Homepage der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung steht. Das Formular finden Sie unter folgendem Link: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Formulare-und-Meldungen/Inhalt2/Beschwerde/Beschwerdeformular.html Mit freundlichen Grüßen