Artikel 32 DSGVO - Dispositiv?

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich muss mal wieder auf mein Blog https://blog.lindenberg.one/Artikel32DsgvoDispositiv verweisen und Sie fragen:
* gibt es Überlegungen des BfDIs oder der Datenschutzkonferenz, ein klaares "Nein - Artikel 32 DSGVO kann nicht abgewählt werden" auszusprechen?
* wird ansonsten - aufgrund der unterschiedlichen bzw. widersprüchlich zitierten Auffassungen der deutschen und europäischen Aufsichten - ein Kohärenzverfahren eingeleitet?

Entsprechende Dokumente bitte ich zu veröffentlichen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Datenschutzkonferenz hat am 24.11.2021 beschlossen, dass ein Verzicht auf TOMs (Artikel 32) nur in Ausnahmefällen und auf ausdrückliche Initiative des Betroffenen erlaubt ist. Jede formularmäßige Verwendung dürfte damit ausscheiden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. November 2021
  • Frist
    25. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich muss mal wieder auf mein Blog https://blog.lindenberg.one…
An Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Artikel 32 DSGVO - Dispositiv? [#233632]
Datum
23. November 2021 20:00
An
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich muss mal wieder auf mein Blog https://blog.lindenberg.one/Artikel32DsgvoDispositiv verweisen und Sie fragen: * gibt es Überlegungen des BfDIs oder der Datenschutzkonferenz, ein klaares "Nein - Artikel 32 DSGVO kann nicht abgewählt werden" auszusprechen? * wird ansonsten - aufgrund der unterschiedlichen bzw. widersprüchlich zitierten Auffassungen der deutschen und europäischen Aufsichten - ein Kohärenzverfahren eingeleitet? Entsprechende Dokumente bitte ich zu veröffentlichen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg Anfragenr: 233632 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233632/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/010 II#0842 Sehr geehrter Herr …
Von
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Betreff
Ihre Anfrage - "Artikel 32 DSGVO - Dispositiv?" [#233632] #25-780/010 II#0842
Datum
26. November 2021 09:27
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
512,8 KB
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/010 II#0842 Sehr geehrter Herr Lindenberg, in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Referat 25 BfDI <gefälscht>
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. März 2022 08:10
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Nachfrage. Ich halte diese Anfrage für erledigt und hatte sie a…
An Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Ihre Anfrage - "Artikel 32 DSGVO - Dispositiv?" [#233632]
Datum
3. März 2022 08:42
An
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Nachfrage. Ich halte diese Anfrage für erledigt und hatte sie auch so markiert. Allerdings ist eine meiner Beschwerden die zu dieser Anfrage geführt hat (als Anlage beigefügt) offen und in Anbetracht von https://fragdenstaat.de/anfrage/verzicht-auf-toms-insbesondere-verschlusselung-brao-2/ habe ich noch erheblichen Zweifel am Durchsetzungswillen der Aufsicht. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anhänge: - beschwerde-art32dispositiv.pdf Anfragenr: 233632 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233632/