Sehr geehrter Herr Litza,
mit Schreiben vom 24. November und 3. Dezember 2021 baten Sie ggü. der Senatskanzlei um die Zusendung einer Liste der obersten Landesbehörden in Berlin mit Angabe, durch wen diese jeweils abstrakt vertreten werden. Ihr Auskunftsersuchen wurde zuständigkeitshalber an die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport weitergeleitet.
Eine "Akte" aus der sich diese Informationen ergeben, liegt nicht vor. Der Begriff der obersten Landesbehörde ist eine rechtliche Kategorie, deren Inhalt sich aus der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur ableiten lässt und der ggf. in verschiedenen Kontexten unterschiedlich zu bestimmen sein kann.
Ihrer Bitte um Auskunftserteilung kann ich vor diesem Hintergrund mitteilen, dass im Land Berlin neben dem Senat (Landesregierung) die Regierende Bürgermeisterin von Berlin mit der Senatskanzlei sowie die Senatsverwaltungen, jeweils vertreten und den Senator/die Senatorin, oberste Landesbehörden sind. In der laufenden Wahlperiode also:
· Die Regierende Bürgermeisterin von Berlin - Senatskanzlei
· die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport
· die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
· die Senatsverwaltung für Kultur und Europa
· die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
· die Senatsverwaltung für Finanzen
· die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
· die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
· die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
· die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
· die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Landesgesetze bestimmen des Weiteren folgende, nicht dem Senat unterstehende, oberste Landesbehörden:
· den Landesrechnungshof, vertreten durch seinen Präsidenten/seine Präsidentin, Art. 95 Verfassung von Berlin; § 1 des Gesetzes über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz-RHG);
· die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, § 7 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG).
Ferner wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur angenommen, dass die Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie der Verfassungsgerichtshof oberste Landesbehörden sein können, sofern sie administrative Aufgaben wahrnehmen.
· die Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin, vertreten durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses, Art. 41 Abs. 5 der Verfassung von Berlin;
· der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, vertreten durch den Präsidenten/die Präsidentin, § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG).
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit hinreichend beantwortet ist.
Mit freundlichen Grüßen